RRB Nr. 1079/2014
Gemeindewesen, Sicherheits-Zweckverband Bachtel, neue Statuten, teilweise Genehmigung
22 ottobre 2014Tedesco8 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Sicherheits-Zweckverband Bachtel, neue Statuten, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Oktober 2014
1079. Gemeindewesen (Sicherheits-Zweckverband Bachtel)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes (GG) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Ge- mäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Rüti, Dürnten und Bubikon bilden ge- stützt auf einen Anschlussvertrag seit dem 1. Januar 2002 die «Zivilschutz- organisation Rüti-Dürnten-Bubikon», die für den Schutz und die Be- treuung der Bevölkerung in Notlagen, den Kulturgüterschutz sowie die Unterstützung von Partnerorganisationen (Polizei, Feuerwehr, Gesund- heitswesen, technische Werke) zuständig ist. Aufgrund der von den Bun- desbehörden in Zukunft erwarteten veränderten Rahmenbedingungen für den Zivilschutz (u. a. verringerter Bedarf an Anzahl Schutzdienst- leistender bei gleichzeitig erhöhten Anforderungen an deren fachliche Fähigkeiten, Erfordernis der besseren Einsatzbereitschaft zwischen den Regionen) sind die Politischen Gemeinden Bäretswil, Bubikon, Dürnten, Hinwil und Rüti übereingekommen, sich neu zum «Sicherheits-Zweck- verband Bachtel» zusammenzuschliessen und die Zivilschutzorganisation Rüti-Dürnten-Bubikon aufzulösen. Durch die verstärkte Zusammen- arbeit der Gemeinden im neuen Zweckverband sollen die zukünftigen Anforderungen an den Zivilschutz effizienter erfüllt werden, indem die Bestände insgesamt gesenkt sowie die Ausbildung und die Rekrutie- rung von qualifizierten Schutzdienstleistenden verbessert werden können. Gleichzeitig soll die Zusammenarbeit mit Feuerwehr, Polizei, techni- schen Werken und Betreuungsorganisationen vertieft werden. Die Ge- meindeversammlungen der fünf Verbandsgemeinden haben den neuen Statuten zwischen dem 4. und dem 23. Juni 2014 zugestimmt. Die Ge- nehmigung umfasst gleichzeitig die Zustimmung der drei Politischen Ge- meinden Rüti, Dürnten und Bubikon zur Auflösung der Zivilschutz- organisation Rüti-Dürnten-Bubikon. Der Bezirksrat Hinwil bestätigte,
dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingingen. Die Statuten des neuen Sicherheits-Zweckverbandes Bachtel enthalten die üblichen notwendigen Bestimmungen gemäss Kantonsverfassung, Ge- meindegesetz, Gesetz über die politischen Rechte und Zivilschutzgesetz.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 25 Abs. 2 der Statuten wird die finanztechnische Prü- fung der Jahresrechnung des Zweckverbandes neu dem Gemeindeamt übertragen. § 35 a Abs. 1 der Verordnung über den Gemeindehaushalt (VGH; LS 133.1) sieht vor, dass der Entscheid über die Einsetzung einer Prüfstelle bei Zweckverbänden übereinstimmender Beschlüsse der Vorsteherschaft bzw. des Zweckverbandsvorstandes (Sicherheitskom- mission) und der Rechnungsprüfungskommission bedarf. Anstelle der Zuständigkeit nach Abs. 1 können die Statuten des Zweckverbandes ge- stützt auf § 35 a Abs. 2 VGH (sinngemäss) übereinstimmende Beschlüs- se des Zweckverbandsvorstandes und der Delegiertenversammlung (lit. a), einen Beschluss der Rechnungsprüfungskommission (lit. b) oder einen Beschluss der Delegiertenversammlung (lit. c) verlangen. Die in den Statuten vorgesehene unmittelbare Übertragung der finanztechni- schen Prüfungstätigkeit an eine genau bezeichnete Prüfstelle (Gemein- deamt) ist gesetzlich demgegenüber nicht vorgesehen. Art. 25 Abs. 2 der Statuten kann unter diesen Umständen nicht genehmigt werden. Ge- stützt auf § 35 a Abs. 1 VGH haben deshalb die Sicherheitskommission (Vorstand) und die Rechnungsprüfungskommission des Zweckverban- des die finanztechnische Prüfstelle mit übereinstimmenden Beschlüssen einzusetzen. Es ist dem Zweckverband jedoch freigestellt, anlässlich der nächsten Statutenrevision eine anderweitige, mit § 35 a VGH überein- stimmende Regelung zu erlassen. b) Art. 10 Ziff. 2 der Statuten hält fest, dass den Stimmberechtigten des Zweckverbandes die Abstimmung über rechtmässige Referendums- und Initiativbegehren zusteht, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Ver- bandsgemeinden für die Änderung der Statuten und die Auflösung des Zweckverbandes. Beim Sicherheits-Zweckverband Bachtel handelt es sich um einen Zweckverband mit einfacher Organisation ohne Delegier- tenversammlung, weshalb dessen Stimmberechtigte bei Verbandsgeschäf- ten unmittelbar über die Anträge der Sicherheitskommission entscheiden. Das Rechtsinstrument des fakultativen Referendums, das die Stimmbe- rechtigten in Zweckverbänden mit erweiterter Organisation gegen Ent- scheide der Delegiertenversammlung erheben können, fehlt bei einem Zweckverband mit einfacher Organisation wie dem Sicherheits-Zweck- verband Bachtel. Auf seine Regelung in den Statuten ist deshalb zu verzichten. Entsprechend ist der Zweckverband zu verpflichten, Art. 10 Ziff. 2 der Statuten anlässlich der nächsten Statutenrevision anzupassen (Streichung von «Referendums- und»).
c) Gemäss Art. 15 Ziff. 3 der Statuten beschliessen die Gemeindevor- stände der Verbandsgemeinden auf Antrag der Sicherheitskommission über neue, im Budget enthaltene, nicht gebundene Ausgaben im folgen- den Umfang, soweit sie nicht in die Kompetenz der Sicherheitskommis- sion fallen: einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis höchs- tens Fr. 500 000 im Jahr und jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis höchstens Fr. 200 000. Gleichzeitig sieht Art. 19 Ziff. 4 der Statuten vor, dass die Bewilligung von neuen, im Budget ent- haltenen Ausgaben der Sicherheitskommission obliegt. Die beiden Be- stimmungen räumen somit sowohl den Gemeindevorständen der Ver- bandsgemeinden als auch der Sicherheitskommission Kompetenzen für die Bewilligung von neuen, im Budget enthaltenen Ausgaben ein, die sich voneinander nicht eindeutig abgrenzen lassen: Während die Kompe- tenz der Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden durch die Höhe der Ausgaben begrenzt wird (Art. 15 Ziff. 3), ist für die Kompetenz der Sicherheitskommission keine solche Begrenzung vorgesehen (Art. 19 Ziff. 4). Das Fehlen dieser Begrenzung ist nach dem Sinn und Zweck der beiden Bestimmungen so auszulegen, dass gestützt auf Art. 19 Ziff. 4 der Statuten ausschliesslich die Sicherheitskommission für die Bewilligung von neuen, im Budget enthaltenen Ausgaben zuständig ist, soweit Art. 10 Ziff. 3 der Statuten keine Zuständigkeit der Stimmberechtigten an der Urne vorsieht. Entsprechend kann die Sicherheitskommission neue, im Budget enthaltene Ausgaben bis Fr. 500 000 (einmalig) bzw. Fr. 200 000 (jährlich wiederkehrend) bewilligen. Die in Art. 15 Ziff. 3 der Statuten geregelte Kompetenz der Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden kann folglich nicht für neue, im Budget enthaltene, nicht gebundene Ausgaben, sondern lediglich für neue, im Budget nicht enthaltene, nicht gebundene Ausgaben gelten. Dies ermöglicht zudem eine eindeutige Abgrenzung zu der in Art. 19 Ziff. 3 enthaltenen, betragsmässig enger begrenzten Kompetenz der Sicherheitskommission für neue, im Budget nicht enthaltene Ausgaben. Entsprechend ist der Zweckverband zu ver- pflichten, Art. 15 Ziff. 3 der Statuten anlässlich der nächsten Statuten- revision anzupassen (Einfügung des Wortes «nicht» zwischen «Budget» und «enthaltene»). d) Art. 15 Ziff. 4 der Statuten sieht vor, dass die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden auf Antrag der Sicherheitskommission über ge- bundene Ausgaben beschliessen, die in ihrer Höhe die Kompetenz der Sicherheitskommission übersteigen. Den Statuten sind indessen keine Bestimmungen zu entnehmen, welche die Kompetenz der Sicherheits- kommission zur Bewilligung gebundener Ausgaben der Höhe nach be- grenzen würden. Vielmehr hält Art. 19 Ziff. 4 der Statuten eine generelle
Zuständigkeit der Sicherheitskommission für die Bewilligung von durch besondere Beschlüsse bewilligten Krediten fest. Hierzu sind auch die Beschlüsse über die Bewilligung gebundener Ausgaben zu zählen, da ge- bundene Ausgaben grundsätzlich von der Exekutivbehörde des Zweck- verbandes, d. h. vorliegend von der Sicherheitskommission, beschlossen werden (vgl. Peter Saile, Das Recht der Ausgabenbewilligung der zürche- rischen Gemeinden, Zürich 1991, S. 43). Vor diesem Hintergrund kann Art. 15 Ziff. 4 der Statuten keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu- kommen. Entsprechend ist der Zweckverband zu verpflichten, Art. 15 Ziff. 4 der Statuten anlässlich der nächsten Statutenrevision aufzuheben. e) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. f) Die Sicherheitskommission ist verpflichtet, die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Ver- weisung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Statuten zu informieren (vgl. § 68 b GG und Art. 7 der Statuten).
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Sicherheits-Zweckverbandes Bachtel werden im Sinne der Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II und III ge- nehmigt.
II. Art. 25 Abs. 2 der Statuten wird von der Genehmigung ausgenom- men.
III. Der Zweckverband wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Statu- tenrevision Art. 10 Ziff. 2 und Art. 15 Ziff. 3 der Statuten gemäss Ziff. 3b und 3c der Erwägungen anzupassen sowie Art. 15 Ziff. 4 der Statuten gemäss Ziff. 3d der Erwägungen aufzuheben.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an – die Sicherheitskommission des Sicherheits-Zweckverbandes Bachtel, c/o Gemeindeverwaltung Rüti, Breitenhofstrasse 30, Postfach 373, 8630 Rüti (ES), – die Gemeinderäte – Bäretswil, Schulhausstrasse 2, Postfach 321, 8344 Bäretswil, – Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, – Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten, – Hinwil, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil, – Rüti, Breitenhofstrasse 30, Postfach 373, 8630 Rüti, – den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi