RRB Nr. 1061/2012
Kantonale Volksabstimmung vom 23. September 2012, Rechtskraft der Ergebnisse, Feststellung
24 ottobre 2012Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Oktober 2012
1061. Kantonale Volksabstimmung vom 23. September 2012, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse Am 23. September 2012 fand die kantonale Volksabstimmung über fol- gende Vorlagen statt:
Erwägungen
1. Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 23. April 2012; Abschaffung des konstruktiven Referendums) (ABl 2012, 848)
2. Beschluss des Kantonsrates über die Bewilligung eines Objektkredites für den Autobahnzubringer A4 Obfelden/Ottenbach (ABl 2012, 38) Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros ermittelten Auswertungs- ergebnisse wurde am 5. Oktober 2012 im Amtsblatt gemeindeweise ver- öffentlicht (ABl 2012-10-05). Einsprachen gemäss § 10 d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 sind innert der mit der Veröffentlichung der Ergebnisse an- gesetzten Frist von fünf Tagen keine erhoben worden. Die veröffentlich- ten Auswertungsergebnisse sind demnach unverändert geblieben. Gestützt auf § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR), hat der Regierungsrat demzufolge als wahlleitende Behörde die Rechtskraft der Ergebnisse dieser kantonalen Volksabstimmung festzustellen. Für die Inkraftsetzung der von den Stimmberechtigten angenommenen Verfassungsänderung betreffend Abschaffung des konstruktiven Refe- rendums ist die Direktion der Justiz und des Innern zu beauftragen, dem Regierungsrat einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksab- stimmung vom 23. September 2012 gemäss den im Amtsblatt (ABl) vom 5. Oktober 2012 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2012-10-05) die Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 23. April 2012; Ab- schaffung des konstruktiven Referendums) (ABl 2012, 848) sowie den Beschluss des Kantonsrates über die Bewilligung eines Objektkredites für den Autobahnzubringer A4 Obfelden/Ottenbach (ABl 2012, 38) rechtskräftig angenommen haben.
II. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, dem Re- gierungsrat einen Antrag zur Inkraftsetzung der Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 23. April 2012; Abschaffung des konstruktiven Referendums) (ABl 2012, 848) zu unterbreiten. III. Veröffentlichung im Amtsblatt.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statis- tische Amt, die Baudirektion sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi