RRB Nr. 1091/2022
Regionaler Richtplan Knonaueramt Teilrevision 2020, Festsetzung
24 agosto 2022Tedesco11 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2022
1091. Regionaler Richtplan Knonaueramt, Teilrevision 2020 (Festsetzung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Nach der umfassenden Gesamtrevision des regionalen Richtplans Knonaueramt, die mit RRB Nr. 1061/2017 festgesetzt worden ist, hat die Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt (ZPK) beschlossen, analog zum kantonalen Richtplan häufigere, dafür aber kleinere Teilrevisionen durchzuführen. Entsprechend wurde nun eine Teilrevision des regionalen Richtplans mit Anpassungen in den Kapiteln «Siedlung», «Landschaft», «Verkehr» und «Ver- und Entsorgung» erarbeitet. Bei der vorliegenden Teilrevi- sion sind die Aufträge aus dem kantonalen Richtplan umgesetzt worden, Standorte für die «Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseig- nung» sowie «Aushubdeponien» im regionalen Richtplan aufzunehmen. Zudem wird die Festlegung eines Mindestanteils von produzierendem Gewerbe in Arbeitsplatzgebieten aufgehoben. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 ersuchte die ZPK um Festsetzung der Teilrevision 2020 des regionalen Richtplans Knonaueramt.
B. Inhalte der Teilrevision Die Vorlage «Teilrevision 2020» des regionalen Richtplans umfasst im Wesentlichen folgende Inhalte: – In Kap. 2.5 Gebiet mit Nutzungsvorgaben wird der Satz «Zur Erhal- tung und Gewährleistung von Flächen für Industrie- und Gewerbe- betriebe dürfen Handels- und Dienstleistungsbetriebe in den Arbeits- platzgebieten flächenmassig nicht überwiegen» weggelassen. – In Kap. 3.2 Landwirtschaftsgebiet werden die Texte zu den Gebieten zur Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung an die Textvorgaben des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) angepasst, Aussagen über die Koordination mit den Aushubdeponien (Kap. 5.7.2) wurden aufgenommen und die Festlegungen zur «Huser Allmend» aufgrund der inzwischen weit fortgeschrittenen Planung präzisiert. – In der Teilrevision 2015 wurde die kantonale Revitalisierungspla- nung in den kantonalen Richtplan aufgenommen. Diese wird nun im regionalen Richtplan in Kap. 3.4 Gewässer und der Richtplankarte Siedlung und Landschaft nachvollzogen. Darüber hinaus wird der
Umsetzungshorizont für die Revitalisierung kommunaler Gewässer aktualisiert. – In Kap. 3.9 Landschaftsverbindung wird die Bezeichnung zur Lage des Korridors V9 präzisiert. – In Kap. 4.4 Fuss- und Wanderwege und der Richtplankarte Verkehr wird der Wanderweg entlang der Reppisch in Stallikon aufgrund der inzwischen erfolgten Machbarkeitsstudie weggelassen und der aus- geschilderte, im kantonalen Richtplan des Kantons Zug wie auch im GIS des Kantons Zürich enthaltene Wanderweg von Kappel a. A. via Leematt nach Tannhof ergänzt. – In Kap. 4.5 und der Richtplankarte Verkehr werden die Differenzen zwischen dem kantonalen Velonetzplan und dem regionalen Richt- plan bereinigt und die Schwachstellen aufgrund einer entweder be- reits erfolgten Behebung oder einer kurz bevorstehenden Umsetzung aktualisiert. – In Kap. 5.3 Materialgewinnung werden die inzwischen im Rahmen von Teilrevisionen des kantonalen Richtplans erfolgten Änderungen zu den kantonalen Materialgewinnungsgebieten nachvollzogen. – In Kap. 5.4 wird die Nutzung ortsgebundener niederwertiger Abwärme (Abwasser) in Hausen a. A., Knonau und Stallikon weggelassen. Die Abwasserreinigungsanlagen Hausen a. A. und Knonau werden aufge- hoben. – In Kap. 5.6 Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung und der Richtplankarte Versorgung, Entsorgung, Öffentliche Bauten und Anlagen werden die Abwasserreinigungsanlagen Hausen a. A. und Knonau aufgehoben und die in Zusammenhang mit der Aufhebung zu erstellenden Leitungen und Pumpwerke ergänzt. – In Kap. 5.7 und der Richtplankarte Versorgung, Entsorgung, Öffent- liche Bauten und Anlagen wird die Zugerweid in Knonau als Standort für eine regionale Aushubdeponie eingetragen.
C. Anhörung und Mitwirkung Die kantonalen Fachstellen nahmen im Rahmen der Vorprüfung vom 12. März 2021 Stellung. Die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger gemäss § 7 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) sowie die öffentliche Auflage gemäss § 7 Abs. 2 PBG fanden vom 18. Juni bis 17. August 2021 statt. Im Rahmen der öffentlichen Auf- lage gingen 14 Einwendungen ein. Die ZPK überarbeitete den Entwurf des regionalen Richtplans aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen. Die Delegiertenversammlung der ZPK verabschiedete die Vorlage am 10. November 2021 und beantragt dem Regierungsrat deren Festsetzung.
Gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Affoltern vom 8. Februar 2022 wurden dagegen keine Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben (Pro- tokollauszug 1. Vorstandssitzung) vom 1. Februar 2022 bestätigte die ZPK zudem, dass die Frist für das Referendum gegen den Beschluss der De- legiertenversammlung unbenutzt abgelaufen ist.
D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers «Teilrevision 2020» des regionalen Richtplans Knonaueramt hat ergeben, dass die Festlegungen mehrheitlich festgesetzt werden können. Zwei Festlegungen betreffend die Nutzungsvorgaben in Arbeitsplatzgebieten und der land- wirtschaftlichen Aufwertung können nur mit Hinweisen festgesetzt werden. Zwei weitere Festlegungen zum Fuss- und Veloverkehr können nur in geänderter Form festgesetzt werden. Kapitel 2 Siedlung, Pt. 2.5 Gebiet mit Nutzungsvorgaben Da die 2017 vom Regierungsrat festgesetzten «Nutzungsvorgaben in Arbeitsplatzgebieten» in der Mehrheit der Regionen nicht unbestritten blieb, führte der Planungsdachverband Region Zürich und Umgebung einen mehrstufigen Dialogprozess zum Thema «Nutzungsvorgaben in Arbeitsplatzgebieten» durch. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 hat das Amt für Raumentwicklung (ARE) die Regionen über das Ergebnis in- formiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, die Nutzungsvorgaben für rein regionale Arbeitsplatzgebiete nochmals differenziert zu prüfen und diese im Rahmen einer Teilrevision des regionalen Richtplans an- zupassen. Am 30. April 2021 legte eine Delegation der ZPK dem ARE anhand einer vertieften Auseinandersetzung mit den einzelnen Arbeits- platzgebieten dar, warum die Festlegung eines Mindestanteils an Pro- duktions- und Gewerbeflächen im Knonaueramt unzweckmässig und daher darauf zu verzichten sei. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass das Knonaueramt Spielräume für die Erhaltung und Weiterent- wicklung der Wirtschaft brauche. Die Arbeitsplatzgebiete seien bereits weitgehend überbaut und es bestünden bereits Handels- und Dienst- leistungsbetriebe. Zudem hätten sich ansässige Unternehmen bereits Flächen für Betriebserweiterungen gesichert. Durch eine flächende- ckende Begrenzung der Handels- und Dienstleistungsflächen würden diese widerrechtlich und die entsprechenden Unternehmen in ihrer Existenz gefährdet. Zudem sei die Flächensicherung für das produzie- rende Gewerbe im Knonaueramt weniger dringlich als in urbanen Re- gionen. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Knonaueramt der Anteil an Beschäftigten im Sekundärsektor rund doppelt so hoch sei wie im kantonalen Durchschnitt. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass
Gewerbeflächen im grossen Stil durch wertschöpfungsstarke Handels- und Dienstleistungsbetriebe oder Backofficeflächen ersetzt würden. Mit diesen Begründungen wurde am Regionalplanungsgespräch vom 30. April 2021 ausreichend und nachvollziehbar dargelegt, wieso Beschränkungen der Flächen für Handels- und Dienstleistungsbetriebe im Knonaueramt wenig zielführend sind und der entsprechende Passus weggelassen werden kann. Kapitel 3 Landschaft, Pt. 3.2 Landwirtschaft, Pt. 3.2.2 Karten- einträge Neben der Huser Allmend in Hausen a. A. sind vom ALN zwei weitere Standorte, der Widenacher in Maschwanden und die Jungalbismatt in Rifferswil, für grossflächige, landwirtschaftliche Bodenaufwertungen in der Region evaluiert sowie zur Aufnahme in den regionalen Richt- plan Knonau beantragt worden. Diesen Anträgen stimmte die Delegier- tenversammlung der ZPK nicht zu. Im Wesentlichen wird dies damit begründet, dass die Richtplaneinträge «Erweiterung der landwirt- schaftlichen Nutzungseignung» und «Aushubdeponien» gesamthaft zu betrachten und abzustimmen seien, auch wenn diese Richtplaneinträge unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. In einer Umfrage bei den Stadt- und Gemeinderäten der Zweckverbandsgemeinden seien diese Einschätzung und weitere Eckwerte eines allfälligen Richtplaneintrags von den Gemeinden klar unterstützt worden. Beim Standort Widenacher in Maschwanden wird zudem festgehalten, dass nur noch wenige Rest- flächen für eine Aufwertung zur Verfügung stünden. Der Standort erfülle teilweise bereits die Anforderungen an eine Fruchtfolgefläche zweiter Güteklasse und im Gebiet seien bereits Aufwertungen als Kompensa- tionsflächen für das Depot Limmattal im Gang. Beim Standort Jung- albismatt in Rifferswil fehle zudem die Akzeptanz und einige Gemeinden würden der Biodiversität mehr Gewicht beimessen oder würden Potenzial für eine Aufwertung des Feuchtgebiets sehen. Mit den Anträgen für grossflächige landwirtschaftliche Bodenauf- wertungen werden verschiedene Ziele verfolgt. Neben der Möglichkeit der Neuschaffung von Fruchtfolgeflächen ist es ein zentrales Anliegen, Verwertungsmöglichkeiten für abgetragenen Boden auszuweisen. Für eine spätere Realisierung stellt die Zustimmung der betroffenen Ge- meinde und einer Mehrheit der Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümer eine zentrale Voraussetzung dar. Das Knonaueramt verfügt mit der Huser Allmend bereits über einen Standort zur Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung. Falls darüber hinaus im Laufe der Jahre zusätzliche Standorte benötigt werden, ist eine Aufnahme dieser Standorte in den Richtplan bei einer späteren Revision erneut zu beurteilen. Die ZPK wird eingeladen, bei einer nächsten Revision des
regionalen Richtplans im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die zwei Standorte Widenacher in Maschwanden und Jungalbismatt in Rifferswil als Standorte zur Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung aufgenommen werden können. Folgende Festlegungen können entgegen dem Beschluss der Delegier- tenversammlung vom 10. November 2021 nicht festgesetzt werden und werden wie folgt angepasst: Kapitel 4, Verkehr 4.4 Fuss- und Wanderwege Die Massnahme Nr. 4 Stallikon Reppischtalweg Verbindung Hell – Gamlikon ist im regionalen Richtplan und Richtplantext zu belassen. Begründung Die Machbarkeitsstudie dazu ist noch nicht abgeschlossen und es liegt noch kein definitiver Entscheid vor. 4.5 Velowege Der neu aufgenommene folgende Text ist wegzulassen: «Die Alltags- verbindungen, die Freizeitrouten von SchweizMobil und die regionalen Freizeitrouten sind im kantonalen Velonetzplan enthalten. Eine Aus- nahme bildet die Verbindung Ottenbach - Jonen auf der Hobacherstrasse/ Meiholzstrasse. Sie ist nicht Teil des kantonalen Velowegnetzes und damit auch nicht beitragsberechtigt. Die Finanzierung richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.» In der Karte «Velorouten mit Schwachstellen» ist am Ende von Kapi- tel 4.5.2 des Richtplantexts eine Fussnote beim Legendeneintrag «Regio- nale Freizeitroute» mit folgendem Inhalt aufzunehmen: «aus Koordina- tionsgründen abgebildet, jedoch keine Bau-, Betriebs- und Unterhalts- pflicht durch den Kanton». Begründung Die regionale Freizeitverbindung auf der Hobacherstrasse/Meiholz- strasse ist nicht im kantonalen Velonetzplan enthalten. In der Vorprüfung wurde beantragt, diese Verbindung wegzulassen oder als kommunale Verbindung zu behandeln. Anschliessend fand man mit der ZPK eine Einigung, dass diese Verbindung als Freizeitverbindung in den regionalen Richtplan aufgenommen werden kann, sofern im Richtplantext der Hin- weis ergänzt wird, dass der Kanton diese zusätzliche Freizeitverbindung nicht finanziert. Ausschlaggebend für diesen Kompromiss war, dass diese Verbindung vom Kanton Aargau als kantonale Verbindung abgenommen wird, nicht aber die parallele, regionale Nebenverbindung entlang der Jonenstrasse auf der Zürcher Seite. Ausserdem war die Veloverbindung auf der Meiholzstrasse Teil der früheren, nicht mehr gültigen Langsam-
verkehrsstrategie des Kantons Zürich. Die Region hat den Richtplan- text in Kap. 4.5.2 ergänzt. Diese ergänzende Formulierung ist zu wenig klar und aussagekräftig. In Hinblick auf die Anwendung des regionalen Richtplaes ist es nicht zweckmässig, Ausnahmen für einzelne Verbin- dungen im Fliesstext zu erwähnen.
E. Festsetzung Die Teilrevision des regionalen Richtplans des Knonaueramtes kann unter Vorbehalt der voranstehenden Erwägungen festgesetzt werden. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Ver- waltungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Teilrevision 2020 des regionalen Richtplans Knonaueramt wird gemäss dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt vom 10. November 2021 vorbehältlich Dispositiv II festgesetzt.
II. Entgegen dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt vom 10. November 2021 können folgende Punkte bzw. Festlegungen im Sinne der Erwägungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden: – Kap. 4 Verkehr, Pt. 4.4 Fuss- und Wanderwege, Pt. 4.4.2 Kartenein- träge. Die Massnahme Nr. 4 Stallikon Reppischtalweg Verbindung Hell – Gamlikon ist im regionalen Richtplan zu belassen. – Kap. 4 Verkehr, Pt. 4.5 Velowege, Pt. 4.5.2 Karteneinträge. Der neu aufgenommene Text ist wegzulassen. In der Karte «Velorouten mit Schwachstellen» ist eine Fussnote beim Legendeneintrag «Regionale Freizeitroute» mit folgendem Inhalt aufzunehmen: «aus Koordina- tionsgründen abgebildet, jedoch keine Bau-, Betriebs- und Unterhalts- pflicht durch den Kanton».
III. Der regionale Richtplan steht beim Sekretariat der Zürcher Pla- nungsgruppe Knonaueramt (Obere Bahnhofstrasse 7, 8910 Affoltern am Albis) und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stamp- fenbachstrasse 12, 8090 Zürich) zur Einsicht offen. Zusätzlich wird er auf der Internetseite des Amtes für Raumentwicklung (are.zh.ch) und der Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt (zpk-amt.ch) veröffentlicht.
IV. Dispositiv I bis III dieses Beschlusses sind von der Baudirektion gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich be- kannt zu machen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung unter Beilage der erwähnten Anzahl Dossiers der Revisionsvorlage an – die Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt, Obere Bahnhofstrasse 7, Postfach 330, 8910 Affoltern am Albis (ohne Dossier) – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden (ohne Dossier) – Aeugst a. A., Dorfstrasse 22, 8914 Aeugst am Albis – Affoltern a. A., Marktplatz 1, 8910 Affoltern am Albis – Bonstetten, Am Rainli 2, Postfach 88, 8906 Bonstetten – Hausen a. A., Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis – Hedingen, Zürcherstrasse 27, 8908 Hedingen – Kappel a. A., Lindenfeld 2a, 8926 Kappel am Albis – Knonau, Stampfistrasse 1, 8934 Knonau – Maschwanden, Dorfstrasse 54, 8933 Maschwanden – Mettmenstetten, Albisstrasse 2, Postfach, 8932 Mettmenstetten – Obfelden, Dorfstrasse 66, Postfach, 8912 Obfelden – Ottenbach, Affolternstrasse 3, 8913 Ottenbach – Rifferswil, Jonenbachstrasse 1, Postfach 17, 8911 Rifferswil – Stallikon, Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon ZH – Wettswil a. A., Ettenbergstrasse 1, 8907 Wettswil am Albis – das Verwaltungsgericht (unter Beilage von einem Dossier) – das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) – die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers)
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli