RRB Nr. 1005/2017
Anerkennung des kantonalen Jugendparlament
1 novembre 2017Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. November 2017
1005. Anerkennung des kantonalen Jugendparlaments
Erwägungen
1. Ausgangslage Am 16. November 2015 beschloss der Kantonsrat die gesetzlichen Grundlagen für die Schaffung eines kantonalen Jugendparlaments (§§ 38af. Kantonsratsgesetz [KRG; LS 171.1]). Der Regierungsrat erliess am 25. Ja- nuar 2017 mit der Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP; LS 171.41) die notwendigen Vollzugsvorschriften. Gleichzeitig lud der Regierungsrat die interessierten Jugendlichen ein, Gesuche um Aner- kennung eines Vereins als Träger des kantonalen Jugendparlaments ein- zureichen. Gesuche konnten bei der Direktion der Justiz und des Innern bis Ende August 2017 eingereicht werden (vgl. RRB Nr. 67/2017). Am 30. August 2017 bewarb sich der Verein «Jugendparlament Kan- ton Zürich» als Träger des kantonalen Jugendparlaments. Weitere Gesuche gingen nicht ein.
2. Anerkennung a) Gemäss § 1 Abs. 1 VJP in Verbindung mit § 38a KRG wird ein privat- rechtlich organisierter Verein als Träger des kantonalen Jugendparlaments anerkannt, wenn er – der Förderung der politischen Kultur und Bildung dient und sich für die Anliegen der Jugend einsetzt, – das Jugendparlament nach parlamentarischen Regeln organisiert, – die Gleichbehandlung der Mitglieder gewährleistet, – politisch unabhängig ist, – mindestens 20 Mitglieder hat, – Jugendlichen zwischen 12 und 21 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Zürich offensteht. Die Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erfolgt bei erst- maligen Gesuchen anhand der Vereinsstatuten, des Reglements über die Organisation des Jugendparlaments und der Liste der Vereinsmitglieder (§ 2 VJP). b) Der Verein «Jugendparlament Kanton Zürich» erfüllt mit den von ihm eingereichten Unterlagen und seinem Mitgliederbestand die erwähn- ten Anerkennungsvoraussetzungen sowohl in formeller als auch in ma- terieller Hinsicht.
3. Dauer der Anerkennung Die Anerkennung des Vereins «Jugendparlament Kanton Zürich» er- folgt für die Jahre 2018–2021. Sie verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn kein anderer Verein ein Gesuch um Anerkennung einreicht (§ 3 VJP). Die Direktion der Justiz und des Innern wird den Zeitpunkt zur Einreichung von Ge- suchen anderer Vereine zu gegebener Zeit festlegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Verein «Jugendparlament Kanton Zürich» wird für die Jahre 2018–2021 als Träger des kantonalen Jugendparlaments anerkannt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an das Jugendparlament Kanton Zürich, 8000 Zürich (E), sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi