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Decisione

RRB Nr. 1051/2013

Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen, Änderung, Schreiben an das EDA

18 settembre 2013Tedesco5 min

Source zh.ch

Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen, Änderung, Schreiben an das EDA

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. September 2013

1051. Änderung des Römer Statuts des Internationalen

Erwägungen

Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen (Vernehmlassung) Der Internationale Strafgerichtshof ist eine ständige Institution mit Sitz in Den Haag und hat die Aufgabe, schwerste Verbrechen zu ahnden (derzeit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegs- verbrechen, künftig auch Verbrechen der Aggression). Der Strafgerichts- hof wurde durch das Römer Statut (Römerstatut des Internationalen Strafgerichtshof vom 17. Juli 1998, SR 0.312.1) errichtet, dem neben der Schweiz bisher 121 Staaten beigetreten sind. Die Schweiz hat sich seit jeher stark für den Strafgerichtshof eingesetzt und stellt zurzeit einen Vizepräsidenten der Versammlung der Vertragsstaaten. Anlässlich der Überprüfungskonferenz im Juni 2010 wurde das Römer Statut um zwei wesentliche Elemente ergänzt. Zum einen soll der Straf- gerichtshof in Zukunft das Verbrechen der Aggression verfolgen kön- nen. Damit können hochrangige Personen zur Verantwortung gezogen werden, die eine Angriffshandlung in die Wege leiten, die das Gewalt- verbot der UNO-Charta (Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945; SR 0.120) offenkundig verletzt. Zum anderen soll der bestehende Tatbestand des Kriegsverbrechens ausgedehnt werden. Neu soll die Verwendung von Gift und vergifteten Waffen, von Gas und ähnlichen Stoffen und Vorrichtungen sowie von sogenannten «Dumdumgeschossen» nicht nur in einem internationalen, sondern auch in einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt für strafbar erklärt werden. Die Ahndung dieser Verbrechen leistet einen wichtigen Beitrag zum friedlichen Zusammenleben der Völker, zur Achtung der Menschen- rechte und zur Linderung von Not und Armut in der Welt. Entsprechend hat sich die Schweiz für deren Aufnahme in die Zuständigkeit des Inter- nationalen Strafgerichtshofs eingesetzt. Sie hat das Statut am 12. Oktober 2001 ratifiziert und es trat am 1. Juli 2002 in Kraft. Damit die Änderungen des Römer Statuts für die Schweiz in Kraft treten können, müssen sie von der Bundesversammlung genehmigt wer- den. Mit der Ratifizierung sind keine Anpassungen des schweizerischen Strafrechts verbunden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für auswärtige Ange- legenheiten (Zustelladresse: Direktion für Völkerrecht, Sektion Huma- nitäres Völkerrecht, Bundeshaus Nord, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 unterbreiten Sie uns die Änderun- gen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsver- brechen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die in Aussicht genommene Ratifikation der beiden infrage stehen- den Änderungen des Römer Statuts wird ausdrücklich begrüsst. Zunächst lässt sich festhalten, dass es allein schon aussenpolitisch wenig verständlich wäre, wenn die Schweiz die beiden hier infrage ste- henden Änderungen nicht ratifizieren würde. Wie dem Erläuternden Bericht auf Seite 9 zu entnehmen ist, hat die Schweiz im Rahmen der Überprüfungskonferenz vom Juni 2010 in Kampala/Uganda gemein- sam mit Argentinien und Brasilien einen Kompromissvorschlag einge- bracht, der letztlich den Durchbruch der zuvor blockierten Verhand- lungen ermöglichte. Dank dieses Kompromissvorschlags gelang es der Konferenz, die Definition des Verbrechens der Aggression und die Be- dingungen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit einvernehmlich zu ver- abschieden. In rechtlicher Hinsicht überzeugt der Tatbestand des Verbrechens der Aggression (Art. 8bis Römer Statut), indem er einerseits die qualifi- zierte Angriffshandlung eines Staates voraussetzt und anderseits einen beschränkten Täterkreis (vorausgesetzt wird eine sogenannte Führungs- person) erfasst. Gerechtfertigt ist, dass dieser Tatbestand – im Gegen- satz zum Völkermord (Art. 264 Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0), den Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) und den Kriegs- verbrechen (Art. 264b ff. StGB) – nicht in das Schweizerische Strafgesetz- buch übernommen wird und daher auch nicht in der Schweiz verfolgt und beurteilt werden kann. Hierfür ist ausschliesslich der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag zuständig, was aufgrund der Internationali- tät des im Römer Statut neu aufgenommenen Verbrechens der Aggression sachlich überzeugt. Es kommt hinzu, dass die Schweiz bei der Verfol- gung und Beurteilung dieses neuen Tatbestands aufgrund des Bundes- gesetzes vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Interna- tionalen Strafgerichtshof (ZISG; SR 351.6) zusammenarbeiten kann.

Die Ausdehnung des Tatbestands des Kriegsverbrechens (Art. 8 Römer Statut) auf die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen ersticken- der, giftiger oder gleichartiger Gase sowie ähnlichen Flüssigkeiten, Stof- fen oder Vorrichtungen und von «Dumdum-Geschossen» auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten wird ebenfalls begrüsst. Ergän- zend kann darauf hingewiesen werden, dass das Schweizerische Straf- recht die tatbeständlichen Handlungen, um die das Römer Statut erwei- tert werden soll, seit dem 18. Juni 2010 selber unter Strafe stellt (Einsatz verbotener Waffen, Art. 264h StGB), auch in nicht internationalen be- waffneten Konflikten (Art. 264b StGB). Demgegenüber ist festzuhalten, dass die von den Schweizer Polizeien verwendete, besonders für polizei- liche Zwecke entwickelte Munition, die sich beim Aufprall auf den Kör- per deformieren, aber nicht zerlegen darf, nicht unter Art. 8 Abs. 2 Bst. e Ziff. xv fällt. Ebenso gehen wir davon aus, dass die von den Polizeien ver- wendeten Reizstoffe nicht unter Art. 8 Abs. 2 Bst. e Ziff. xiv fallen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi