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Decisione

RRB Nr. 1011/2013

Gemeindewesen, Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung

18 settembre 2013Tedesco3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. September 2013

1011. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kon- stitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschi- kon haben am 9. Juni 2013 an der Urne einer Teilrevision der Gemein- deordnung (GO) zugestimmt. Dabei wurden insbesondere die Finanz- kompetenzen neu geregelt. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a. Nach dem Wortlaut von Art. 17 Ziff. 3 GO ist die Gemeindeversamm- lung u. a. zuständig für die Beschlüsse über «Zusatzkredite für die Er- höhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von CHF 100'000, so- weit nicht die Schulpflege zuständig ist». Dieser Teil der Bestimmung kann nur in dem Sinne verstanden und ausgelegt werden, dass die Gemeindeversammlung für die Beschlüsse über Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 100 000 zuständig ist, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist. b. Art. 35 und 36 GO halten fest, dass die Schulpflege nach der Geneh- migung durch den Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der «neuen Gemeindeordnung» bestimme und dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens «dieser Gemeindeordnung» «die Gemeindeordnung vom 15. Mai 2011 aufgehoben» werde. Mit der vorliegenden Teilrevi- sion wird die vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1434/2011 geneh- migte Gemeindeordnung vom 15. Mai 2011 jedoch nicht aufgehoben, weshalb deren Schlussbestimmungen unveränderlich sind. Art. 36 er- hielt folglich zu Unrecht eine neue Fassung. Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Anlass, Art. 35 GO zu ändern, da sich auch diese Bestimmung auf die GO vom 15. Mai 2011 bezieht. Die Änderung von Art. 35 und 36 kann deshalb nicht genehmigt werden.

Es rechtfertigt sich hingegen, unter dem Titel «Anmerkung» oder «Teil- revision vom 9. Juni 2013» darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde- ordnung in der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 teilrevidiert wurde. Gleichzeitig kann – unter Verweisung auf diesen Beschluss – das Inkraftsetzungsdatum vermerkt werden. Diese redaktionelle An- passung der zu veröffentlichenden Gemeindeordnung fällt ohne Weiteres in die Kompetenz der Schulpflege. c. Im Übrigen gibt die Änderung der Gemeindeordnung zu keinen Be- merkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wiesendangen- Bertschikon am 9. Juni 2013 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird im Sinne der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dis- positiv II genehmigt.

II. Art. 35 und 36 GO werden von der Genehmigung ausgenommen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Schulpflege der Schulgemeinde Wiesendangen- Bertschikon, Seelackerstrasse 10, 8542 Wiesendangen, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirek- tion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi