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Ostschweizer Spitalvereinbarung, Abschluss Ergänzungsvereinbarung, Genehmigung, Subventionen

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. November 2019

1083. Ostschweizer Spitalvereinbarung (Abschluss Ergänzungs­ vereinbarung, Genehmigung; Subventionen)

Erwägungen

A. Ausgangslage Stationäre Spitalaufenthalte werden seit dem 1. Januar 2012 mittels Fall- pauschalen abgegolten. Die Kosten von universitärer Lehre und For- schung sind darin allerdings nicht enthalten und müssen von den Spitä- lern durch Eigenleistungen oder über Subventionen der Standortkantone oder – bei ausserkantonalen Patientinnen und Patienten – durch frei- willige Zahlungen der Herkunftskantone gedeckt werden. Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der neuen Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 hat die Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren der Ostschweizer Kantone (GDK-Ost) daher die bisherige Ostschweizer Krankenhausvereinbarung überarbeitet und am 17. August 2011 einstimmig als neue Ostschweizer Spitalvereinbarung zuhanden der zuständigen Instanzen der Vereinbarungskantone verabschiedet. Der Regierungsrat hat sie mit Beschluss Nr. 1135/2011 genehmigt. Die Ost- schweizer Spitalvereinbarung bezweckt unter anderem, den Standortkan- tonen von Zentrums- und Universitätsspitälern einen Kostenbeitrag an ihre im überregionalen Interesse stehenden Aufwendungen für die uni- versitäre Lehre und Forschung zu leisten (Art. 1 lit. c). Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin- nen und -direktoren (GDK) hat an ihrer Plenarversammlung vom 20. No- vember 2014 die Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Bei- träge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (WFV) verabschiedet. Die Verein- barung sieht die Verankerung einer gesamtschweizerischen Abgeltungs- regelung für die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung vor. Zugleich ist ein Ausgleich der daraus entstehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen der Kantone geplant. Die Vereinbarung verpflichtet die bei- getretenen Kantone zur Ausrichtung eines einheitlichen Mindestbetra- ges von Fr. 15 000 pro Assistenzärztin oder Assistenzarzt, die oder der im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren oder seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten und die oder der in einem Spital mit Standort im Kanton in Weiterbildung stehen (Art. 2 Abs. 1 WFV). Der Mindestbetrag wurde im Rahmen eines

Kompromisses und auf der Grundlage von erfolgten Kostenstudien nor- mativ festgelegt; eine volle Kostendeckung wird damit zumeist nicht er- reicht. Die WFV tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. Der Kantonsrat hat dem Beitritt des Kantons Zürich zur WFV 2016 zugestimmt (Vorlage 5209). Insgesamt sind bis jetzt 14 Kantone der Ver- einbarung beigetreten, der Kanton Zug hat zudem den Beitritt unter dem Vorbehalt beschlossen, dass mindestens 20 Kantone der Vereinbarung beitreten (Stand Oktober 2019). In vier Kantonen ist das Geschäft zur- zeit sistiert, in den übrigen Kantonen ist das Geschäft bei den zuständi- gen politischen Instanzen in Behandlung. Das Generalsekretariat der GDK ist aufgrund der Rückmeldungen aus den Kantonen zuversichtlich, dass das Quorum von 18 Kantonen erreicht wird, und rechnet mit einer Inkraftsetzung der WFV bis spätestens 1. Januar 2022.

B. Abschluss der Ergänzungsvereinbarung Beim Abschluss der Ostschweizer Spitalvereinbarung 2011 wurden Art. 4 (Abgeltung der Kosten 2012 für universitäre Lehre und Forschung) und Art. 6 (Tarifzuschläge) befristet, in der Hoffnung, dass bereits für das Jahr 2013 eine gesamtschweizerische Lösung hinsichtlich der Finanzie- rungsproblematik der universitären Forschung und Lehre vorliegen würde. Da die WFV jedoch, wie vorstehend ausgeführt, bis anhin nicht in Kraft treten konnte, verlängerten die GDK-Ost-Kantone in der Folge jährlich die Geltungsdauer von Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalver- einbarung. Die wiederkehrenden Solidaritätsbeiträge führten allerdings in ver- schiedenen GDK-Ost-Kantonen aufgrund der bestehenden Kompetenz- ordnungen oder der überholten Berechnungsweise der Beiträge zu Pro- blemen. Aus diesem Grund beschlossen die Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren am 26. April 2018 eine Ergänzungsvereinbarung zur Ost- schweizer Spitalvereinbarung, die der Abgeltung der Kosten für die uni- versitäre Lehre und Forschung dient. Die Berechnung der Beiträge erfolgt dabei analog zum Mechanismus gemäss WFV, allerdings mit einem tie- feren Ansatz als Entschädigung pro Vollzeitäquivalent (Fr. 9000 anstatt Fr. 15 000). Die Ergänzungsvereinbarung trat am 1. Januar 2019 in Kraft und ist auf ein Jahr befristet. Mit ihrem Inkrafttreten wurden Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung vom 17. August 2011 aufgehoben. Mittlerweile haben alle GDK-Ost-Kantone (AI, AR, GL, GR, SG, SH, TG und ZH) die Ergänzungsvereinbarung 2019 genehmigt. Gestützt auf die neue Berechnungsmethode erhält der Kanton Zürich von den übri- gen GDK-Ost-Kantonen für das Jahr 2019 einen Solidaritätsbeitrag an

die Kosten seiner universitären Lehre und Forschung von Fr. 1 604 609. Neu wird zudem der Kanton St. Gallen von den GDK-Ost-Kantonen mit einem Solidaritätsbeitrag von Fr. 210 568 unterstützt. Da die WFV nach wie vor nicht in Kraft getreten ist, beschlossen die Direktorinnen und Direktoren der GDK-Ost am 25. April 2019 die Er- gänzungsvereinbarung 2020 zur Ostschweizer Spitalvereinbarung. Diese tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ist wiederum auf ein Jahr befristet. Gestützt darauf erhält der Kanton Zürich von den übrigen GDK-Ost-­ Kantonen erneut einen Solidaritätsbeitrag an die Kosten seiner univer- sitären Lehre und Forschung von Fr. 1 604 609, der Kanton St. Gallen wird mit einem Solidaritätsbeitrag von Fr. 210 568 unterstützt. Sollte sich zei- gen, dass die WFV nicht zustande kommt, wird die Gesundheitsdirektion gemeinsam mit den Direktorinnen und Direktoren der GDK-Ost eine Nachfolgelösung der Ostschweizer Spitalvereinbarung diskutieren müssen. Der erneute Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung für das Jahr 2020 liegt im Interesse des Kantons Zürich, da die GDK-Ost-Kantone mit einem negativen Nettobetrag gestützt darauf den Kantonen Zürich und St. Gallen Solidaritätsbeiträge zugunsten der Kosten für die univer- sitäre Lehre und Forschung zukommen lassen. Die Ergänzungsvereinba- rung für das Jahr 2020 ist daher zu genehmigen.

C. Finanzielle Auswirkungen Gemäss § 11 Abs. 1 lit. c des Spitalplanungs- und -finanzierungsgeset- zes vom 2. Mai 2011 (SPFG; LS 813.20) kann der Kanton für im Zusam- menhang mit kantonalen Leistungsaufträgen stehende gemeinwirtschaft- liche Leistungen Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten ge- währen. Die gestützt auf die Ergänzungsvereinbarung 2020 geleisteten Beiträge sind für die Subventionierung der universitären Lehre und For- schung an Zürcher Listenspitälern zu verwenden. Da das SPFG den Sub- ventionszweck und den Höchstsatz festlegt, stellen diese – zweckgebun- den zu verwendenden – Leistungen der Ostschweizer Kantone bei ihrer Ausrichtung gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbei- tragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) dar. Für die Ausrichtung solcher Subventionen bis zu 100% der Kosten der universitären Lehre und Forschung im Jahr 2020 ist eine gebundene Aus- gabe im Umfang der tatsächlich eingehenden Zahlungen, höchstens aber von Fr. 1 604 609 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, zu bewilligen. Die Mittel sind im Budgetentwurf 2020 in der Erfolgsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Direktorinnen und Direktoren der GDK-Ost am 25. Ap- ril 2019 beschlossene Ergänzungsvereinbarung zur Ostschweizer Spital- vereinbarung (befristet vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) wird genehmigt.

II. Für die Ausrichtung von Subventionen an Zürcher Listenspitäler bis zu 100% der Kosten der universitären Lehre und Forschung im Jahr 2020 wird eine gebundene Ausgabe von höchstens Fr. 1 604 609 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutver- sorgung und Rehabilitation, bewilligt.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion (für sich und zuhanden der GDK-Ost).

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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