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Decisione

RRB Nr. 1081/2023

Private Trägerschaften im Bibliothekswesen, Beitragsberechtigungen 2024-2027

20 settembre 2023Tedesco4 min

Source zh.ch

Private Trägerschaften im Bibliothekswesen, Beitragsberechtigungen 2024-2027

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. September 2023

1081. Private Trägerschaften im Bibliothekswesen (Beitragsberechtigungen 2024–2027)

Erwägungen

A. Ausgangslage Gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. c des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) kann der Kanton In- stitutionen und Dritten, die Leistungen zugunsten des kantonalen Biblio- theksnetzes, der Sicherung der Qualität der bibliothekarischen Dienstleis- tungen oder der Leseförderung erbringen, Subventionen bis zu zwei Drit- teln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Mit RRB Nr. 163/2020 wurden die folgenden privaten Trägerschaften im Bereich des Bibliothekswesens vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 als beitragsberechtigt anerkannt:

B. Beitragsberechtigte private Trägerschaften a. Schweizerische Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte AG, Zürich Die Schweizerische Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte bietet allen blinden, seh- und lesebehinderten Menschen in der Schweiz einen barrierefreien Zugang zu veröffentlichter Information, Kultur und Bil- dung. Sie produziert und verleiht u. a. Hörbücher, zugängliche Zeitschrif- ten, Abstimmungsunterlagen, E-Books, Blindenschriftbücher, Musik- noten, Hörfilme und tastbare Spiele. b. Stiftung Schweizerisches Jugendschriftenwerk, Zürich Das Schweizerische Jugendschriftenwerk engagiert sich mit seinen jähr- lichen Programmen in den vier Landessprachen (einschliesslich roma- nische Idiome und Englisch) für die analoge und digitale Leseförderung in Bibliotheken und Schulen. Themenschwerpunkte sind Förderung der Lesekompetenz wie z. B. das Projekt zur Frühen Sprachförderung «Ro- ter-Faden-Texte» in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Zürich, Autorenlesungen sowie das neue Literaturformat «Worte und Orte».

c. Stiftung Bibliomedia Schweiz, Bern Die Stiftung Bibliomedia Schweiz setzt sich seit über 100 Jahren für Leseförderung und Bibliotheksentwicklung ein. Bibliomedia Schweiz stellt Bibliotheken und Schulen grosse Buchbestände in zwölf Sprachen zur Verfügung. Gemeinsam mit Partnern führt Bibliomedia Schweiz beispiels- weise die «Schweizer Erzählnacht» oder das Frühförderprogramm «Buch- start» durch. d. Verein Kinder- und Jugendmedien Zürich, Zürich Der Verein Kinder- und Jugendmedien Zürich verfolgt das Ziel, Kin- der und Jugendliche zum Lesen zu animieren. Dafür lanciert Kinder- und Jugendmedien Zürich die niederschwelligen Angebote «Bookstar», ein Wettbewerb zur Bewertung von Kinder- und Jugendbüchern durch Jugend- jurys, das «KIM Lesemagazin» für Primarschülerinnen und Primarschüler sowie das «Infomobil», ein fahrbarer Bücherwagen mit aktuellen Medien.

C. Würdigung Fristgerecht ersuchen die genannten Institutionen um Erneuerung der Beitragsberechtigung und Ausrichtung von jährlichen Subventionen. Die- sen Institutionen kommt weiterhin eine wichtige Rolle im Rahmen des Bibliothekswesens im Kanton zu.

D. Erneuerung Beitragsberechtigung Die vorstehend genannten Trägerschaften erfüllen die Voraussetzun- gen für eine Zusicherung von Staatsbeiträgen. Ihre Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren erneuert werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 14 Abs. 1 BiG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gemäss § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigungen der folgenden Institutionen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2024 erneuert: – Schweizerische Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte AG, Zürich – Stiftung Schweizerisches Jugendschriftenwerk, Zürich – Stiftung Bibliomedia Schweiz, Bern – Verein Kinder- und Jugendmedien Zürich, Zürich

II. Die Beitragsberechtigungen gelten bis 31. Dezember 2027. Ein Ge- such um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 30. Juni 2027 einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an – Schweizerische Bibliothek für Blinde- und Sehbehinderte AG, Grubenstrasse 12, 8045 Zürich – Stiftung Schweizerisches Jugendschriftenwerk, Üetlibergstrasse 20, 8045 Zürich – Bibliomedia Schweiz, Rosenweg 2, 4500 Solothurn – Verein Kinder- und Jugendmedien, Eichstrasse 27, 8045 Zürich – Finanzdirektion und Bildungsdirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli