RRB Nr. 106/2011
Strafverfahren gegen Beamte, Zuständigkeit
2 febbraio 2011Tedesco5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Februar 2011
106. Strafverfahren gegen Beamte; Zuständigkeit
Erwägungen
A. Ausgangslage Gemäss Art. 309 und 310 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Staatsanwaltschaft für die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zuständig. Die Kantone können aber vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Ver- brechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO). Im Kanton Zürich entscheidet gemäss § 148 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Straf- untersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 des Straf- gesetzbuches (StGB, SR 311.0) wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen das Obergericht. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates zur Erteilung einer Ermächtigung zur Verfolgung von im Amt begangenen Verbrechen und Vergehen von Mitgliedern des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts (vgl. § 38 Abs. 1 Kantonsratsgesetz, KRG; LS 171.1). Obwohl Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO nur von der «Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde» spricht, betrachtete es der Gesetz- geber als zulässig, hier auch eine richterliche Ermächtigungsbehörde vorzusehen. Es gehe hier nur um das Feststellen des Anfangsverdachts nach rechtlichen Gesichtspunkten, nicht um einen Entscheid nach Opportunitätsgründen. Somit werde die Möglichkeit von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO nicht vollständig ausgeschöpft (ABl 2009, 1632).
B. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2011 betreffend Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte (§ 148 GOG) (TB110010-O-U) Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 21. Ja- nuar 2011 auf das Gesuch der Oberstaatsanwaltschaft um Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte nicht ein. Das Obergericht erwog, dass mit § 148 GOG kein Ermächtigungs- verfahren im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO geregelt werden sollte, in dem die Ermächtigung aus zureichenden politischen Gründen ver- weigert werden könne, auch wenn sie unter rein strafrechtlichen Ge-
sichtspunkten angezeigt wäre, sondern bloss eine abweichende sachliche Zuständigkeit des Obergerichts zur Eröffnung von Strafuntersuchungen gegen Beamte und Behördenmitglieder. Eine solche Regelung verstosse gegen die bundesrechtlichen Vorschriften von Art. 309 und 310 StPO und sei daher nichtig. Gemäss Art. 309 und 310 StPO sei alleine die Staatsanwaltschaft zuständig, um über die Eröffnung oder die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Dies gelte bis auf Weiteres für sämtliche Verfahren gegen Beamte und Behördenmitglie- der im Kanton Zürich, jedenfalls solange der kantonale Gesetzgeber keine Bestimmungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO erlasse. Dieser Entscheid des Obergerichts ist nicht rechtskräftig; die Ober- staatsanwaltschaft wird ihn beim Bundesgericht anfechten.
C. Übergangsregelung Nachdem das Obergericht auf Gesuche um Eröffnung oder Nicht- anhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB nicht eintritt, ist im Sinne einer Übergangsre- gelung zu bestimmen, wie bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft zu verfahren ist, um sicher- zustellen, dass die betreffenden Verfahren weitergeführt werden können. Wie dargelegt ist die Staatsanwaltschaft für die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zuständig (Art. 309 und 310 StPO). Es erscheint sinnvoll, bei Strafverfahren gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB aufseiten der Staatsanwaltschaft (einst- weilen) die Oberstaatsanwaltschaft mit dem Entscheid über die Eröff- nung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zu betrauen. Vorbehalten bleibt die Ermächtigung gemäss § 38 Abs. 1 KRG. Einer- seits wird damit eine einheitliche Praxis sichergestellt. Anderseits be- treffen Strafanzeigen gegen Beamte und Behördenmitglieder häufig Polizistinnen und Polizisten, gelegentlich auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Mit der Übertragung des Entscheides über die Eröff- nung oder die Nichtanhandnahme der Untersuchung an die Oberstaats- anwaltschaft wird in solchen Fällen Distanz zwischen Entscheidungs- organ und beschuldigter Person geschaffen. Während die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht anfechtbar ist (Art. 309 Abs. 3 StPO), kann gegen die Nichtanhandnahme Beschwerde beim Obergericht er- hoben werden (Art. 310 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und § 49 GOG). Diese Regelung gilt – im Falle einer Gutheissung – bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Obergerichts vom 21. Januar 2011. Sollte sich § 148 GOG endgültig als bundesrechtswidrig erweisen, wird zu prüfen
sein, ob der Entscheid über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme endgültig der Oberstaatsanwaltschaft zu übertragen ist. Bis zu einer endgültigen Regelung soll die Oberstaatsanwaltschaft für die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zuständig bleiben.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates.
II. Diese Regelung gilt a. im Falle einer Gutheissung der Beschwerde der Oberstaatsanwalt- schaft gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2011 betreffend Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte (§ 148 GOG) (TB110010-O/U) bis zum Entscheid des Bundesgerichts; b. in den anderen Fällen, bis feststeht, dass § 148 GOG bundesrechts- widrig ist und eine daraufhin zu erlassende definitive Regelung in Kraft tritt. III. Veröffentlichung im Amtsblatt.
IV. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und an das Obergericht des Kantons Zürich.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi