RRB Nr. 1016/2015
Anfrage Max Homberger, Wetzikon, betreffend Wildwest im Landschaftsschutzgebiet, Beantwortung
4 novembre 2015Tedesco4 min
Source zh.ch
Anfrage Max Homberger, Wetzikon, betreffend Wildwest im Landschaftsschutzgebiet, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 203/2015
Sitzung vom 4. November 2015
1016. Anfrage (Wildwest im Landschaftsschutzgebiet) Kantonsrat Max Robert Homberger, Wetzikon, hat am 17. August 2015 folgende Anfrage eingereicht: Am 12. Juni 2012 setzte das Bundesgericht geltendes Verfassungsrecht zum Schutze der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland durch und schützte diese vor Zerstörung durch eine Autobahn. Damit wies es die Strassen- lobby, den Regierungsrat und die Volkswirtschaftsdirektion in die Schran- ken. Ein 3-Tonnen-Findling mit Tafel und eine Eiche auf privatem Grunde sollten dauernd an diese grosse Tat erinnern. Nach verschiedenen Vandalenakten am Denkmal entfernte das Amt für Landschaft und Natur (ALN) dieses am 6. Juli 2015 in einer bedenklichen und willkürlichen «Nacht- und Nebel-Aktion»; Findling und Eiche wider- sprächen der Schutzverordnung. Es gilt zu beachten, dass im fraglichen Schutzperimeter unzählige Find- linge umherliegen, dass Infotafeln und Robidogs bestehen, dass eine Feuerstelle betrieben wird, dass SBB-Bauschutt gelagert ist, dass ein Vita- Parcours mit Terrainveränderungen, Anlagen und Beschilderungen be- steht, dass ein Wegnetz aus zugeführtem Strassenkies besteht und ein Bahngleis die Landschaft zerschneidet. Die erstaunliche Handlungsweise des ALN führt zu folgenden grund- sätzlichen Fragen:
Erwägungen
1. Wo bestehen rechtskräftige Schutzverordnungen überkommunaler Na- tur- und Landschaftsschutzgebiete?
2. Welche dieser Gebiete werden systematisch betreut und durch wen?
3. In welchen Schutzperimetern herrschen welche verordnungswidrigen Zustände, bewilligte und unbewilligte?
4. Welche konkreten Verbesserungsmassnahmen wurden in den vergan- genen 10 Jahren in welchem Schutzperimeter realisiert?
5. Wie lauten Strategie und Zwischenziele zur Erreichung der definier- ten Schutzziele?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Max Robert Homberger, Wetzikon, wird wie folgt be- antwortet: In jedem Naturschutzgebiet werden verschiedene Zonen mit unter- schiedlich strengen Schutzbestimmungen festgelegt. Das besagte «Denk- mal» wurde in einer Naturschutzzone I, der Zone mit den strengsten Be- stimmungen, aufgestellt. Es wurde weder eine Bewilligung eingeholt, noch wurde das Amt für Landschaft und Natur (ALN) vorgängig informiert. Das ALN hat den verantwortlichen Verein mehrfach aufgefordert, den Stein wieder zu entfernen. Es wurde auch angeboten, den Stein an den Rand des Schutzgebiets zu verlegen. Der Verein trat auf beides nicht ein. In der Folge entfernte das ALN den Stein im Einverständnis mit dem Grundeigentümer selbst aus dem Schutzgebiet und teilte dem Verein mit, wo er ihn abholen könne. Es ist ein grundsätzlicher Unterschied, ob ein Findling durch einen eis- zeitlichen Gletscher natürlicherweise in einem Schutzgebiet abgelagert worden ist oder ob Private einen drei Tonnen schweren Gedenkstein dort platzieren. Zu unterscheiden ist auch zwischen bestehenden, der Bevölke- rung dienenden Infrastrukturanlagen wie Bahngleisen, Wegen und Feuer- stellen mit Bestandesgarantie und einem Gedenkstein einer privaten Gruppierung. Auch rechtfertigen (nutzbringende) Einrichtungen, selbst wenn sie das Schutzgebiet optisch beeinträchtigen (Infotafeln, Robidogs usw.), das Aufstellen privater Gedenksteine nicht. Zu Frage 1: Die bestehenden Verordnungen zum Schutz von überkommunalen Na- tur- und Landschaftsschutzgebieten sind auf der Homepage der Fachstelle Naturschutz, www.naturschutz.zh.ch, unter den Stichworten Naturschutz- gebiete > Rechtliche Grundlagen > Schutzverordnung, und im GIS-Brow- ser des Kantons Zürich auf dem Layer Überkommunale Natur- und Land- schaftsschutzgebiete ersichtlich. Zu Frage 2: Die überkommunalen Naturschutzgebiete werden durch das ALN, Fachstelle Naturschutz, betreut. Zur organisatorischen und fachlichen Unterstützung werden externe Personen beigezogen. Die Bewirtschaftung erfolgt grossmehrheitlich durch rund 1600 Landwirtinnen und Landwirte (vgl. im Einzelnen auch: www.naturschutz.zh.ch, Stichworte Naturschutz- gebiete > Gebietsbetreuung bzw. Bewirtschaftung, Pflege & Unterhalt).
Zu Frage 3: Verordnungswidrige Zustände in Schutzgebieten werden angegangen, sobald das ALN davon Kenntnis erhält. Ein Vorhaben in einem Schutz- gebiet kann nur bewilligt werden, wenn es mit den Schutzbestimmun- gen vereinbar ist. Bewilligte verordnungswidrige Zustände gibt es daher nicht. Zu Frage 4: Der Unterhalt und die Optimierung des Zustandes der überkommuna- len Naturschutzgebiete sind eine Daueraufgabe. Aufwertungsmassnahmen umfassen z. B. Entbuschungen von eingewachsenen Flächen, Massnah- men zur Sanierung des Wasserhaushalts von beeinträchtigten Mooren, Bekämpfung von invasiven Neophyten, Waldrandaufwertungen, Erho- lungslenkungsmassnahmen. Zudem werden verordnungswidrige Zustände behoben (vgl. Beantwortung der Frage 3). Eine Auflistung aller Verbes- serungsmassnahmen über die letzten zehn Jahre in den rund 1000 über- kommunalen Schutzgebieten ist mit verantwortbarem Aufwand nicht möglich. Zu Frage 5: Die Strategie für die Naturschutzarbeit im Kanton Zürich wurde im Naturschutz-Gesamtkonzept von 1995 festgelegt (RRB Nr. 3801/1995). Für die einzelnen Schutzgebiete sind die Schutzziele in den jeweiligen Schutzverordnungen umschrieben. Die Umsetzung erfolgt hauptsächlich im Rahmen der regelmässigen Pflege- und Unterhaltsarbeiten, mit ge- zielten, gebietsbezogenen Aufwertungen, mit Arten- und Biotopförder- programmen sowie im Rahmen von Bewilligungsverfahren.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi