RRB Nr. 1090/2021
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oberrieden, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
6 ottobre 2021Tedesco2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oberrieden, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Oktober 2021
1090. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Oberrieden)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Geneh- migung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeinde- ordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Oberrieden ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Oberrieden beschlos- sen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Oberrieden aufgehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 31 lit. c und d GO ernennt oder stellt die Schulpflege die Lehrpersonen an. Bei der doppelten Aufzählung der Lehrpersonen handelt es sich um ein offensichtliches redaktionelles Versehen, während die Ernennung oder Anstellung der weiteren Angestellten im Schulbe- reich im Vergleich zur vorgeprüften Version nun nicht mehr aufgeführt wird. Die doppelte Aufzählung der Lehrpersonen ist daher so auszule- gen, dass darunter die Lehrpersonen und die weiteren Angestellten im Schulbereich fallen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Oberrie- den am 13. Juni 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Oberrieden, Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli