RRB Nr. 1081/2024
Anpassung der Mindesthöhe der Familienzulagen an die Preisentwicklung
23 ottobre 2024Tedesco4 min
Source zh.ch
Anpassung der Mindesthöhe der Familienzulagen an die Preisentwicklung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2024
1081. Anpassung der Mindesthöhe der Familienzulagen an die Preisentwicklung
Erwägungen
1. Ausgangslage Das Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG, SR 836.2) legt für die Familienzulagen einen Mindestansatz pro Kind und Monat fest. Derzeit betragen die Min- destansätze für die Kinder- und die Ausbildungszulage Fr. 200 bzw. Fr. 250 pro Monat. Im Kanton Zürich werden diese bundesrechtlichen Mindest- ansätze ausgerichtet, mit der Ausnahme, dass die Kinderzulage nach Voll- endung des zwölften Altersjahres des Kindes monatlich Fr. 250 beträgt (§ 4 Abs. 1 und 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fami- lienzulagen [EG FamZG, LS 836.1). Am 28. August 2024 hat der Bundesrat beschlossen, die Mindestan- sätze der Familienzulagen auf den 1. Januar 2025 an die Teuerung anzu- passen. Mit der Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung (SR 836.24, AS 493 2024) hat er die Kinder- und die Ausbildungszulage neu auf mindestens Fr. 215 bzw. Fr. 268 festgesetzt.
2. Umsetzung Der Bund hält fest, dass die aktuelle Anhebung der Mindestansätze der Kinder- und der Ausbildungszulage in Kantonen, welche die bundes- rechtlichen Mindestansätze ausrichten, automatisch zu einer Erhöhung führt. Infolgedessen beträgt die Mindesthöhe der Kinderzulage im Kan- ton Zürich ab dem 1. Januar 2025 monatlich Fr. 215 und die Ausbildungs- zulage monatlich Fr. 268 je Kind. Gemäss § 4 Abs. 3 EG FamZG passt der Regierungsrat die Mindest- ansätze der Teuerung an, wobei Art. 5 Abs. 3 FamZG sinngemäss gilt. Die über dem Mindestansatz liegenden Kinderzulagen nach Vollendung des zwölften Altersjahres des Kindes sind somit der Preisentwicklung anzupassen und analog zum Bundesansatz für die Ausbildungszulage auf Fr. 268 festzusetzen. Die neuen Ansätze gelten entsprechend der Verordnung über die An- passung der Familienzulagen an die Preisentwicklung ab 1. Januar 2025 und sind in § 4 Abs. 1 und 2 EG FamZG nachzuführen.
3. Finanzielle Auswirkungen Gemäss § 9 EG FamZG finanziert der Kanton die Familienzulagen für Nichterwerbstätige, die durch die Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Zürich direkt an die Anspruchsberechtigten ausbezahlt und zulas-
ten der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, refinanziert werden. Mit den neuen Ansätzen ist mit Mehraufwendungen von 1,2 Mio. Franken pro Jahr zu rechnen. Dieser Betrag kann im Budget 2025 der Leistungs- gruppe Nr. 3500, Sozialamt, verfügbar gemacht werden und ist im Kon- solidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 einzustellen. Nach § 5 Abs. 1 EG FamZG werden Familienzulagen für Erwerbs- tätige und die Verwaltungskosten durch Beiträge der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender und der Selbstständigerwerbenden finanziert. Der Beitragssatz wird von der Familienausgleichskasse festgelegt (§ 5 Abs. 2 EG FamZG). Nur wenn der Beitragssatz im Kanton Zürich von derzeit 1,025% erhöht werden sollte, würde der Kanton in seiner Funktion als Arbeitgeber entsprechend höhere Ausgaben haben.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Mindesthöhe der Kinderzulage gemäss § 4 Abs. 1 des Einfüh- rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen beträgt monatlich Fr. 215 bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, danach monatlich Fr. 268.
II. Die Mindesthöhe der Ausbildungszulage gemäss § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen beträgt monatlich Fr. 268.
III. Die Änderung der Beträge gemäss Dispositiv I und II tritt am 1. Ja- nuar 2025 in Kraft.
IV. Gegen Dispositiv I–III kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
V. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt.
VI. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli