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Strassen, Zürich und Winterthur, Berichterstattung Bau- und Unterhaltspauschalen

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. September 2023

1079. Strassen (Zürich und Winterthur, Berichterstattung Bau- und Unterhaltspauschalen)

Erwägungen

A. Berichte über die Bauprogramme 2023 bis 2025 Nach § 44 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1) erstatten die Stadträte von Zürich und Winterthur dem Regierungsrat jährlich Bericht über das Bauprogramm der nächsten drei Jahre für die Strassen mit überkommu- naler Bedeutung auf ihrem Gebiet. Sie haben ihre Berichte über das Bau- programm 2023 bis 2025 mit Schreiben vom 21. September 2022 (Zürich) und 22. Februar 2023 (Winterthur) eingereicht. Von diesen Berichten ist Kenntnis zu nehmen.

B. Berichte über die Verwendung der mit den Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel und Stand der Reserven Nach § 48 StrG erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich Be- richt über die Verwendung der mit den Pauschalbeiträgen zur Verfügung gestellten Mittel und den Stand der Reservestellungen bzw. Fehldeckun- gen. Der Stadtrat von Zürich erstattete am 15. März 2023 und der Stadtrat Winterthur am 22. Februar 2023 Bericht. Die Unterlagen wurden vom Kanton geprüft. Der jeweilige Stand der Reserven am 1. Januar 2023 be- rechnet sich demnach wie folgt: Baupauschale Stadt Zürich in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2022 79 846 304 Baupauschale 2022 (RRB Nr. 1174/2022) 47 041 678 Baupauschale Pfingstweidstrasse (Tram Zürich West) 43 062 Belastung 2022 –30 758 705 Stand der Reserven am 1. Januar 2023 96 172 339

Baupauschale Stadt Winterthur in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2022 34 469 281 Baupauschale 2022 (RRB Nr. 1174/2022) 13 587 519 Belastung 2022 –14 344 081 Stand der Reserven am 1. Januar 2023 33 712 719

Unterhaltspauschale Stadt Zürich in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2022 –101 921 Unterhaltspauschale 2022 (RRB Nr. 1174/2022) 45 605 633 Belastung 2022 –39 601 973 Stand der Reserven am 1. Januar 2023 5 901 739

Unterhaltspauschale Stadt Winterthur in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2022 10 930 811 Unterhaltspauschale 2022 (RRB Nr. 1174/2022) 8 293 982 Belastung 2022 (Rundungsdifferenz) –7 371 461 Stand der Reserven am 1. Januar 2023 11 853 332

Bei der anstehenden Festsetzung der Faktoren gemäss § 46 Abs. 3 StrG (Baupauschale) bzw. § 47 Abs. 3 StrG (Unterhaltspauschale) für die Fak- torenperiode 2024–2026 sind die zum Teil grossen Reserven zu berück- sichtigen.

C. Beiträge an die Bau- und Unterhaltspauschalen für 2023 Die Beiträge an die Bau- und Unterhaltspauschalen der Städte Zürich und Winterthur für 2023 sind nach dem in §§ 46 und 47 StrG beschriebe- nen Verfahren über die Strassenlänge, die kantonalen Aufwendungen im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr und die mit RRB Nr. 679/2020 festgesetzten Faktoren zu berechnen. Baupauschalen Die Baupauschalen für das Rechnungsjahr 2023 zulasten des Kontos 5205.5620.900000, Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckver- bände, sind wie folgt festzusetzen: in Franken Stadt Zürich 38 859 463 Stadt Winterthur 0 Baupauschalen für 2023 insgesamt 38 859 463

Die Stadt Zürich hat Anspruch auf die Baupauschale, da die vorhan- dene Reserve das Dreifache der ihr zustehenden Beträge nicht erreicht (§ 46 Abs. 4 StrG). Der aufgeführte Betrag ist daher auszurichten. Die Stadt Winterthur hat keinen Anspruch auf die Baupauschale, da die vor- handene Reserve das Dreifache des ihr zustehenden Betrages überschrit- ten hat (§ 46 Abs. 4 StrG).

Unterhaltspauschalen Die Unterhaltspauschalen für das Rechnungsjahr 2023 zulasten des Kontos 5205.3632.000000, Beiträge an Gemeinden und Zweckverbände, sind wie folgt festzusetzen und auszurichten: in Franken Stadt Zürich 40 530 446 Stadt Winterthur 7 370 955 Unterhaltspauschalen für 2023 insgesamt 47 901 401

In den vergangenen Jahren wurden die angefallenen Gebühren für die Entwässerung der Strassen von überkommunaler Bedeutung den Städten jeweils separat ausbezahlt und direkt dem Strassenfonds belastet. Im «Be- richt zur Aufsichtsprüfung beim Amt für Mobilität» vom 20. Dezember 2022 hat die Finanzkontrolle des Kantons Zürich das Amt für Mobilität angewiesen, die Gebühren für die Strassenentwässerung an die Unter- haltspauschale anzurechnen und keine separate Auszahlung der Gebüh- ren vorzunehmen. Gestützt darauf wird diese neue Praxis mit dem vor- liegenden Beschluss eingeführt.

D. Ausgabenbewilligung und Auszahlung Gemäss § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrolling- verordnung (LS 611.2) ist die Volkswirtschaftsdirektion für die Bewilli- gung der Ausgaben nach §§ 46 und 47 StrG abschliessend zuständig. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wird die Volkswirtschaftsdirektion die Abgeltungen für die Bau- und Unterhaltspauschalen 2023 der Stadt Zürich und für die Unterhaltspauschale 2023 der Stadt Winterthur auszahlen. Von den gebundenen Ausgaben von Fr. 86 760 864 zulasten der Leistungs- gruppe Nr. 5205, Amt für Mobilität, sind Fr. 38 859 463 der Investitions- rechnung und insgesamt Fr. 47 901 401 der Erfolgsrechnung zu belasten. Gemäss §§ 46 Abs. 2 und 47 Abs. 2 StrG bemessen sich Bau- und Unter- haltspauschalen an den im Vorjahr durch den Kanton getätigten Ausga- ben. Die massgeblichen Beträge gemäss Rechnungsabschluss 2022 des kantonalen Tiefbauamtes sind im Budget enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Von den Bauprogrammen für 2023 bis 2025 der Städte Zürich und Winterthur für die Strassen mit überkommunaler Bedeutung sowie von den Berichten der Städte Zürich und Winterthur für 2022 über die Ver- wendung der mit den Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel wird Kenntnis genommen.

II. Die Abgeltungen für die Bau- und Unterhaltspauschalen 2023 der Städte Zürich und Winterthur werden wie folgt festgesetzt: Baupauschale 2023 in Franken a. Stadt Zürich 38 859 463 b. Stadt Winterthur 0 Baupauschalen für 2023 insgesamt 38 859 463

Unterhaltspauschale 2023 in Franken a. Stadt Zürich 40 530 446 b. Stadt Winterthur 7 370 955 Unterhaltspauschalen für 2023 insgesamt 47 901 401

III. Gegen Dispositiv II dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zü- rich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen An- trag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich (ES), den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur (ES), das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, die Stadtverwaltung Winterthur, Departe- ment Bau, Tiefbauamt, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion und die Volks- wirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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