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BGE 6 I 179

BGE 6 I 179

1 gennaio 1880Tedesco11 min

Source fallrecht.ch

35. Urtheil vom 28. Mai 1880 in Sachen Hohl.

A. Johannes Hohl, Bürger von Wolfhalden, Kantons Ap¬

penzell Außerrhoden, wohnte während einer Reihe von Jahren

in Herisau, wo er die Wirthschaft zur Ilge und im Fernern

den Weinhandel betrieb. Am 24. Februar 1879 verkaufte Hohl

das Heimwesen zur Ilge, wobei er sich indeß ein fakultatives

Wohnungsrecht bis zum 1. Mai 1880 bezw. 1881 vorbehielt.

Am 9./14. Juli 1879 sodann erwarb Rekurrent das Gut

"Frohheim" in Rorschach, bei welchem Vertrage dem Veräußerer

ein Wohnungsrecht von drei Monaten vorbehalten, dem Er¬

werber dagegen das Recht eingeräumt wurde, hierdurch unge¬

hindert Bauten am Wohnhause vorzunehmen. Nachdem sodann

Hohl am 7. November 1879 weitere Veräußerungsverträge

über die übrigen, ihm gehörigen, in Herisau gelegenen Liegen¬

schaften, sowie über sein dortiges Weinlager mit Ulrich Leng¬

genhager in Brunnadern, Kantons St. Gallen, abgeschlossen

hatte, zog er am 8. November 1879 seine Ausweisschriften in

Herisau zurück und bezog das Gut Frohheim bei Rorschach, in

welch letzterer Gemeinde er am 10. November 1879 seine Aus¬

weisschriften behufs Erwerbung der Niederlassung bei der Ge¬

meinderathskanzlei deponirte. Die Familie des Hohl dagegen,

seine Frau und eine mehrjährige Tochter, war mit dem grö߬

ten Theile des Mobiliars noch in Herisau in seiner früheren in Rorschach fest niederzulassen, unzweideutig aus den thatsäch¬

Wohnung zurückgeblieben und siedelte erst Ende Januar 1880 lichen Verhältnissen, der Veräußerung seiner Liegenschaften und

nach Rorschach über. Am 19. November 1879 wurde dem Hohl seines Geschäftes in Herisau und dem Erwerb einer Liegen¬

durch Beschluß des dortigen Gemeinderathes die Niederlassungs¬ schaft in Rorschach, sowie insbesondere aus der Rückziehung

bewilligung in Rorschach ertheilt. seiner Ausweisschriften in Herisau und der Deposition derselben

B. Bevor indeß letzteres geschehen war, am 12. November in Rorschach. Daß er am 12. November die Niederlassungs¬

1879, ließ der Gemeinderath von Herisau dem Rekurrenten bewilligung in Rorschach noch nicht erhalten habe, sondern ihm

für eine Nachsteuerforderung von 4931 Fr. 30 Cts. in He¬ diese erst am 19. November durch den Gemeinderath ertheilt

risau den Schätztag auf 21. November 1879 ankündigen. Ge¬ worden, sei unerheblich, insbesondere weil die Ertheilung der

gen dieses Vorgehen des Gemeinderathes von Herisau rekur¬ Niederlassungsbewilligung angesichts der Vorschriften der Bun¬

rirte Hohl an den Regierungsrath des Kantons Appenzell A.-Rh., desverfassung eine reine Formsache gewesen sei. Ebensowenig

indem er sich wesentlich auch darauf stützte, der Gerichtsstand könne darauf, daß seine Frau und Tochter einstweilen in Heri¬

für die fragliche Steuerforderung sei im Kanton St. Gallen, sau zurückgeblieben seien, etwas ankommen. Denn sein Wohn¬

in Rorschach, seinem nunmehrigen Wohnorte, und nicht in He¬ sitz, d. h. der Wohnsitz des Familienhauptes, sei keineswegs von

risau begründet. Der Regierungsrath des Kantons Appenzell dem Aufenthalte der Familienglieder abhängig; überdem erkläre

a/Rh. wies indeß durch Schlußnahme vom 22. Dezember 1879 sich die Trennung von seiner Frau und Tochter sehr leicht;

diesen Rekurs als unbegründet ab, mit der Begründung, daß letztere sei mehrjährig und solle in Herisau eigene Ausweisschrif¬

Hohl am Tage der Schatzungsanzeige seinen faktischen Wohnsitz ten deponirt haben; gegen seine Frau sodann habe er im Som¬

noch in Herisau gehabt habe, wo seine Frau und Tochter noch mer 1879 den Ehescheidungsprozeß eingeleitet, so daß diese ein

gegenwärtig im alten Wohnhause wohnen, daß er erst am Recht zum faktischen Getrenntleben gehabt habe. Was endlich

19. November die Niederlassung in Rorschach erworben und die Behauptung anbelange, daß er nur deßhalb nach Rorschach

überdem dorthin sich nur begeben habe, um in Appenzell a/Rh. übergesiedelt sei, um der Vollziehung eines im Kanton Appen¬

der Vollziehung eines Kriminalurtheiles zu entgehen und daß zell a/Rh. gegen ihn ausgefällten Strafurtheils zu entgehen, so

endlich überhaupt Nachsteuerforderungen nicht nach dem Gesetze sei es allerdings richtig, daß am 9. Oktober 1879 ein solches

und durch das Gericht eines anderen Kantons zu beurtheilen Urtheil gegen ihn gefällt worden sei; allein er habe nicht de߬

seien. halb, sondern vielmehr der Steuerverhältnisse wegen seine Ue¬

C. Gegen diesen Entscheid ergriff Hohl den Rekurs an das bersiedelung nach Rorschach bewerkstelligt. Uebrigens würde der

Bundesgericht. In seiner Rekurseingabe d. d. 8. Januar 1880 Umstand, daß er Herisau verlassen habe, um der Strafvollzie¬

führt er Folgendes aus: Es stehe bundesrechtlich fest, daß hung zu entgehen, jedenfalls beweisen, daß er den Kanton Ap¬

Steuerforderungen, sofern es sich nicht um Grundsteuern handle, penzell a/Rh. definitiv habe verlassen wollen. Aus diesen Grün¬

persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59 Abs. 1 der Bun¬ den werde beantragt, das Bundesgericht wolle erkennen: der

desverfassung seien und daher am Wohnorte des Schuldners angefochtene Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Ap¬

eingeklagt werden müssen. Nun habe Rekurrent seit 8. Novem¬ penzell a/Rh. d. d. 22. Dezember 1879 verletze den Art. 59

der Bundesverfassung und es sei daher dieser Beschluß aufge¬ ber 1879 seinen faktischen Wohnsitz nicht mehr in Herisau, son¬ hoben. dern in Rorschach gehabt, wo er von diesem Tage an ununter¬

brochen sich aufgehalten habe. Es erhelle im Ferneren seine D. In seiner Vernehmlassung hält der Regierungsrath des

Absicht, sein früheres Domizil in Herisau aufzugeben und sich Kantons Appenzell a/Rh. im wesentlichen an der Begründung

seines angefochtenen Beschlusses fest, indem er hinzufügt: Es des Verbleibens seiner Frau in Herisau liege keineswegs in hätte dem Hohl wegen des gegen ihn ergangenen kriminalge¬ dem wieder fallen gelassenen Ehescheidungsprozesse, sondern

richtlichen Urtheils in Rorschach die Niederlassung verweigert darin, daß Rekurrent damals an einen Domizilwechsel nicht ge¬

werden dürfen; keinenfalls sei er daher vor der gemeinderäth¬ dacht habe, wie sich schon daraus ergebe, daß seine Frau sei¬ lichen Ertheilung der Niederlassungsbewilligung als in Ror¬ nen Verkehr mit den Geschäftsfreunden in Herisau vermittelt

schach niedergelassen zu betrachten. Wenn man annehmen wolle, habe. Sowohl der Regierungsrath des Kantons Appenzell a/Rh.

daß die Niederlassung des Rekurrenten in Herisau in Folge des als auch der Gemeinderath von Herisau tragen demnach auf am 8. November 1879 erfolgten Rückzuges seiner Ausweis¬ Abweisung des Rekurses an.

schriften aufgehoben worden sei, so wäre er bis zum Erwerbe E. In seiner Replik macht Rekurrent geltend: die Behaup¬

der Niederlassung in Rorschach als in seiner Heimatgemeinde tung des Gemeinderaths von Herisau, daß die von ihm abge¬ Wolfhalden niedergelassen zu betrachten, also auch unter diesem schlossenen Veräußerungsverträge bloß simulirte gewesen feien, Gesichtspunkte für die in Frage stehende Forderung dem appen¬ sei durchaus unrichtig und unbegründet; er habe vielmehr, als zellischen Gerichtsstande unterworfen. er Herisau verlassen, beabsichtigt, das Weingeschäft ganz auf¬

Der Gemeinderath von Herisau seinerseits bemerkt: Zur Zeit zugeben und erst später habe er sich entschlossen, ein neues Ge¬

der Schätztaganzeige habe sich Rekurrent allerdings seit 4 Tagen schäft zu gründen. Deshalb habe er auch seinen Wohnsitzwechsel

in Rorschach befunden; allein in seiner Wohnung in Herisau erst im Januar 1880 den Geschäftsfreunden angezeigt; in dem

sei keine Veränderung vorgegangen; fein Geschäftsverkehr sei diesbezüglichen Circular sei überdies ausdrücklich bemerkt, daß

damals von seiner Ehefrau besorgt und vermittelt worden, er seit November 1879 nach Rorschach übergesiedelt sei. Im

welche Postsendungen entgegengenommen habe und theilweise Uebrigen wird darzuthun versucht, daß die gegnerischerseits aus

auch Briefe des Hohl zur Post gegeben habe; in Herisau habe den vorliegenden Thatsachen gezogenen Schlüsse unbegründet

sich das Mobiliar und Geschäftsinventar des Rekurrenten be¬ seien und werden die Anträge der Rekursschrift aufrecht er¬

funden. Er habe überhaupt damals noch keineswegs die Absicht halten.

gehabt, sein Domizil in Herisau sofort aufzugeben, wie sich Duplikando hält der Regierungsrath des Kantons Appenzell

daraus ergebe, daß er damals seinen Geschäftsfreunden seine Do¬ daran fest, daß zur Auslegung und Anwendung der appenzelli¬

mizilsänderung nicht angezeigt habe, sondern dies erst durch schen Steuergesetze für diejenige Zeit, während welcher Hohl im

ein Cirkular vom Januar 1880 geschehen sei, sowie im Ferne¬ Kanton Appenzell a/Rh. gewohnt habe, einzig die appenzellischen

ren daraus, daß er noch am 15. Oktober 1879, obschon, wie Gerichte zuständig seien; der Gemeinderath von Herisau seiner¬

dem Rekurrenten sehr wohl bekannt, für die nächste Zeit eine seits bestreitet von neuem, daß am 8. November 1879 bei Hohl

Steuerschatzung nicht in Aussicht gestanden habe, um Steuer¬ die Absicht, sein Domizil zu verändern, vorhanden gewesen sei.

herabsetzung in Herisau eingekommen sei und daß er noch am F. Eine vom Instruktionsrichter angeordnete Aktenvervoll¬

12. November geschrieben habe, er könne für einige Zeit wegen ständigung ergab:

Krankheit nicht in Herisau eintreffen, welchen Ort er mithin 1. Die Tochter des Hohl war am 8. November 1879 mehr¬

als sein eigentliches Domizil betrachtet haben müsse. Der Er¬ jährig; sie legte am 22. Dezember 1879 einen auf ihren Na¬

werb einer Liegenschaft in Rorschach sei eine Spekulationssache men lautenden Heimathschein in Herisau freiwillig ein. Frau

gewesen; der Verkauf der Liegenschaften und des Weinlagers Hohl wurde in Herisau zur Deposition von Ausweisschriften

des Rekurrenten in Herisau erscheine, wie sich aus manchen nicht angehalten.

Umständen ergebe, als ein bloßes Scheingeschäft. Der Grund 2. Laut Bescheinigung des Postbüreaus Herisau benachrich¬

tigte Hohl das Büreau in keiner Weise von seiner Uebersiede¬ zwar daraus regelmäßig die Absicht des Erwerbes oder der

lung nach Rorschach, so daß an seine Adresse eingegangene Aufhebung des Wohnsitzes gefolgert werden können, dagegen

Postgegenstände jeder Art, nach- wie vorher, in Herisau in der sind die fraglichen Momente weder die einzigen, aus welchen

Wohnung des Hohl abgegeben und dort von der Frau oder auf diese Absicht geschlossen werden kann, noch wird dadurch

Tochter desselben in Empfang genommen wurden. für sich allein die thatsächliche Realisirung derselben dargethan.

3. Gegen das kriminalgerichtliche Urtheil vom 9. Oktober (Vergl. Entsch. amtl. Sammlung I S. 154 IV S. 15 u. ff.)

1879 hat Hohl die von ihm ergriffene Appellation an das b) Es mag nun zugegeben werden, daß Rekurrent, als er

Obergericht am 19. November 1879 wieder zurückgezogen. seine Ausweisschriften in Herisau zurückzog und dieselben in Ror¬

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: schach behufs der Erwerbung der Niederlassungsbewilligung ein¬

1. Die von der Gemeinde Herisau gegen den Rekurrenten legte, allerdings die Absicht hatte, seinen Wohnsitz in Herisau

aufzugeben und nach Rorschach überzusiedeln. Allein diese Ab¬ geltend gemachte. Steuernachforderung muß ohne Zweifel als

eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 Abs. 1 der sicht war zur Zeit der Schatzungsanzeige noch nicht realisirt.

Bundesverfassung betrachtet werden. Denn dieselbe bezieht sich Zwar hielt sich Rekurrent persönlich damals seit einigen Tagen

keineswegs auf bestimmte, im Gemeindebanne Herisau gelegene in Rorschach auf, allein sein Haushalt und der Mittelpunkt

Grundstücke, sondern auf das gesammte Vermögen des Rekur¬ seiner Geschäftsthätigkeit befand sich noch in Herisau und wurde

renten. Derartige Steuerforderungen aber sind, wie die bun¬ erst später, Ende Januar 1880, nach Rorschach verlegt. Dies

desrechtliche Praxis stets anerkannt hat (vergl. Ullmer, staats¬ ergibt sich daraus, daß seine Familie, mit welcher er bisher

in gemeinschaftlicher Haushaltung gelebt und von welcher er rechtliche Praxis I S. 266, Blumer-Morel, Handbuch I S. 421)

weil unmittelbar gegen die Person des Steuerpflichtigen gerich¬ sich, wie aus den Umständen klar erhellt, faktisch zu trennen

tet, rein persönlicher Natur. nicht beabsichtigte, damals in Herisau die bisherige Haushaltung

fortsetzte und daß von Herisau aus durch seine Familie der

2. Demgemäß muß es sich fragen, ob Rekurrent zur Zeit

der Schatzungsanzeige sein Domizil in Herisau bereits, unter größte Theil seiner Korrespondenz vermittelt wurde. Die Ueber¬

Erwerbung eines festen Wohnsitzes in Rorschach, aufgegeben siedelung des Rekurrenten nach Rorschach war demnach zur Zeit

der Schatzungsanzeige noch nicht vollzogen, sondern sie wurde hatte, oder ob dasselbe damals noch fortdauerte, so daß er in

erst vorbereitet, wie sich auch daraus ergibt, daß Rekurrent, Herisau noch belangt werden konnte. Es sprechen nun überwie¬

nach seiner eigenen brieflichen Aeußerung vom 12. November gende Gründe dafür, diese Frage in letzterem Sinne zu beant¬

worten. Denn: 1879, damals noch, wenigstens vorübergehend, persönlich nach

Herisau zurückzukehren beabsichtigte. Bei dieser Sachlage muß a) Wie zur Begründung des Domizils an einem bestimmten

der frühere mehrjährige Wohnsitz des Rekurrenten in Herisau als Orte nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur der Wille, die¬

zur Zeit der Schätztaganzeige noch fortdauernd betrachtet und dem¬ sen Ort zum festen Aufenthalt und zum Mittelpunkt seiner

nach die Kompetenz der appenzellischen Behörden zur Entschei¬ Rechtsverhältnisse zu wählen, sondern auch die entsprechende

dung über die in Frage stehende Nachsteuerforderung als herge¬ That gehört, so genügt zur Aufhebung eines Wohnsitzes eben¬ stellt betrachtet werden. (Vergl. Entscheidungen, amtl. Samm¬ falls nicht der bloße Wille, das frühere Domizil aufzugeben, lung III S. 452 IV S. 221. sondern es muß dieser Wille auch thatsächlich realisirt sein. Für

Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes ist demnach Er¬ Demnach hat das Bundesgericht

werb und Aufgabe der polizeilichen Niederlassungsbewilligung erkannt:

an einem Orte keineswegs schlechthin entscheidend; es wird Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

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