RRB Nr. 10/2016
Denkmalpflegefonds, Zürich, Kunsthaus, Heimplatz 1, Kat.-Nr. AA3279, Sanierung und Umbau, Subvention
5 gennaio 2016Tedesco8 min
Source zh.ch
Denkmalpflegefonds, Zürich, Kunsthaus, Heimplatz 1, Kat.-Nr. AA3279, Sanierung und Umbau, Subvention
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Januar 2016
10. Denkmalpflegefonds (8940) Gemeinde: Zürich Ortslage/Strasse: Heimplatz 1 Objekt: Kunsthaus Vers.-Nr.: 1092 Vorhaben: Sanierung und Umbau Kat.-Nr.: AA3279 Gesuchstellerin: Stiftung Zürcher Kunsthaus, Heimplatz 1, 8001 Zürich Gesuch vom: 1. September 2014 Eingang am: 4. September 2014 Subventionsberechtigte Kosten: Beitrag höchstens: Fr. 2 111 273 Fr. 633 382
Erwägungen
A. Sachverhalt Mit Eingabe vom 1. September 2014 ersuchte die Stiftung Zürcher Kunsthaus, Zürich, um eine Subvention an die Kosten für die Sanierung des Glasdachs Moser I des Gebäudes Vers.-Nr. 1092 in Zürich. Gemäss Schlussrechnung vom 5. August 2015 von Ammann Architekten belaufen sich die gesamten Baukosten auf Fr. 2 171 639.
B. Erwägungen Das Gebäude Vers.-Nr. 1092 in Zürich wurde mit RRB Nr. 3048/1981 in das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung aufgenom- men. Es ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG). Ihm ist kantonale Bedeutung zuzumessen. Das in vier Etappen entstandene Zürcher Kunsthaus liegt am Heim- platz und bildet mit dem schräg gegenüberliegenden Schauspielhaus ein Kulturzentrum zwischen Bellevue und Hochschulquartier. Es beherbergt eine der bedeutendsten öffentlichen Kunstsammlungen der Schweiz und ist ein Schlüsselbau von Karl Moser (1860–1936). Der renommierte Schweizer Architekt beschäftigte sich mit dem Kunsthaus so lange wie mit keinem anderen Projekt: 1902 sass er in der Jury des ers- ten Wettbewerbs, zwei Jahre später nahm er an der zweiten Konkurrenz selber teil und erhielt den Zuschlag. Er baute auch die erste Erweiterung zwischen 1924 und 1926 und entwickelte bis ein Jahr vor seinem Tod 1936 etliche Projektstudien für einen weiteren Ausbau des Kunsthauses.
Mosers erster Kunsthausbau zeigt, dass der Architekt die Museums- bauten, die um die Jahrhundertwende entstanden sind, kannte. Für Schwei- zer Verhältnisse liegt dem Zürcher Kunsthaus eine einmalige stilistische Konzeption zugrunde, die den international geschulten Architekten ver- rät. Moser überarbeitete seinen Wettbewerbsentwurf bis zur endgültigen Ausführung mehrmals. Insgesamt fünf Entwürfe illustrieren die Suche nach einer idealen Lösung und dokumentieren Mosers Abwendung vom Jugendstil und seine Hinwendung zum Neoklassizismus, der sich vor allem bei seinem Erweiterungsbau entfaltete. Moser baute das Kunsthaus Zürich als eine Art «Kunsttempel», dem Kubus mit Glaswalmdach ist eine tempel- artige Vorhalle vorangestellt. Das Zürcher Kunsthaus besteht heute aus verschiedenen Gebäudetei- len unterschiedlicher Epochen. Darin spiegelt sich nicht nur der Wandel der Architektur, sondern auch jener der Ausstellungsmethode. Die viel- fachen Veränderungen, welche die Bauten von Karl Moser im Laufe der Zeit erfahren haben, betreffen vor allem das Innere. Das Zürcher Kunst- haus hat ein heterogenes Grundriss- und Erscheinungsbild, da jede Etappe einen eigenständigen Baukörper hervorgebracht hat. 2001 bis 2005 stand eine Instandsetzung mit unterschiedlicher Eingriffs- tiefe bei den verschiedenen Bauten an. Dabei wurden bei den beiden Gebäuden von Karl Moser eine Innensanierung sowie die Sanierung der Fassade vorgenommen. Die Glaskapelle wurde nicht saniert. Mit dem Projekt «Instandhaltung und Sanierung Glasdach Moser I» wurde zwi- schen September 2014 und Januar 2015 nach denkmalpflegerischen Kri- terien und in enger Begleitung durch die kantonale Denkmalpflege das Glasdach vorbildlich saniert. Die geplanten baulichen Massnahmen wahren die schützenswerten Bauteile des Inventarobjekts und sind mit dem Schutzzweck vereinbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wird deshalb auf eine Schutzmass- nahme im Sinne von § 205 PBG verzichtet. Dessen ungeachtet handelt es sich um ein Schutzobjekt gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Am Schutzobjekt dürfen gestützt auf Ziff. 1.4.1.5 des Anhangs zur Bauverfahrensverord- nung (BVV, LS 700.6) ohne vorgängige Beurteilung durch die Baudirek- tion keine baulichen Veränderungen vorgenommen und keine Unterhalts- arbeiten ausgeführt werden, welche die äussere oder innere Wirkung des Gebäudes berühren oder den Zeugenwert beeinträchtigen könnten. Die Bauabrechnung vom 5. August 2015 umfasst Leistungen von Fr. 2 171 639. Als subventionsberechtigt erweisen sich davon Arbeiten im Betrag von Fr. 2 111 273.
Gemäss § 204 PBG hat das Gemeinwesen in seiner Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Die sogenannte Selbst- bindung bewirkt, dass Schutz- und Pflegemassnahmen direkt von Geset- zes wegen, also ohne besondere Schutzanordnung, sicherzustellen sind, wobei die Kostenfolgen ebenfalls das verpflichtete Gemeinwesen treffen, und zwar auch dann, wenn es sich um ein überkommunal bedeutsames Objekt handelt. Dieser Selbstbindung unterstehen auch Stiftungen des öffentlichen und des privaten Rechts, wenn sie öffentliche Aufgaben er- füllen. Die gesuchstellende Stiftung bezweckt die Pflege und Förderung des öffentlichen Kunstlebens der Stadt Zürich auf dem Gebiet der Male- rei, der Bildhauerei und der grafischen Künste. Gemäss § 11 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete (LS 701.3) können Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbst- bindung gemäss § 204 PBG erhebliche Kosten erwachsen, Subventionen bis zu 50% gewährt werden. Das Dach mit Verglasung zur Belichtung der Oblichtsäle ist ein zent- rales Element der Baugattung «Kunsthaus» und als solches beim 1904 erbauten, mittlerweile als Schutzobjekt geltenden Kunsthaus von Moser besonders erhaltenswürdig. Dies ist für die Stiftung Zürcher Kunsthaus unausweichlich mit Kosten verbunden. Im vorliegenden Fall übersteigen diese Kosten für die fachgerechte und dringend nötige Restaurierung des Glasdachs die zumutbare finanzielle Belastung der Stiftung. Ohne Staats- beiträge wäre sie gezwungen gewesen, auf wesentliche restauratorische Massnahmen zu verzichten. Das hätte zu einem Verlust der bestehenden Gläser geführt, die stattdessen entfernt, gereinigt und wieder verwendet worden sind. Die aufwendige Instandsetzung der filigranen moserschen Tragkonstruktion wäre ebenfalls infrage gestellt gewesen. Die erwähnten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Subvention zur vollständigen Erhaltung sind erfüllt. Gemäss auf § 217 Abs. 2 lit. c PBG und § 11 der Verordnung über Staats- beiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erho- lungsgebiete kann somit im vorliegenden Fall aufgrund der Bedeutung des Objekts und der kostenintensiven und besondere Sorgfalt benöti- genden Aufwendungen im Sinne der Denkmalpflege, insbesondere für die Wiederverwendung der Gläser und den vollständigen Erhalt der Tragkonstruktion, eine Subvention von 30%, bis zum Höchstbetrag von Fr. 633 382, an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 2 111 273 zu- gesichert werden. Gemäss den Bestimmungen für Investitionsbeiträge an Kulturgüter wird die Subvention sofort abgeschrieben.
Gemäss § 5 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete werden an die Bei- tragsgewährung die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Be- dingungen und Auflagen geknüpft. Schutzmassnahmen werden als An- merkung im Grundbuch zugunsten des Kantons gesichert. Zum Schutze des Gebäudes wurde bereits früher im Grundbuch eine Personaldienstbarkeit zugunsten des Kantons Zürich eingetragen. Im Zuge der jetzigen Subventionsleistung ist diese Personaldienstbarkeit durch die Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän- kung zugunsten des Kantons Zürich abzulösen. Die Arbeiten sind abgeschlossen. Die Bauabrechnung liegt vor. Die Subvention kann ausbezahlt werden, sobald der Nachweis erbracht ist, dass die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten des Kan- tons Zürich im Grundbuch angemerkt wurde. Die übrigen Bedingungen sind erfüllt. Beim beantragten Beitrag aus dem Denkmalpflegefonds handelt es sich um eine Subvention gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2). Folglich liegt eine gebundene Ausgabe vor. Am 25. August 2008 beschloss der Kantonsrat die jährliche Einlage in den Denkmalpflege- fonds und bestimmte ihren Verwendungszweck (Vorlage 4460). Die Sub- vention geht zulasten des Denkmalpflegefonds (8940). Der Betrag ist im Budget 2015 bzw. im KEF 2016–2019 enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Stiftung Zürcher Kunsthaus, Zürich, wird an die beitragsberech- tigten Kosten von Fr. 2 111 273 für die Sanierung des Glasdachs Moser I des Gebäudes Vers.-Nr. 1092 eine Subvention von 30%, höchstens jedoch Fr. 633 382, als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8940, Denkmalpflegefonds, unter folgenden Aufla- gen und Bedingungen zugesichert: 1. Das Gebäude Vers.-Nr. 1092 auf dem Grundstück Kat.-Nr. AA3279 in Zürich mitsamt seiner Umgebung ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG). Die jeweilige Eigentümerschaft darf an dieser Liegenschaft ohne vorgängige Beur- teilung durch die Baudirektion des Kantons Zürich keine baulichen Än- derungen vornehmen und keine Unterhaltsarbeiten ausführen, welche die äussere oder innere Wirkung des Gebäudes berühren oder den Zeu- genwert beeinträchtigen könnten. Gestützt auf § 5 der Verordnung über
Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete (LS 701.3) darf das Gebäude nicht abgebrochen werden und dürfen die subventionierten Vorkehrungen nur mit Zu- stimmung der Baudirektion aufgehoben oder verändert werden. 2. Die Subvention kann ausbezahlt werden, sobald der Nachweis erbracht ist, dass die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten des Kantons Zürich im Grundbuch angemerkt wurde. 3. Diese Zusicherung erlischt nach fünf Jahren.
II. Das Notariat und Grundbuchamt Zürich wird eingeladen, nach Ein- tritt der Rechtskraft auf Kosten des Kantons Zürich die im Grundbuch bereits eingetragene Personaldienstbarkeit aufzuheben und die öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkung gemäss Dispositiv I Ziff. 1 zugunsten des Kantons Zürich anzumerken.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kunsthaus, Heimplatz 1, 8001 Zürich (E), den Stadtrat von Zürich, 8022 Zürich, das Notariat und Grund- buchamt, Zürich-Altstadt, Postfach 2657, 8022 Zürich, sowie an die Finanz- direktion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi