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Decisione

RRB Nr. 1035/2013

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2013, Verzicht auf Weiterzug, Auftrag

18 settembre 2013Tedesco4 min

Source zh.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2013, Verzicht auf Weiterzug, Auftrag

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. September 2013

1035. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2013; Verzicht auf Weiterzug und Auftrag

Erwägungen

1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr.1285/2012 verweigerte der Regierungsrat dem Pro- jekt der Stadt Zürich für die Umgestaltung des Sechseläutenplatzes in Bezug auf den Teilbereich Utoquai die Genehmigung im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG). Das Projekt sieht den Abbau einer Abbiege- spur im Utoquai in Fahrtrichtung Schoeckstrasse vor. Gegen diesen Beschluss erhob der Stadtrat von Zürich Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 22. August 2013 gut (VB.2013.00070). Es besteht die Möglichkeit, das Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) an das Bundesgericht weiterzuziehen. Das Urteil wurde der Volkswirtschaftsdirektion vorab per Fax gegen Empfangsbestätigung gleichentags, am 28. August 2013 mitgeteilt. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht endet demnach am 27. September 2013.

2. Entscheid des Verwaltungsgerichts Das Gericht setzt sich in seinem Entscheid mit den Parteivorbringen und den eingebrachten Beweismitteln (Video-Aufnahmen zum heuti- gen Zustand sowie bei Baustellenbetrieb mit nur einer Abbiegespur, Verkehrsgutachten) eingehend auseinander. Es folgt der Argumentation des Stadtrats, wonach der Spurabbau aller Voraussicht nach nicht zu einem (verstärkten) Rückstau auf dem Utoquai führen werde. Dies gelte auch für den Fall einer künftigen Verkehrszunahme, da sich die leistungsbestimmenden Knoten im Verkehrssystem um das Bellevue ohnehin nicht ausbauen liessen. Damit würden keine bedeutenden über- kommunalen Interessen berührt. Bei dieser Ausgangslage anerkannte das Gericht ein überwiegendes öffentliches Interesse der Stadt Zürich am Spurabbau, weil dadurch die Querungsmöglichkeiten für die zu Fuss Gehenden über den Utoquai verbessert werden könnten und der Raum für den Platz bzw. für den Radweg verwendet werden könne. Es würden aus überkommunaler Sicht keine triftigen Gründe vorliegen, welche diese Interessen zu überwiegen vermöchten. Diese Beurteilung geschah

auch vor dem Hintergrund, dass dem Regierungsrat bei der Genehmi- gung von Projekten wie dem vorliegenden nur eine beschränkte Kogni- tion zukomme. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts zeigt, dass eine wirksame Ver- tretung der kantonalen Interessen bei den Strassen mit überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur auf der Grundlage des geltenden Strassengesetzes nur bedingt möglich ist. Bei der Haltung des Verwaltungsgerichts, wonach dem Regierungsrat aufgrund der Delega- tion der Planungsaufgaben an die Städte bei der Genehmigung der Pro- jekte auf diesen Strassen dieselbe Kognition zusteht wie bei der Geneh- migung kommunaler Nutzungsplanungen, bleibt ausser Acht, dass der Kanton, der über den Richtplan das Strassennetz mit überkommunaler Bedeutung festlegt und dieses über die Bau- und die Unterhaltspau- schalen finanziert, über erhebliche und direkte Eigeninteressen an diesen Strassen verfügt. Die Projekte für die Strassen mit überkommunaler Bedeutung unterscheiden sich damit klar von den Akten eigentlicher kommunaler Nutzungsplanungen, bei deren Genehmigung sich der Kanton ohne Weiteres darauf beschränken kann zu prüfen, dass sie nicht gegen übergeordnete Festlegungen verstossen. Der vom Verwal- tungsgericht festgestellte Rechtszustand ist daher aus kantonaler Sicht unbefriedigend.

3. Verzicht auf Weiterzug Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann vor Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht oder die Verletzung von kantonalem Verfassungsrecht geltend gemacht werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht ist grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden, ausser der Sachverhalt sei offensicht- lich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 BGG). Solche Beschwerde- gründe sind vorliegend nicht auszumachen. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt umfassend festgestellt und beurteilt. Zudem ist kein Bundesrecht betroffen. Die Aussichten auf eine Aufhebung des verwal- tungsgerichtlichen Entscheids durch das Bundesgericht sind vor diesem Hintergrund sehr gering. Auf die Ergreifung einer Beschwerde ist daher zu verzichten.

4. Weiteres Vorgehen Aufgrund der erstmaligen Äusserung des Verwaltungsgerichts zur Kompetenzausscheidung ist unklar, wie der Kanton seine berechtigten Interessen in Zukunft wirkungsvoll einbringen kann. Die Volkswirt- schaftsdirektion ist zu beauftragen, in einem Konzept Möglichkeiten aufzuzeigen, wie inskünftig die Wahrung der kantonalen Interessen an

den Strassen mit überkommunaler Bedeutung besser gewährleistet werden kann. Dabei sind auch die gesetzlichen Regelungen zu über- prüfen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Auf die Ergreifung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2013 (VB.2013.00070) wird verzichtet.

II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat ein Konzept im Sinne von Ziff. 4 der Erwägungen vorzulegen.

III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi