RRB Nr. 1014/2025
Revision der Lärmschutz-Verordnung, Vernehmlassung
1 ottobre 2025Tedesco18 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Oktober 2025
1014. Revision der Lärmschutz-Verordnung (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 eröffnete das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehm- lassungsverfahren zur Revision der eidgenössischen Lärmschutz-Ver- ordnung (LSV, SR 814.41). Die Vorlage soll die am 27. September 2024 von den eidgenössischen Räten beschlossenen lärmtechnischen Ände- rungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) bei raumplanerischen und bautechnischen Verfahren im Lärm konkre- tisieren. Zudem sollen Widersprüche zwischen der geltenden LSV und den beschlossenen Änderungen des USG beseitigt werden. Ziel ist, das angepasste USG (nachfolgend revUSG) und die angepasste LSV (revLSV) zeitgleich im Frühjahr 2026 in Kraft zu setzen. Der Kanton Zürich begrüsst die Konkretisierungen der neuen Be- stimmungen des revUSG im Grundsatz, stellt aber einige Änderungs- und Ergänzungsanträge.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an noise@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Revi- sion der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Stossrichtung der Vorlage, mit der die Koordination von Lärmbekämpfung und Raumentwicklung verbessert werden soll. Aus raumplanerischer Sicht bedeutet Art. 24 Abs. 2 gemäss Änderung vom 27. September 2024 des Umweltschutzgesetzes (revUSG, SR 814.01) eine Verschärfung gegenüber der bisherigen Situation. Dass bei der Schaffung von mehr Wohnraum die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind, ist aus Sicht des Lärmschutzes zu begrüssen. Auf Stufe der Nut- zungsplanung darf jedoch keine strenge Nachweispflicht gefordert wer- den. Insbesondere lässt sich in einer Gesamtrevision einer kommunalen Bau- und Zonenordnung die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht über das gesamte Gemeindegebiet sicherstellen. Noch weniger ist
dies für den Nachweis der kumulativen Voraussetzungen zur Abweichung von den Immissionsgrenzwerten gemäss Art. 24 Abs. 3 revUSG mög- lich. Es ist sicherzustellen, dass die Erbringung der notwendigen Nach- weise stufengerecht möglich bleibt. Konkrete Massnahmen können in der Regel erst in nachgelagerten Verfahren festgelegt und gesichert wer- den. Wie nachfolgend dargelegt, wird die Erfüllung der geforderten Nach- weispflichten zusätzlich erschwert, da die Konkretisierung von Art. 24 revUSG durch Art. 29 LSV nur teilweise umgesetzt wurde. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass im Juli 2025 ein Kompen- dium für die Planungs- und Beurteilungspraxis zum Umgang mit Art. 24 USG («Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten») erarbeitet wurde und begrüssen die entsprechenden Konkretisierungen grundsätzlich. Da das Kompendium nicht Teil der Vernehmlassungsunterlagen ist und zudem erst im Nachgang zur Eröffnung derselben veröffentlicht wurde, verzich- ten wir an dieser Stelle auf eine detaillierte Stellungnahme. Wir emp- fehlen auch in Bezug auf weitere eher allgemein gehaltene Begriffe in der LSV die Erarbeitung einer Vollzugshilfe oder eines ähnlichen Hilfs- mittels, in welchem diese konkretisiert werden. In Bezug auf das Verhältnis zwischen Art. 24 revUSG und Art. 29 LSV ist ausserdem zu klären und auszuführen, ob bei einer Aufzonung von Grundstücken, auf denen bereits lärmempfindliche Gebäude be- stehen, auch bei diesen die Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten sein müssen, damit eine Aufzonung nach Art. 24 Abs. 2 revUSG bewil- ligt werden kann. Mit Art. 31 Abs. 2 LSV in Verbindung mit Art. 22 revUSG soll zudem eine neue Zuständigkeitsregelung geschaffen werden, die einem kanto- nal einheitlichen und rechtssicheren Vollzug der Lärmschutzbestimmun- gen entgegenläuft. Im erläuternden Bericht wird dazu ausgeführt, dass der Vollzug der Bestimmungen den Kantonen obliege, die dafür geeig- nete Infrastrukturen und Prozesse festlegen. Insbesondere würden sich mit dem revUSG und der Revision der LSV (revLSV) die Zuständig- keiten von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht ändern. Dies ist in unseren Augen nicht zutreffend. Da mit der Revision von Art. 22 USG die kantonale Zustimmung bei überschrittenen IGW abgeschafft wurde, wird in vielen Kantonen der Vollzug des Lärmschutzrechts im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinden delegiert, sofern dies im kantonalen Recht nicht ausdrücklich anders geregelt ist. Da bei den Gemeindebehörden das nötige Knowhow vielfach nicht vorhanden ist, entstehen Zusatzkosten, um entweder das Knowhow aufzubauen oder durch externe Beratung einzukaufen.
Änderungsanträge Wir beantragen, dass im geänderten Abs. 1 von Art. 29 analog zu Art. 24 Abs. 2 revUSG der ausdrückliche Hinweis angebracht wird, dass die Norm sich auf die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum bezieht. Des Weiteren impliziert der Begriff «können» in Bezug auf planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eine so nicht bestehende Frei- willigkeit. Bei überschrittenen Belastungsgrenzwerten ist die entspre- chende Prüfung bzw. Ergreifung ein Muss. Deshalb beantragen wir, den Wortlaut von Art. 29 wie folgt zu ändern: Antrag 1: Art. 29 Abs. 1: Zur Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenz- werte bei der Ausscheidung von Bauzonen oder der Änderung von Nut- zungsplänen in lärmbelasteten Gebieten, mit denen zusätzlicher Wohn- raum geschaffen werden soll, müssen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen geprüft und, soweit verhältnismässig, getroffen werden. Der neue Abs. 2 von Art. 29 befasst sich mit den Freiräumen. Mit dem Hinweis auf den nötigen Erholungscharakter wird implizit auch auf die akustische Qualität verwiesen, da bei sehr lauten Orten keine Erholung möglich ist. In der jetzigen Form könnten jedoch «Gestaltung» und «In- frastruktur» als abschliessende Aufzählung ohne lärmtechnische Be- lange interpretiert werden. Betreffend die Freiräume und deren auf Erholung ausgerichtete Ge- staltung und Infrastruktur ist ausserdem je nach Siedlungstyp zu diffe- renzieren. In ländlichen Regionen sind Wiesen, Felder oder Wälder oft rasch zu erreichen und weisen auch ohne besondere Gestaltung oder In- frastruktur einen hohen Erholungswert auf. Auf diesen Aspekt sollte in einer Vollzugshilfe genauer eingegangen werden. Zudem müssen die Freiräume im Sinne dieser Bestimmung nicht un- bedingt für die gesamte Bevölkerung zugänglich sein, sicherlich aber für jene, die aufgrund der Ausscheidung von Bauzonen oder der Ände- rung von Nutzungsplänen neu hinzuziehen. Deshalb beantragen wir folgende Ergänzung: Antrag 2: Art. 29 Abs. 2: Freiräume nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b USG müssen eine angemessene Grösse aufweisen, zu Fuss und möglichst hindernisfrei erreichbar und für die Betroffenen zugänglich sein. Sie weisen eine auf die Erholung ausgerichtete Gestaltung und Infrastruk- tur sowie eine angemessene akustische Qualität auf.
Der neue Abs. 3 von Art. 29 definiert, wie Massnahmen in akustischer Hinsicht zu einer angemessenen Wohnqualität beitragen. Neben der Be- grenzung der Lärmemissionen wird auch auf die Möglichkeit einer Ver- besserung der Situation durch akustische Qualität hingewiesen, ohne dies allerdings ausdrücklich so zu erwähnen. Die Formulierung «oder» führt zu einer unzulässigen Gegenüberstellung von gesetzlich vorge- schriebenen Emissionsbegrenzungen und akustischer Qualität. Deshalb ist die Formulierung «sowie» zu wählen. In der vorgeschlagenen Formulierung bleibt unklar, auf welcher Stufe und inwieweit eine Massnahme verbindlich gesichert sein muss, um die Anforderungen an das revUSG und die revLSV erfüllen zu kön- nen. Allen voran können aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten und rechtlichen Vorgaben in der (Sonder-)Nutzungsplanung keine lärm- reduzierenden Massnahmen an Strassenverkehrsanlagen festgesetzt werden. Dies kann erst in nachgelagerten Verfahren festgelegt und ge- sichert werden. Deshalb beantragen wir folgende Ergänzung: Antrag 3: In den Bestimmungen bzw. Erläuterungen ist zu klären, auf welcher Handlungsebene welche Massnahmen verbindlich zu sichern sind. Antrag 4: Art. 29 Abs. 3: Massnahmen tragen in akustischer Hinsicht zu einer angemessenen Wohnqualität im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 Buch- stabe c USG bei, wenn sie bei Strassenverkehrsanlagen die Lärmemis- sionen reduzieren sowie bei Gebäuden und deren Umfeld die Störung des Wohlbefindens auf andere Weise mindern, insbesondere im Hinblick auf die akustische Qualität. Art. 31 Abs. 1 erfährt keine Änderungen. Mit der revLSV obliegt die Prüfung, ob alle verhältnismässigen Massnahmen gemäss Bst. a und b ergriffen wurden, trotz weiterhin überschrittenen IGW nicht mehr un- bedingt der kantonalen Behörde, wenn dafür Massnahmen gemäss Art. 22 Abs. 2 revUSG getroffen werden. Im Kanton Zürich stellt sich die Situation wie folgt dar: Gemäss § 318 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nicht anders festgelegt. Da in der Bauverfahrensverordnung (BVV, LS 700.6) «nur» die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV festgehalten ist (Anhang 3.2), wären neu die Gemeindebehörden für die Überprüfung aller verhältnismässigen Massnahmen gemäss Art. 22 Abs. 1 revUSG bzw. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 1bis revLSV zuständig – wenn die BVV nicht entsprechend angepasst wird. Es ist bekannt, dass dieser Fall auch in anderen Kantonen so geregelt ist.
Es ist deshalb damit zu rechnen, dass viele kantonale Verordnungen nicht fristgerecht oder gar nicht angepasst werden und folglich die Ge- meindebehörden in der Verantwortung sind. Den Gemeindebehörden fehlen – mit Ausnahme der grossen Städte – regelmässig sowohl die Ka- pazitäten als auch das Fachwissen für eine Überprüfung in der nötigen Tiefe. Die Folge wäre, dass entweder die Gemeindebehörden die Auf- gabe unter Kostenfolge an externe Akustikbüros vergeben oder dass Art. 31 Abs. 1 revLSV bzw. Art. 22 Abs. 1 revUSG tote Buchstaben blie- ben. Damit wäre die mit der Gesetzesänderung angestrebte Planungs- sicherheit nicht gegeben, da ohne hinreichende Prüfung der in Art. 31 Abs. 1 revLSV beschriebenen Massnahmen ein Rekursrisiko besteht. Deshalb beantragen wir folgende Ergänzung: Antrag 5: Art. 31 Abs. 1bis revLSV wird neu zu Abs. 1ter. Antrag 6: Art. 31 Abs. 1ter lautet neu: «Die kantonale Behörde prüft, ob alle ver- hältnismässigen Massnahmen gemäss Artikel 31 Abs. 1 Buchstaben a und b geprüft und umgesetzt sind.» In Art. 31 Abs. 1bis revLSV werden die Mindestanforderungen an kontrollierte Wohnraumlüftungen und Kühlsysteme in lärmbelasteten Gebieten festgelegt. Was unter angemessenem Raumklima in Bezug auf Frischluftzufuhr, Temperatur und Lärm zu verstehen ist, wird nicht weiter definiert. Auf der Webseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) ist die Auslegeordnung zur kontrollierten Wohnraumlüftung in lärm- belasteten Gebieten, die das BAFU beim Institut Nachhaltigkeit und Energie am Bau der Fachhochschule Nordwestschweiz in Auftrag ge- geben hat, aufgeschaltet (Autorin Monika Hall, Muttenz 2025). Darin werden die gängigen Lüftungssysteme nach ihrer Eignung für den Ein- satz in lärmbelasteten Gebieten beurteilt. Angaben zu einem angemes- senen Raumklima finden sich darin nicht. Nach unserer Ansicht sollte diesbezüglich insbesondere die Norm SIA 382/1:2025 zur Anwendung kommen. Im erläuternden Bericht wird ausgeführt, dass sich die tech- nischen Anforderungen der Anlagen bezüglich Projektierung, Betrieb und Instandhaltung grundsätzlich nach dem aktuellen Stand der Tech- nik richten sollen, und der Minergie-Standard sowie die entsprechenden Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) diesbezüglich Orientierung bieten. Die Formulierung «Orientierung bieten» ist aus Sicht des Kantons Zürich zu schwach. Die technischen Anforderungen der Anlagen sollen sich nach Minergie-Standard oder mindestens nach den SIA-Normen richten, diese sind zwingend als Grundlage zu verwenden. Im erläuternden Bericht ist dies konkreter zu
formulieren. Wir erachten es zudem als sinnvoll, in der Verordnung zu verankern, dass Wohnraumlüftungen und Kühlsysteme dem Stand der Technik entsprechen müssen. Im erläuternden Bericht, Kapitel 4.6, wird zudem zutreffend erwähnt, dass eine kontrollierte Lüftung keine Kühlung gewährleisten kann und ohne zusätzliches Kühlsystem die Fenster geöffnet werden müssten, was zu Konflikten mit der Lärmbelastung führen kann. Betreffend den Be- griff «Kühlsysteme» ist im erläuternden Bericht zu erwähnen, dass da- runter auch passive Systeme zu verstehen sind. Zudem soll klar festgelegt werden, dass die Wohnraumlüftung und das Kühlsystem in allen lärmempfindlichen Räumen ein angemessenes Raumklima sicherstellen müssen. Das «Lüftungsfenster» ist ein zentrales Element der Neuregelung ge- mäss Art. 22 revUSG. Die notwendigen Anforderungen an die «Lüf- tungsfenster» sind deshalb in der Verordnung zu definieren. Damit Lüftungsfenster sinnvoll sind, muss über die Fenster, bei wel- chen die IGW eingehalten werden, der gesamte dahinterliegende Raum natürlich belüftet werden können und ein direkter Bezug zum Aussen- raum bestehen. Um eine genügende Versorgung mit Frischluft zu ge- währleisten, müssen die Fenster in ihrem gesamten Querschnitt öffenbar sein und direkt ins Freie führen. Um einen ausreichenden Luftwechsel für den ganzen Raum zu gewährleisten, wenden mehrere Kantone be- reits heute folgende Regel an: Die Fläche dieser Fenster muss mindes- tens 5% der Bodenfläche des zu belüftenden Raumes betragen. Die Fens- ter, die von den IGW-Überschreitungen betroffen sind, können so grund- sätzlich geschlossen bleiben und nur zur Stosslüftung oder zur Reinigung geöffnet werden. Damit ist der Schutz vor Lärm gewährleistet. Antrag 7: Der Wortlaut von Art. 31 Abs. 1bis revLSV soll wie folgt präzisiert und ergänzt werden: Art. 31 Abs. 1bis: Kontrollierte Wohnraumlüftungen und Kühlsysteme müssen dem Stand der Technik entsprechen und in allen lärmempfind- lichen Räumen bei geschlossenen Fenstern Tag und Nacht ein angemes- senes Raumklima, insbesondere in Bezug auf die Frischluftzufuhr, die Temperatur und den Lärm, sicherstellen. Die nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a nötigen Fenster, bei denen die Immissionsgrenzwerte ein- gehalten sind, müssen öffenbar sein und direkt ins Freie führen. Die Flä- che dieser Fenster muss einen ausreichenden Luftwechsel für den gan- zen Raum gewährleisten. Art. 31 Abs. 2 revLSV behandelt weiterhin die Ausnahmebewilligung, wird jedoch gegenüber der geltenden LSV geändert. Der letzte Satz («Wird eine Ausnahme gewährt, sind eine kontrollierte Wohnraumlüf-
tung und ein Kühlsystem einzubauen») ist insofern ein Widerspruch, als dass mit eingebauter kontrollierter Wohnraumlüftung und Kühlsys- tem gemäss Art. 22 Abs. 2 revUSG gar keine Ausnahmebewilligung nö- tig ist. Da jedoch Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 3 revUSG ausdrücklich weiterhin vorgesehen sind und in bestimmten Fällen der Einbau einer Lüftung und eines Kühlsystems nicht möglich ist (z. B. wegen Vorgaben des Denkmalschutzes), ist auf den letzten Satz zu ver- zichten. Weiter soll der prozentuale Anteil für eine Ausnahmebewilligung bei grossen Wohnüberbauungen angepasst werden. Derzeit sind Aus- nahmen «… bei höchstens zehn Prozent der Wohneinheiten von grossen Wohnüberbauungen» möglich. Das heisst, die Ausnahmebewilligung kann bereits ab zehn Wohneinheiten geltend gemacht werden. Ein Ge- bäude mit zehn Wohneinheiten entspricht unserer Ansicht nach jedoch nicht einer «grossen» Wohnüberbauung. Deshalb beantragen wir folgende Änderung: Antrag 8: Art. 31 Abs. 2: Können die Anforderungen nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 Buchstabe a USG bei Fluglärm oder bei höchstens zehn Prozent der Wohneinheiten von grossen Wohnüberbauungen nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung ausnahmsweise erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. Wird eine Ausnahme gewährt, sind eine kontrollierte Wohnraumlüftung und ein Kühlsystem einzu- bauen. In Bezug auf den Fluglärm besteht ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut des revUSG, der revLSV und den Materialien. Eine systematische Interpretation von Art. 22 Abs. 2 und 3 revUSG führt zum Ergebnis, dass in den Fällen von Art. 22 Abs. 2 Bst. a revUSG bei Fluglärmbelastung keine Interessenabwägung durchgeführt und Ausnahmebewilligung gemäss Art. 22 Abs. 3 revUSG erteilt werden muss. In Art. 31 Abs. 2 revLSV wird dies mit folgender Aussage präzi- siert: «Können die Anforderungen nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 Buch- stabe a USG bei Fluglärm (…) nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung ausnahmsweise erteilt werden…». In der «Botschaft zur Änderung des Umweltschutzgesetzes (Lärm, Altlasten, Lenkungsabgaben, Finanzierung von Aus- und Weiterbil- dungskursen, Informations- und Dokumentationssysteme, Strafrecht)» vom 16. Dezember 2022 wurde in Kapitel 5, «Erläuterungen zu den ein- zelnen Artikeln», betreffend Art. 22 Abs. 3 revUSG hingegen festgehal- ten, dass bei «der Konkretisierung dieser Ausnahmeregelung (…), mit der Beschränkung auf Fluglärm, an der heute geltenden Interessenab- wägung festgehalten werden» soll.
Auch im erläuternden Bericht zur vorliegenden Vernehmlassungsvor- lage ist auf Seite 11 zu Art. 31 revLSV betreffend Fluglärm festgehalten, dass «der Bundesrat die bestehende Vollzugspraxis weiterführen und eine Interessenabwägung im Einzelfall verlangen» möchte. Weiter steht im nächsten Abschnitt, dass «die USG-Revision mit Artikel 22 Absatz 3 revUSG explizit eine Regelung für Fluglärm einführt …» Diese Stellen aus den Materialien widersprechen somit der dargeleg- ten systematischen Interpretation. Antrag 9: Der dargelegte Widerspruch betreffend Fluglärm ist zu klären und auf geeignete Weise zu kommunizieren. Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a soll der Bauherr «die nach Artikel 31 Ab- satz 1 geprüften Massnahmen» angeben. Wir sind der Überzeugung, dass diese wichtige Anforderung in einem separaten Bst. festzuhalten ist. Dazu ist ein neuer Bst. b einzufügen. Bst. a soll ebenfalls geändert wer- den, da die Aussenlärmbelastung auch dann nachzuweisen ist, wenn die Immissionsgrenzwerte zwar eingehalten sind, der entsprechende Nach- weis aber nur aufgrund einer Lärmberechnung vorgenommen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der geplante Bau im Einflussbereich einer lärmigen Anlage liegt und überschrittene IGW nicht ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden können. Wir stellen deshalb fol- gende Änderungsanträge: Antrag 10: Art. 34 Abs. 1 Bst. a: «die Aussenlärmbelastung, sofern eine Über- schreitung der Immissionsgrenzwerte nicht ausgeschlossen werden kann.» Antrag 11: Art. 34 Abs. 1 Bst. b (neu): der Nachweis, dass alle möglichen lärm- technischen Optimierungen gemäss Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und b geprüft und soweit möglich umgesetzt sind, sofern die Immissions- grenzwerte an massgebenden Empfangspunkten gemäss Artikel 39 Ab- satz 1 überschritten werden; Art. 34 Abs. 1 Bst. b und c werden zu Art. 34 Abs. 1 Bst. c und d. In Art. 41 Abs. 2bis ist festgehalten, dass die IGW auf der gesamten Fläche von privat nutzbaren Aussenräumen eingehalten werden müssen. Die Pflicht zur Einhaltung der IGW auf der gesamten Fläche ist unseres Erachtens zu strikt und könnte unbefriedigende Lösungen zur Folge haben. Balkone müssten z. B. verkleinert werden, wenn die IGW auf dem der Strasse am naheliegendsten Bereich überschritten sind. Oder aber der Teil mit IGW-Überschreitungen müsste mit einer Absperrung un- zugänglich gemacht werden. Dasselbe Problem stellt sich bei privaten Gartenbereichen. Die IGW sollen deshalb anstatt auf der gesamten
Fläche auf einer von der Wohnungsgrösse abhängigen Mindestfläche von privat nutzbaren Aussenräumen eingehalten werden. Im erläutern- den Bericht wird auf das Kriterium K23 / Privater Aussenbereich des Wohnungs-Bewertungs-Systems (WBS) des Bundesamtes für Woh- nungswesen hingewiesen. Das WBS bietet eine gute Grundlage, um eine solche Mindestgrösse abhängig von der Grösse der einzelnen Wohnein- heiten festzulegen. Dies ist vom Bund gesamtschweizerisch einheitlich zu regeln. Deshalb beantragen wir folgende Änderung: Antrag 12: Art. 41 Abs. 2bis «Die Immissionsgrenzwerte gelten zusätzlich bei der Erteilung der Baubewilligung auf einer angemessenen Fläche von privat nutzbaren Aussenräumen nach Artikel 22 Absatz 2 USG.»
Weitere Bemerkungen Wie bereits erwähnt, empfehlen wir die Erarbeitung einer Vollzugs- hilfe. Uns ist dabei bewusst, dass die LSV bereits in verschiedenen Be- stimmungen auf weiterführende Konkretisierungen durch Vollzugshil- fen verweist, die vom BAFU erlassen werden. Diese Art der Rechtset- zung beeinträchtigt allerdings die Verständlichkeit der Vorgaben zum Lärmschutz insgesamt. Für den rechtskonformen und effizienten Voll- zug ist wichtig, dass die Verordnung selbst möglichst klar und abschlies- send formuliert ist. Antrag 13: In der Verordnung ist auf Verweisungen auf externe BAFU-Publi- kationen soweit möglich zu verzichten bzw. ist das Materielle im Rah- men der Verordnung selbst verbindlich zu regeln.
Hinweis zum erläuternden Bericht Gemäss Kapitel 5 des erläuternden Berichtes zur Revision der LSV werden keine negativen Auswirkungen für Bund, Kantone, Gemeinden, Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt erwartet. Wir teilen diese Auffassung nur teilweise. Auswirkungen auf Baubewilligungsverfahren Indem trotz überschrittener Lärmgrenzwerte nur noch in den we- nigsten Fällen Ausnahmebewilligungen aufgrund übermässiger Lärm- belastung nötig sind, reduziert sich im besten Fall das Rekursrisiko, wie es auch im Bericht ausgeführt wird. Die Bearbeitung von Rechtsmitteln ist für die zuständige Behörde mit grossem Aufwand verbunden. Somit führen weniger Rechtsmittel tatsächlich zu weniger Aufwand.
Da in den meisten Fällen die lärmtechnische Ausnahmebewilligung nur eines von mehreren Themen in Rechtsmitteln ist, muss sich gemäss unserer Einschätzung erst weisen, ob die Anzahl der Rechtsmittel tat- sächlich zurückgeht. Gemäss erläuterndem Bericht vermindert sich der Abklärungsbedarf für Behörden sowie für Bauherrschaften und Planende. Bei Baubewil- ligungsverfahren trifft dies gemäss unserer Einschätzung nur in be- schränktem Masse zu: – Ohne nötige Ausnahmebewilligung muss die Gemeindebehörde nicht mehr für jedes Verfahren formulieren, welche Interessen gegenüber einer zu ertragenden Lärmbelastung überwiegen, was tatsächlich weniger Aufwand bedeutet. – Da weiterhin eine Lärmbeurteilung und Abklärungen zu lärmredu- zierenden Massnahmen bei einer lauten Anlage und zur lärmtechni- schen Optimierung des geplanten Baus nötig sind, verringert sich der Aufwand für Bauherrschaften und Planende nicht bzw. höchstens sehr wenig; gleiches gilt für die Prüfbehörde. – Da die Zustimmung der kantonalen Behörde gemäss revLSV aus- drücklich «nur» bei Ausnahmebewilligungen nötig ist, dürfte die Prüfung einer lärmtechnischen Optimierung des Bauprojekts ohne die von uns geforderten Anpassungen in vielen Kantonen neu durch die Gemeindebehörden erfolgen. Dieser Aufwand wäre neu von den Gemeindebehörden zu erbringen bzw. an externe Fachbüros zu ver- geben. Auswirkungen auf raumplanerische Verfahren Der Prozess zum Ausscheiden von Bauzonen und Änderungen von Nutzungsplänen in lärmbelasteten Gebieten wird sich unseres Erachtens erhöhen: – Können die Belastungsgrenzwerte durch planerische, gestalteri- sche oder bauliche Massnahmen eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 revLSV), so entspricht das Vorgehen und somit auch der dafür nöti- ge Aufwand der aktuellen Situation. – Abklärungen betreffend die nötigen Freiräume bei überschrittenen Belastungsgrenzwerten bedingen eine grossflächige Betrachtung, zum Teil über das gesamte Gemeindegebiet, z. B. im Rahmen eines Freiraumkonzepts. Die Abklärungen zu den Freiräumen sind zudem nicht durch Fachpersonen für akustische, sondern für raumplaneri- sche Fragen zu erbringen. – Auch die Abklärungen betreffend Massnahmen, die in akustischer Hinsicht zu einer angemessenen Wohnqualität beitragen, sind erst mit Inkrafttreten der revLSV nötig.
Wir begrüssen die neuen Möglichkeiten, sind jedoch überzeugt, dass diese zu einem spürbaren Mehraufwand für die Gemeinde- und Bewil- ligungsbehörden führen. Wie hoch dieser Mehraufwand ist, lässt sich allerdings zum heutigen Zeitpunkt noch nicht beziffern.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli