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Decisione

RRB Nr. 1084/2016

Anfrage Max Homberger, Wetzikon, betreffend Er welkt, der Rosengarten, Beantwortung

15 novembre 2016Tedesco5 min

Source zh.ch

Anfrage Max Homberger, Wetzikon, betreffend Er welkt, der Rosengarten, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 274/2016

Sitzung vom 15. November 2016

1084. Anfrage (Er welkt, der Rosengarten) Kantonsrat Max Robert Homberger, Wetzikon, hat am 29. August 2016 folgende Anfrage eingereicht: Die Rosengartenstrasse soll mittels eines Strassentunnels und einer Neuführung des Trams entlastet werden. Dadurch verschwinden die Autos partiell von der Oberfläche. Aber es werden nicht weniger und insbeson- dere die Abgasbelastung bleibt konstant. Von heute 56 000 Autos sollen 53 000 in den Tunnel verlegt werden. Von diesen 56 000 Autos sind 60% Ziel- und Quellverkehr 34% sind Binnenverkehr und lediglich 6% sind Transitverkehr. 94% sind somit «Städtischer Verkehr». Gemäss Strassen- gesetz ist die Rosengartenstrasse eine städtische Angelegenheit. Mittels «Spezialgesetz» soll die Stadt Zürich von ihrem ureigenen Problem und somit von einer eigenen Milliardeninvestition entlastet werden: 35% soll der Bund berappen, der Rest soll je hälftig aus dem kantonalen Strassen- fonds und dem kantonalen Verkehrsfonds bestritten werden. Das ist stos- send, sind die Nutzniesser doch nicht die Bezahler. Die Planungen am Ro- sengarten laufen seit Menschengedenken, die Planungskosten laufen seit Menschengedenken und die Kostentransparenz ist gering. Und die gesam- ten Planungs- und Bauleitungskosten dürften in der Grössenordnung von 15% der Projektkosten zu liegen kommen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beantwor- tung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie hoch sind die bisherigen Planungskosten am Rosengarten?

2. Entspricht der Planungskostenteiler dem Projektkostenteiler? Wenn nein, weshalb nicht?

3. Wann wurden durch wen welche Planungskosten gesprochen?

4. Besteht für die Verteilung der Planungskosten auch schon ein «Spezial- gesetz»?

5. Wie gedenkt der Regierungsrat die inskünftigen «Planungskosten-Pa- kete» zu gestalten, um auch den Kantonsrat in dieses Geschäft einzu- beziehen, damit dieser frühzeitig die Weichen stellen kann und allen- falls der Souverän über ein Referendum frühzeitig zu Worte kommen kann?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Max Robert Homberger, Wetzikon, wird wie folgt beant- wortet: Zu Fragen 1 und 3: Stadt und Kanton entwickelten und bewerteten mit einer gemeinsamen Projektstudie (Gesamtstudie 2013) verkehrsträgerübergreifende Lösungs- ansätze für den Verkehrskorridor Rosengartenstrasse. Als Bestvariante erwies sich das im Rahmen der 2016 durchgeführten Vernehmlassung und Mitwirkung nach § 13 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) vorgestellte Projekt. Im Nachgang zur Gesamtstudie 2013 wurden verschiedene Ge- sichtspunkte eingehender untersucht: der Tunnelbau (Geologie, Grund- wasser, Lüftung, Sicherheit, Bauverfahren und -ablauf), die Verkehrsgrund- lagen (Mengenberechnung MIV), verkehrslenkende und flankierende Massnahmen, die Tram- und Buslinienführung am Albisriederplatz und in der Hardstrasse sowie das Potenzial zur Entwicklung attraktiver Stadt- räume entlang der Achse Rosengarten-/Bucheggstrasse. Zudem wurde die Verkehrsführung des MIV im Raum Hardstrasse/Albisriederplatz vertieft geprüft. Für die Erarbeitung der Gesamtstudie 2013, der nach- folgenden Vertiefungsarbeiten und der Plangrundlagen sind beim Kan- ton bisher Kosten für externe Unterstützung von rund 1,76 Mio. Franken angefallen. Von diesen Kosten entfallen rund Fr. 690 000 auf die Gesamt- studie 2013. Diese wurde anteilsmässig in ähnlichem Umfang von der Stadt Zürich (Tiefbauamt und VBZ) mitfinanziert. Die Ausgaben des Kantons haben die dafür zuständigen Stellen der Volkswirtschaftsdirektion und der Baudirektion bzw. der Regierungsrat (RRB Nr. 1239/2014) ordnungsgemäss bewilligt. Zu Fragen 2 und 4: Die Rosengartenachse ist eine Strasse von überkommunaler Bedeutung (§§ 43 ff. StrG) und wird entsprechend ihrer Bedeutung vom Kanton über die Bau- und die Unterhaltspauschalen aus dem Strassenfonds finanziert. Das vom Regierungsrat vorgesehene Rosengarten-Verkehrsgesetz sieht die Finanzierung der Projektierungs- und der Baukosten gemäss den or- dentlichen Grundsätzen des Strassengesetzes sowie des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr (LS 740.1) vor und bewirkt keine Lastenver- schiebung zum Kanton.

Die Kosten für die Gesamtstudie wurden unter den Projektpartnern Kanton und Stadt hälftig aufgeteilt. Aufgrund der Überweisung der Mo- tion KR-Nr. 150/2009 betreffend Waidhaldetunnel wurden die nach Ab- schluss der Gesamtstudie angefallenen Kosten direkt und vollständig vom Kanton finanziert. Es besteht kein Spezialgesetz für die bisher aufgelaufenen Planungs- kosten. Zu Frage 5: Das Rosengartenprojekt ist für den Kanton und die Stadt Zürich weg- weisend. Es ist eine Chance für eine nachhaltige Aufwertung eines gros- sen Teils der Stadt Zürich. Zudem wird ein jahrzehntealtes Verkehrspro- visorium, das viele Probleme verursacht hat und verursacht, durch eine zukunftsweisende Lösung ersetzt, die weit über das Stadtgebiet hinaus im gesamten Wirtschaftsraum Wirkung entfalten wird. Diese grosse poli- tische Bedeutung und die damit verbundenen erheblichen Kosten haben den Regierungsrat veranlasst, einen Weg zu beschreiten, der eine dem Projekt angemessene demokratische Abstützung sichert. Mit der Vorlage eines Spezialgesetzes und einer darauf abgestützten Rahmenkreditvor- lage wird diesem Anliegen Rechnung getragen. Der Kantonsrat erhält frühzeitig Gelegenheit, sich zum Projektauftrag zu äussern. Im Rahmen- kredit enthalten sind die Kosten für die weitere Projektierung im Umfang von voraussichtlich knapp 100 Mio. Franken. Der Entscheid des Kan- tonsrates bzw. im Falle eines Referendums der Stimmberechtigten wird bewusst auf der Grundlage der Planungsstudie erwirkt und damit vor An- fallen der Projektierungskosten. Die Finanzierung des Vorhabens durch den Kanton entspricht nicht nur den Grundsätzen des Strassengesetzes und des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr, sondern auch der grossen Bedeutung der Rosengartenachse für den gesamten Wirt- schaftsraum Zürich.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi