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Decisione

RRB Nr. 1072/2020

Kantonale Volksabstimmung vom 7. März 2021, Anordnung

11 novembre 2020Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. November 2020

1072. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung

Erwägungen

der kantonalen Volksabstimmung vom 7. März 2021

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die kantonale Volksabstimmung über die Vorlagen 1. Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 17. August 2020; Anpassung Grenzwerte) (ABl 2020-08-21) 2. Sozialhilfegesetz (SHG) (Änderung vom 15. Juni 2020; Klare rechtliche Grundlage für Sozialdetektive) (ABl 2020-06-19) 3. A. Kantonale Volksinitiative «Bei Polizeimeldungen sind die Nationalitäten anzugeben» (ABI 2018-01-12) B. Gegenvorschlag des Kantonsrates Polizeigesetz (PolG) (Änderung vom 9. März 2020; Nennung der Nationalität bei Polizeimeldungen) (ABI 2020-04-17) wird auf Sonntag, 7. März 2021, angesetzt.

II. Den Stimmberechtigten werden die nachstehenden Fragen zur Be- antwortung mit Ja oder Nein vorgelegt: Stimmzettel 1 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 17. August 2020; Anpassung Grenzwerte) Stimmzettel 2 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Sozialhilfegesetz (SHG) (Änderung vom 15. Juni 2020; Klare rechtliche Grundlage für Sozialdetektive)

Stimmzettel 3 Stimmen Sie folgenden Vorlagen zu? A Kantonale Volksinitiative «Bei Polizeimeldungen sind die Nationalitäten anzugeben» B Gegenvorschlag des Kantonsrates Polizeigesetz (PolG) (Änderung vom 9. März 2020; Nennung der Nationalität bei Polizeimeldungen) C Stichfrage: Welche der beiden Vorlagen soll in Kraft treten, falls so- wohl die Kantonale Volksinitiative als auch der Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen werden? Zutreffendes ankreuzen: Vorlage A (Kantonale Volksinitiative) Vorlage B (Gegenvorschlag des Kantonsrates) Sie können die Frage C auch dann beantworten, wenn Sie bei den Fra- gen A und B mit Nein gestimmt oder auf eine Stimmabgabe verzichtet haben.

III. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Ab- stimmungstag bis spätestens 16.00 Uhr dem kantonalen Abstimmungs- büro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI.

IV. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Präsi- dentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver- öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). VI. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statis- tische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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