RRB Nr. 1076/2010
Gemeindewesen, Betreibungskreis Wädenswil, Vertrag, Genehmigung
14 luglio 2010Tedesco4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Betreibungskreis Wädenswil, Vertrag, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Juli 2010
1076. Gemeindewesen (Betreibungskreis Wädenswil)
Erwägungen
1. Die Betreibungskreise wurden nach den Vorgaben des Einfüh- rungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 (EG SchKG) durch den Regierungsrat neu festgesetzt (RRB Nrn. 2046/2008, 463/2009, 863/2009). Gemäss § 2 Abs. 1 EG SchKG vereinbaren Gemeinden, die einen gemeinsamen Betrei- bungskreis bilden, den Sitz und die Bezeichnung des Betreibungsamtes (lit. a) und die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen (lit. b). Vorbe- hältlich der Bestimmung des Wahlorgans der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten sind die Gemeinderäte für den Ver- tragsabschluss zuständig (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 EG SchKG). Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Regie- rungsrat.
2. Der Stadtrat Wädenswil sowie die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Hütten, Richterswil und Schönenberg stimmten dem Vertrag zwischen dem 7. September und dem 27. Oktober 2009 zu. Der Bezirks- rat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Der Vertrag enthält alle notwendigen Bestimmungen. Insbesondere wurden Sitz und Bezeichnung des Betreibungsamtes fest- gelegt und als Wahlorgan der Stadtrat der Sitzgemeinde Wädenswil be- stimmt, welcher die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten ernennt (§ 7 Abs. 2 lit. a EG SchKG).
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 4 Abs. 1 des Vertrages hält fest, dass die Exekutive der Sitzge- meinde, mithin der Stadtrat Wädenswil, den Stadtammann/Betreibungs- beamten bzw. die Stadtamtsfrau/Betreibungsbeamtin «vorbehältlich der nötigen Zustimmung zu den GO-Änderungen in Hütten und Schö- nenberg» ernennt. § 7 Abs. 2 lit. a EG SchKG bestimmt als Wahlorgan in einem Betreibungskreis mit mehreren Gemeinden den Gemeinderat der Sitzgemeinde, sofern alle Gemeinden die Wahl oder Ernennung durch den Gemeinderat vorsehen. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages sahen die Stadt Wädenswil und die politische Gemeinde Richterswil in ihren Gemeindeordnungen den Stadt- bzw. Gemeinderat als Wahlorgan vor, wogegen die Gemeindeordnungen der politischen Gemeinden Hütten und Schönenberg die Wahl durch die Stimmberech-
tigten an der Urne vorsahen. Inzwischen haben die Stimmberechtigten von Hütten und Schönenberg ihre Gemeindeordnungen revidiert und die Genehmigung des Regierungsrates liegt vor (RRB Nrn. 1074/2010, 1075/2010). Damit wird der entsprechende Vorbehalt in Art. 4 Abs. 1 des Vertrages hinfällig. Die Ernennung der Stellvertretung der Betreibungsbeamtin bzw. des Betreibungsbeamten erfolgt sinngemäss durch den Stadtrat Wädenswil. Die nachträgliche Bezeichnung eines anderen Wahlorgans bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden im Betreibungskreis (§ 7 Abs. 3 EG SchKG).
4. Auf den Zeitpunkt der operativen Umsetzung werden die neu be- zeichneten Betreibungsämter für die Kreisgemeinden formell zustän- dig und hoheitlich nach aussen tätig. Die Umschaltung und die damit verbundene Anpassung der elektronischen Unterlagen hat grund- sätzlich nach Vorgabe des Betreibungsinspektorats unter Anwesenheit von Vertretern desselben zu erfolgen (vgl. §§ 38 ff. Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter vom 12. Mai 2010). Das Obergericht beantragt aus logistischen und praktischen Gründen ein gestaffeltes operatives Tätigwerden der neuen Betreibungskreise. Wie durch die Fachaufsicht vorgeschlagen, bestimmt Art. 11 Abs. 3 des Ver- trages den 14. September 2010 als Zeitpunkt der operativen Umset- zung. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bevölkerung rechtzeitig über die neuen Zuständigkeiten zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Vertrag über die Zusammenarbeit im Betreibungskreis Wädens- wil wird im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Betreibungskreis Wädenswil wird am 14. September 2010 operativ.
III. Gegen Dispositiv I dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Veröffentlichung von Dispositiv I und II im Amtsblatt (Textteil).
V. Mitteilung an den Stadtrat Wädenswil, Florhofstrasse 6, 8820 Wädenswil, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Hütten, Dorf- strasse 6, 8825 Hütten, Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Richterswil, und Schönenberg, Kirchrain 2, 8824 Schönenberg, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, an das Obergericht sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi