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RRB Nr. 10/2014

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wetzikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

7 gennaio 2014Tedesco2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wetzikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Januar 2014

10. Gemeindeordnung (Wetzikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wetzikon haben am 22. September 2013 an der Urne einer Teilrevision der Gemeinde- ordnung vom 23. September 2012 zugestimmt. Die Änderungen bestehen im Wesentlichen darin, dass die finanziellen Befugnisse des Stadtrates in Bezug auf Verfügungen über Grundeigentum und beschränkte ding- liche Rechte verringert werden. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu geneh- migen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wetzikon am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung vom 23. September 2012 wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi