RRB Nr. 1007/2021
Gemeindewesen, Schulgemeinde Hittnau, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
15 settembre 2021Tedesco4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. September 2021
1007. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Hittnau)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Hittnau haben anläss- lich der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Schulgemeinde Hittnau (GO) beschlossen. Die Schulpflege bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeinde- ordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Schulgemeinde Hitt- nau aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 21 Abs. 2 GO, wonach die Überprüfung von Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Behörde innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden können (Neu- beurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG), beruht auf der bis zum 31. De- zember 2020 geltenden Rechtslage. Die Gemeindeordnung wird jedoch von der Schulpflege erst nach der Genehmigung der Gemeindeordnung in Kraft gesetzt (Art. 38 GO). Am 1. Januar 2021 trat das teilrevidierte Volksschulgesetz (VSG, LS 412.100) in Kraft, welches den vorerwähn- ten Rechtsmittelweg teilweise ändert. Anordnungen eines Mitgliedes oder eines Ausschusses der Schulpflege sind neu mit Rekurs beim Be- zirksrat anzufechten (§ 75 Abs. 1 VSG). Das Volksschulgesetz als Spe- zialgesetz geht dem Gemeindegesetz vor. Anordnungen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Schulpflege unterliegen daher seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Dem- gegenüber unterliegen Erlasse von Mitgliedern oder Ausschüssen der
Schulpflege auch nach dem 1. Januar 2021 der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Art. 21 Abs. 2 GO widerspricht damit in Bezug auf den Rechtsmittelweg von Anordnungen § 75 Abs. 1 VSG. In Art. 21 Abs. 2 GO ist daher der Begriff «Anordnungen» von der Genehmigung auszunehmen. b) Art. 23 Abs. 2 GO, wonach die Überprüfung von Anordnungen von Gemeindeangestellten innerhalb von 30 Tagen seit der Mitteilung oder Veröffentlichung bei der Schulpflege verlangt werden kann, beruht auf der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage. Die Gemeinde- ordnung wird jedoch von der Schulpflege erst nach der Genehmigung der Gemeindeordnung in Kraft gesetzt (Art. 38 GO). Am 1. Januar 2021 trat das teilrevidierte Volksschulgesetz in Kraft, welches den vorerwähnten Rechtsmittelweg ändert. Gemäss § 74 Abs. 1 VSG müssen Anordnungen von Gemeindeangestellten nicht schriftlich begründet werden und erwach- sen in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen eine Neubeurteilung durch die Schulpflege verlangt wird. Art. 23 Abs. 2 GO widerspricht da- mit § 74 Abs. 1 VSG und ist daher von der Genehmigung auszunehmen. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. d) Die Schulpflege ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsrats- beschluss über die teilweise Nichtgenehmigung der Gemeindeordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde am 29. Novem- ber 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird unter Vorbehalt von Dis- positiv II genehmigt.
II. In Art. 21 Abs. 2 GO wird der Begriff «Anordnungen» von der Ge- nehmigung ausgenommen und Art. 23 Abs. 2 GO wird von der Genehmi- gung ausgenommen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Schulpflege Hittnau, Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau, den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli