RRB Nr. 103/2014
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Glattfelden, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
29 gennaio 2014Tedesco4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Glattfelden, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2014
103. Gemeindeordnung (Glattfelden)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schulgemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinde nimmt die politische Gemeinde wahr (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 KV in der Gemeindeordnung. Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Ge- meindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Ge- nehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde und der Schul- gemeinde Glattfelden haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. November 2013 eine Totalrevision der Gemeindeordnung (GO) der Politischen Gemeinde Glattfelden und damit verbunden die Auflösung der Schulgemeinde Glattfelden beschlossen (Bildung einer Einheits- gemeinde). Die Neuerungen treten nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin werden die Gemeindeordnungen der Politischen Gemeinde Glattfelden vom 24. September 2006 und der Schulgemeinde Glattfelden vom 29. November 2009 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben. Die Schulpflege erhält die Stellung einer Kom- mission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege nimmt von Amtes wegen im Ge- meinderat Einsitz.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 11 Ziff. 7 und Art. 21 Ziff. 14 GO sehen beide die Unterstützung des Gemeindereferendums vor. Damit wurde diese Kompetenz sowohl an die Gemeindeversammlung als auch an den Gemeinderat übertragen. Die diesbezügliche Kompetenzzuweisung hat jedoch an ein einziges Organ zu erfolgen (Art. 33 Abs. 4 KV). Vorliegend ist dieser Widerspruch dahingehend zu lösen, dass die Kompetenz dem demokratisch höher legitimierten Organ übertragen wird. Art. 21 Ziff. 14 GO ist daher von der Genehmigung auszunehmen.
b) In Art. 23 Ziff. 3 GO betreffend die Kompetenzen des Gemeinde- rates im Bürgerrechtswesen (Antragstellung an Gemeindeversammlung) wird auf Geschäfte gemäss Art. 19 GO verwiesen. Diese Verweisung müsste sinnvollerweise auf Art. 14 GO (Kompetenzen der Gemeinde- versammlung im Bürgerrechtswesen) lauten. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «gemäss Art. 19» durch «gemäss Art. 14»). Entsprechend ist der Gemeinderat zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen rechtlichen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Glattfel- den am 24. November 2013 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 21 Ziff. 14 GO wird von der Genehmigung ausgenommen.
III. Der Gemeinderat Glattfelden wird verpflichtet, in Art. 23 Ziff. 3 GO die redaktionelle Änderung gemäss Ziff. 3b der Erwägungen vorzu- nehmen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Glattfelden, Dorfstrasse 74, Post- fach, 8192 Glattfelden (E), die Schulpflege Glattfelden, Dorfstrasse 61, 8192 Glattfelden, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, die Ombudsstelle des Kantons Zürich, Forchstrasse 59, 8032 Zürich, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi