Lexipedia

Decisione

RRB Nr. 1024/2019

Handbuch zur vereinfachten Funktionsanalyse, Änderung Funktionsbereiche 3 und 4, Auftrag

13 novembre 2019Tedesco5 min

Source zh.ch

Handbuch zur vereinfachten Funktionsanalyse, Änderung Funktionsbereiche 3 und 4, Auftrag

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. November 2019

1024. Handbuch zur vereinfachten Funktionsanalyse, Funktionsbereiche 3 und 4 (Änderung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte legen im Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111) den Einreihungsplan fest. Dieser enthält die Richtpositionen, denen 29 Lohn- klassen (LK) zugeordnet sind (§ 8 Abs. 1 Personalverordnung [PVO, LS 177.11]). Im Handbuch zur vereinfachten Funktionsanalyse (VFA) konkretisieren der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte sodann die im Einreihungsplan aufgeführten Richtpositionen durch Ab- bildung der Funktionsketten und legen in den Richtpositionsumschrei- bungen die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle fest (§ 9 PVO). Verantwortlich für die laufende Nachführung des Einreihungsplans und des Handbuchs VFA ist die Kommission für Richtpositionsbewer- tung (RBK) unter der Leitung der beim Personalamt angesiedelten Fach- stelle Lohn. In der RBK sind die Direktionen, die Staatskanzlei, die Fach- stelle für Gleichstellung von Frau und Mann, die obersten kantonalen Gerichte und die selbstständigen Anstalten vertreten (RRB Nr. 915/2011). Anträge betreffend Anpassungen des Handbuchs VFA werden von der Fachstelle Lohn zuhanden der RBK vorgeprüft. Über die Änderungsvor- schläge entscheidet vorab die RBK nach Durchführung einer Vernehm- lassung, bevor die Anpassungen vom Regierungsrat beschlossen werden. Die beschlossenen Änderungen werden im Handbuch VFA durch die Fachstelle Lohn nachgeführt. Die Richtpositionsumschreibungen im Handbuch VFA wurden zuletzt 2018 nachgeführt. In der Zwischenzeit wurden zwei Anpassungsanträge eingereicht.

2. Funktionsbereich 3 (Funktionen der Justiz): Umbenennung von Richtpositionsumschreibungen Im Handbuch VFA wird für die Umschreibung der Richtposition «Staatsanwalt/-anwältin» in den LK 24 und 25 unterschieden zwischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bei einer «allgemeinen» (LK 24) und bei einer «besonderen» Staatsanwaltschaft (LK 25, Spezialist/in). Gemäss Antrag der Direktion der Justiz und des Innern vom 19. Februar

2019 heissen die «allgemeinen» und «besonderen» Staatsanwaltschaften künftig «regionale» und «kantonale» Staatsanwaltschaften. Spezialisierte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sollen zudem auch in den regiona- len Staatsanwaltschaften eingesetzt werden. Entsprechend sind die be- stehenden Richtpositionsumschreibungen im Handbuch VFA für Staats- anwältinnen und Staatsanwälte bzw. Abteilungsleiterinnen und Abtei- lungsleiter der Staatsanwaltschaften in den LK 24 und 25 anzupassen. Änderungen an den bestehenden Einreihungen der Funktionen werden dabei nicht vorgenommen. Die Richtpositionen sind wie folgt zu um- schreiben:

2.1. Staatsanwalt/-anwältin LK 24–25 Klasse 24: Ordentliche/r und ausserordentliche/r Staatsanwalt/-anwäl- tin bei einer regionalen Staatsanwaltschaft. Klasse 25: Ordentliche/r und ausserordentliche/r Staatsanwalt/-anwäl- tin bei einer kantonalen Staatsanwaltschaft oder Spezialist/in bei einer regionalen Staatsanwaltschaft (Fachkarriere).

2.2. Abteilungsleiter/in LK 25 Abteilungsleiter/in bei einer kantonalen oder regionalen Staatsanwalt- schaft.

3. Funktionsbereich 4 (Medizinische, erzieherische und soziale Funktionen sowie Funktionen der Forschung): Anpassung von Richtpositionsumschreibungen Mit Eingabe vom 19. März 2019 beantragte die Gesundheitsdirek- tion, die Umschreibung der bestehenden Richtposition «Inspektor/in LK 17–19» um die Funktionen Lebensmittelkontrolleur/in (LK 17) und Lebensmittelinspektor/in (LK 19) zu erweitern. Die Erweiterung der Richtpositionsumschreibung (bisher Lebensmittelinspektor/in LK 18) gründet auf der am 1. Januar 2020 in Kraft tretenden neuen Vollzugsver- ordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (RRB Nr. 207/2019). Die darin vorgesehene neue Zuständigkeitsordnung bestimmt die Lebensmittelkontrolle als alleinige kantonale Aufgabe, die vom Kantonalen Labor (KLZH) vollzogen werden soll. Die Gemeinden werden in fachlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht voll- ständig entlastet. Die Umsetzung der neuen Zuständigkeitsordnung setzt gemäss RRB Nr. 207/2019 zusätzliches Personal beim KLZH voraus, da dort insbesondere neu die bisher von den Städten Zürich und Winter- thur für sich und andere Gemeinden erfüllten Aufgaben anfallen. Bei der Besetzung dieser Stellen wird das KLZH auch auf den Bestand der bishe- rigen kommunalen Kontrolleurinnen und Kontrolleure greifen können,

da diese grundsätzlich über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die Funktionen Lebens- mittelkontrolleur/in und Lebensmittelinspektor/in in der kantonalen Verwaltung einheitlich und gestützt auf die geltenden eidgenössischen Anforderungen an die mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen und deren Ausbildung (Verordnung über den Vollzug der Lebensmittel- gesetzgebung [SR 817.042]) neu zu bewerten. Die in Zusammenarbeit mit der Gesundheitsdirektion bewerteten Funktionen ergaben folgende Arbeitswerte: Lebensmittelkontrolleur/in LK 17: Arbeitswerte: K1: 2,75–3,0, K2: 3,0, K3: 3,0, K4: 3,0, K5: 2,0, K6: 1,5–2,0 Abgeschlossene Berufsbildung (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis [EFZ]) mit mind. drei Jahren Berufserfahrung und Eidgenössisches Lebensmittelkontrolleurendiplom (LKMD). Lebensmittelinspektor/in LK 19: Arbeitswerte: K1: 3,0–3,25, K2: 3,5, K3: 3,5, K4: 3,0, K5: 2,0, K6: 1,0 Abgeschlossene Berufsbildung (EFZ) mit mind. fünf Jahren Berufs- erfahrung bzw. HF oder Bachelor im Lebensmittelbereich, LKMD bzw. DAS in Food Safety.

4. Kosten und Inkraftsetzung Die Umbenennung der Richtpositionsumschreibungen im Funktions- bereich 3 (vorstehend Ziff. 2) führt zu keinen Mehrkosten. Die Erweiterung der Richtpositionsumschreibungen im Funktions- bereich 4 (vorstehend Ziff. 3) führt zu Mehrkosten von jährlich rund Fr. 215 000. Diese sind im Budgetentwurf 2020 und im KEF 2020–2023 eingestellt. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Finanzdirektion wird beauftragt, das Handbuch VFA im Sinne der Erwägungen im Einvernehmen mit den Direktionen nachzuführen.

II. Die Direktion der Justiz und des Innern und die Gesundheitsdirek- tion werden beauftragt, die Anpassung der Stellenpläne und der Ein- reihungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vor- zunehmen.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei sowie an die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli