RRB Nr. 1041/2023
Gesundheitsgesetz, Änderung, Vernehmlassung, Ermächtigung
6 settembre 2023Tedesco4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. September 2023
1041. Gesundheitsgesetz, Änderung (Ermächtigung zur Vernehmlassung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit der am 23. Mai 2022 überwiesenen Motion KR-Nr. 150/2019 be- treffend Stärkung der Aufsicht über den Notfalldienst wurde der Re- gierungsrat beauftragt, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, damit die Aufsicht über den Notfalldienst gestärkt werden kann. Damit sollen gemäss den Motionären und der Motionärin insbesondere die folgenden vier Punkte gewährleistet werden: Erstens soll der Notfalldienst die Kriterien Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit erfüllen. Zweitens soll die kantonale Triagestelle von den Erbringern des Not- falldienstes unabhängig sein. Drittens soll der Wettbewerb zwischen den Notfalldienstleistern nicht verzerrt werden und viertens soll sicherge- stellt werden, dass einer Aufsichtskommission, z. B. der Aufsichtskom- mission Bildung und Gesundheit, die Oberaufsicht über die Organisation des Notfalldienstes obliegt. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Notfalldienst umfassen sowohl die Notfalldienst leistenden Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker (§§ 17 ff. Gesund- heitsgesetz [GesG; LS 810.1]) als auch die im ganzen Kantonsgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbare Triagestelle zur Koordination der Notfalldienste und Patientenvermittlung (§ 17h GesG). Am 21. März 2022 hat der Kantonsrat der parlamentarischen Initia- tive KR-Nr. 358/2017 betreffend Öffentliche Ausschreibung der Triage- stelle zugestimmt. Gemäss der neu geltenden Regelung muss der Betrieb der Triagestelle zur Koordination der Notfalldienste und Patientenver- mittlung alle zehn Jahre öffentlich ausgeschrieben werden. Bis zur Ge- setzesänderung konnte die Gesundheitsdirektion eine Standesorgani- sation oder Dritte mit dem Betrieb der Triagestelle beauftragen ohne öffentliche Ausschreibung oder zeitliche Begrenzung des Auftrages. Mit dieser Anpassung von § 17 GesG, die auf den 1. November 2022 in Kraft gesetzt wurde, ist bereits ein Teil der Anliegen der Motion erfüllt.
B. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf: Anpassung von §§ 17g und 17h des Gesundheitsgesetzes Damit die Aufsicht über den Notfalldienst gestärkt werden kann, ist § 17g GesG anzupassen. Die Aufsicht ist in einem neuen Abs. 2 zu prä- zisieren, indem die Oberaufsicht durch den Kantonsrat ausdrücklich genannt werden soll. Zudem ist die finanzielle Unabhängigkeit der Triagestelle von den Erbringern des Notfalldienstes in einem neuen Abs. 3 von § 17h GesG festzuschreiben. Auf die separate Erwähnung der Kriterien «Wirtschaft- lichkeit, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit» kann verzichtet werden, da § 17h GesG wie ausgeführt bereits die öffentliche Ausschreibung der Triagestelle verlangt. Die Ausschreibung verpflichtet zum Zuschlag an die Anbieterin oder den Anbieter mit dem besten Preis-Leistungs-Ver- hältnis, was die Einhaltung der Kriterien «Wirtschaftlichkeit, Wirksam- keit und Zweckmässigkeit» sicherstellt. Auch die in der Motion erwähn- ten Compliance-Kriterien werden mit der Ausschreibung erfüllt.
C. Regulierungsfolgeabschätzung Gemäss dem Gesetz zur administrativen Entlastung der Unterneh- men (EntlG; LS 930.1) ist der administrative Aufwand von Unternehmen bei der Erfüllung von Vorschriften möglichst gering zu halten. Zu die- sem Zweck werden alle neuen oder zu ändernden Erlasse einer Regu- lierungsfolgeabschätzung unterzogen (§ 3 Abs. 2 EntlG in Verbindung mit § 5 Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen [LS 930.11]). Mit der vorliegenden Gesetzesänderung geht kein admi- nistrativer Aufwand für Unternehmen einher. Der sich durch die Stärkung der Aufsicht über den Notfalldienst ergebende Mehraufwand entsteht nicht bei den Unternehmen, sondern beim Kanton.
D. Vernehmlassung Die interessierten und betroffenen Kreise sollen zu den infrage kom- menden Änderungen Stellung nehmen können. Die Gesundheitsdirek- tion hat den entsprechenden Vorentwurf zur Änderung des Gesund- heitsgesetzes erarbeitet und ist zu ermächtigen, diesen Vorentwurf in die Vernehmlassung zu geben. Aufgrund des knappen Zeitrahmens und da es sich lediglich um klei- nere Anpassungen im Gesundheitsgesetz handelt, wird die Vernehm- lassungsfrist von drei auf zwei Monate verkürzt (§14 Rechtsetzungsver- ordnung [LS 172.16]).
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf für eine Änderung des Gesundheitsgesetzes (§§ 17g und 17h) eine Vernehmlas- sung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli