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Decisione

RRB Nr. 1061/2023

Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes, Vernehmlassung

13 settembre 2023Tedesco6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. September 2023

1061. Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes: Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen (Vernehmlassung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt eine Ver- nehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 über die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG, SR 832.12) betreffend Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren und Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen durch. Nach bisherigem Recht konnten die Kantone nicht direkt zu den Prämieneingaben der Versicherer an die Aufsichtsbehörde Stellung nehmen und der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen ging in jedem Fall an die versicherten Personen.

B. Geplante Änderung von Art. 16 Abs. 6 KVAG Seit dem Inkrafttreten des KVAG können sich die Kantone nicht mehr direkt zu den Prämientarifen der Krankenversicherer äussern. Es ist den Kantonen einzig möglich, zu den geschätzten Kosten für ihr Hoheits- gebiet gegenüber den Versicherern und der Aufsichtsbehörde Stellung zu nehmen (Art. 16 Abs. 6 KVAG). Die Änderung von Art. 16 Abs. 6 KVAG soll nun die Grundlage einer Möglichkeit zur Stellungnahme der Kantone zu den Prämieneingaben für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet schaffen. Allerdings sieht der Gesetzestext von Art. 16 Abs. 6 E-KVAG vor, dass die Stellungnahme allein gegenüber der Aufsichtsbehörde erfol- gen kann. Eine direkte Stellungnahme gegenüber den Krankenversi- cherern ist damit ausgeschlossen.

C. Geplante Änderung von Art. 18 KVAG Art. 18 KVAG soll neu in drei Absätze unterteilt werden; wobei Abs. 1 dem Satz 1 der heute geltenden Regelung entspricht. In Abs. 2 soll neu festgehalten werden, dass der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnah- men durch die Versicherer neu an die Kantone geht, falls während des gesamten Kalenderjahres die volle Prämienverbilligung gewährt wurde. In allen anderen Fällen wird die Ausgleichszahlung weiterhin vollum- fänglich an die Versicherten ausbezahlt. Abs. 3 entspricht dem zweiten Satz der bisherigen Regelung in Art. 18 KVAG.

D. Haltung des Vorstands der Gesundheitsdirektorenkonferenz Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direk- toren (GDK) begrüsst, dass gemäss Art. 16 Abs. 6 E-KVAG die Kantone für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet, nicht nur zur Kostenschätzung, sondern auch zu den Prämieneingaben der Versicherer Stellung nehmen können. Dies entspricht dem Kernanliegen der von beiden Kammern angenom- menen Motion Lombardi (19.4180) sowie der inhaltlich damit verwandten Standesinitiativen 20.300, 20.304, 20.330, 20.333, 21.300 und 21.323. Die Kantone werden somit stärker in das Prämiengenehmigungsverfahren eingebunden. Hingegen lehnt die GDK die vorgeschlagene Änderung des geltenden Verfahrens klar ab. Die Begründung im erläuternden Bericht des EDI (Ziff. 3.1), wonach seit dem Inkrafttreten des KVAG die Möglichkeit der Kantone zur Abgabe einer Stellungnahme an die Versicherer nie genutzt worden sei, ist verfehlt. Erstens hat die GDK Kenntnis von einzelnen Kantonen, die von dieser Option Gebrauch gemacht haben; zweitens wäre der Umstand, dass dieses Recht bisher nicht genutzt wurde, kein Grund, den Kantonen diesen Zugang zu verweigern. Für die Umsetzung der vorgesehenen Änderung von Art. 16 Abs. 6 KVAG bedarf es aus Sicht der GDK keiner Verordnungsänderung. Es genügt, wenn das Informationsschreiben des Bundesamtes für Gesund- heit über den Ablauf des Verfahrens nach Inkrafttreten der Gesetzes- änderung ergänzt und die Liste der den Kantonen zugestellten Unter- lagen revidiert bzw. erweitert wird. Die GDK begrüsst die Stossrichtung der vorgeschlagenen Änderung zu Art. 18 KVAG. Diese stellt bei Personen, deren Prämien während eines ganzen Jahres vollständig durch die öffentliche Hand gedeckt werden, eine gerechte Lösung zugunsten des Kantons dar. Aus Sicht der GDK würde aber mit der vorgeschlagenen Formulierung von Art. 18 Abs. 2 E-KVAG eine unzulässige Ungleichbehandlung geschaffen. Alle Perso- nen, deren Prämien nicht vollständig oder nicht das ganze Kalenderjahr verbilligt werden, sollen die gesamte Rückerstattung der zu hohen Prämieneinnahmen erhalten. Die GDK beantragt deshalb, dass die Ver- sicherer in allen Fällen die Rückerstattung bis maximal zur Höhe der gewährten Prämienverbilligung an den Kanton ausschütten. Die Gleich- behandlung wird damit sichergestellt und die Umsetzung dieser Rege- lung ist unkompliziert. Der Kanton Zürich schliesst sich der Haltung der GDK an.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an auf- sicht-krankenversicherung@bag.admin.ch und gever@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 haben Sie uns zur Stellungnahme zur Änderung des Bundesgesetzes über die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) eingeladen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Den Ausführungen der Konferenz der kantonalen Gesundheits- direktorinnen und -direktoren (GDK) (vgl. Schreiben der GDK vom 22. Juni 2023) in der vorliegenden Vernehmlassung ist beizupflichten. Der Kanton Zürich begrüsst, dass sich die Kantone gemäss Art. 16 Abs. 6 E-KVAG nicht nur zur Kostenschätzung, sondern auch zu den Prämieneingaben der Versicherer äussern dürfen. Die Änderung des geltenden Verfahrens, die vorsieht, dass die Kantone ihre Stellungnah- men zu den Kostenschätzungen einzig gegenüber der Aufsichtsbehörde abgeben dürfen, lehnt der Kanton Zürich allerdings entschieden ab. Obwohl der Kanton Zürich in den vergangenen Jahren davon abgesehen hat, mit den Versicherern während des Prämiengenehmigungsverfah- rens direkt in Kontakt zu treten, würde der Wegfall dieses Rechts eine Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten der Kantone bedeuten. Analog zum Antrag der GDK schlagen wir folgenden Wortlaut zu Art. 16 Abs. 6 erster Satz E-KVAG vor: «Vor der Genehmigung des Prämientarifs können die Kantone zu den für ihren Kanton geschätzten Kosten und zu den für ihren Kanton vor- gesehenen Prämientarifen gegenüber den Versicherern und der Aufsichts- behörde Stellung nehmen; das Genehmigungsverfahren darf dadurch nicht verzögert werden. …» Die Stossrichtung der vorgeschlagenen Änderung zu Art. 18 KVAG unterstützen wir. Mit der vorgeschlagenen Formulierung von Art. 18 Abs. 2 E-KVAG wird allerdings eine unzulässige Ungleichbehandlung geschaffen. Wir beantragen daher (anlog des Antrags der GDK), dass der Versicherer in allen Fällen die Rückerstattung bis maximal zur Höhe der gewährten Prämienverbilligung an den Kanton ausschüttet. Dies stellt die Gleichbehandlung aller Versicherten sicher und die Umsetzung ist unkompliziert. Um die Besonderheiten im kantonalzürcherischen Berech- nungs- und Ausschüttungssystem der Prämienverbilligung zu berück- sichtigen, beantragen wir, Art. 18 Abs. 2 E-KVAG wie folgt zu formu- lieren:

«Ist die Prämie vollständig oder teilweise durch die Prämienverbilli- gung nach Artikel 65 KVG oder durch Ergänzungsleistungen zur AHV und IV gedeckt, so werden die zu hohen Prämieneinnahmen dem Kan- ton zurückerstattet, welcher der versicherten Person die Prämienver- billigung gewährt hatte. Übersteigt die Rückerstattung den Betrag, wel- chen der Kanton der versicherten Person als Prämienverbilligung gewährt hat, bezahlt der Versicherer die Differenz an die versicherte Person.» Wir bedanken uns für die Berücksichtigung unserer Änderungsan- träge.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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