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Decisione

RRB Nr. 107/2021

Verordnung über die Bundeskriegstransportversicherung, Aufhebung, Schreiben an das WBF

3 febbraio 2021Tedesco3 min

Source zh.ch

Verordnung über die Bundeskriegstransportversicherung, Aufhebung, Schreiben an das WBF

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2021

107. Aufhebung der Verordnung über die Bundeskriegstransport-

Erwägungen

versicherung (Vernehmlassung) Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung beauftragt, ein Vernehmlassungs- verfahren zur Aufhebung der Verordnung über die Bundeskriegstrans- portversicherung (VBKV, SR 531.711) durchzuführen. Die VBKV stützt sich auf Art. 39 des Bundesgesetzes über die wirt- schaftliche Landesversorgung (SR 531) und regelt die Rahmenbedingun- gen für den Betrieb einer Bundeskriegstransportversicherung (BKV). Die BKV ist eine subsidiäre Transportversicherung, die der Bund zur Sicher- stellung lebenswichtiger Transporte bzw. zum Schutz von Transportmit- teln in Krisenzeiten zur Verfügung stellt, sofern der private Versicherungs- markt wegen erhöhter Risiken keine oder keine zumutbare Deckung mehr gewährt. In ihren Kriegsversicherungspolicen («War Risks») ma- chen die privaten Transportversicherer einen Vorbehalt für bestimmte Grossrisiken. Sie können bei gewissen Ereignissen wie Grosskrieg, Ein- satz von Nuklear- oder radioaktiven Waffen oder bei einem Einbezug der Schweiz in einen Krieg innerhalb weniger Stunden oder sogar rück- wirkend ohne besondere Ankündigung die Kriegsdeckung aufheben. Da- mit bleiben in den betroffenen Gebieten insbesondere Hochseeschiffe und Flugzeuge ohne die erforderliche Versicherungsdeckung. Der Bund schliesst diese Lücke mit der BKV. Die Deckung entsteht mit dem Ein- tritt des Ereignisses automatisch. Die BKV wird zurzeit nur von den Eignern schweizerischer Hochseeschiffe abgeschlossen. 2016 nahm der Bund eine Situationsanalyse mit Bezug auf die Hoch- seeschifffahrt und die BKV vor. Er kam zum Schluss, dass eine Hochsee- flotte zur Versorgung der Schweiz mit lebenswichtigen Gütern im heu- tigen Umfeld wegen des weltweiten Überangebots an maritimer Fracht- kapazität im Verhältnis der von der Schweiz benötigten Mengen keinen Mehrwert erbringt. Ursprünglich wurde die BKV vom Bund eingerichtet, weil sie ein für die damaligen Verhältnisse geeignetes Mittel zur Unter- stützung der Aufgabe der wirtschaftlichen Landesversorgung war. Die Bedrohungslage hat sich seither signifikant verändert. Fälle, die eine sub- sidiäre Deckung durch den Bund auslösen könnten, werden heute als äus- serst unwahrscheinlich eingeschätzt. Der im Sommer 2017 ausgelaufene Bürgschafts-Rahmenkredit für die Sicherung eines ausreichenden Be- standes an Frachtraum auf Hochseeschiffen unter Schweizer Flagge wurde angesichts der übrigen Kapazitäten nicht erneuert. Dies führt zu einer

laufenden Abnahme der Anzahl Schiffe unter Schweizer Flagge. Deswe- gen und vor allem auch wegen der veränderten Sicherheitslage beurteilt der Bundesrat das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen der BKV als nicht länger vorteilhaft. Das nach heutiger Beurteilung verbleibende Risiko von Einsätzen von Nuklear- oder radioaktiven Waffen sowie der Umstand, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit kein Schiff oder ein anderes Transportmittel unter Schweizer Flagge mittelfristig für die wirtschaftliche Landesversorgung versorgungsrelevante Transporte ausführen wird, lassen den Schluss zu, dass die Weiterführung der BKV nicht nötig ist. Eine Abschaffung der BKV bzw. die Aufhebung der VBKV hat zur Folge, dass die zurzeit für die BKV zweckgebundene Spezialfinanzierung im Umfang von 55 Mio. Franken aufgelöst wird.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an info@bwl.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 28. Oktober 2020, mit dem Sie uns die beabsichtigte Aufhebung der Verordnung über die Bundeskriegs- transportversicherung (VBKV, SR 531.711) zur Stellungnahme unterbrei- ten. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Vernehmlassung und tei- len Ihnen mit, dass wir mit der Aufhebung der VBKV einverstanden sind.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli