RRB Nr. 11/2017
Strassen, Zürich, Bellerivestrasse, HVS 17, Einlenker Baurstrasse, Projektgenehmigung
11 gennaio 2017Tedesco3 min
Source zh.ch
Strassen, Zürich, Bellerivestrasse, HVS 17, Einlenker Baurstrasse, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Januar 2017
11. Strassen (Zürich, Bellerivestrasse HVS 17)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für die Erstellung eines neuen Fussgängerstreifens mit Schutz- insel an der Bellerivestrasse sowie die neue Verkehrsführung der Baur- in die Bellerivestrasse zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1). Zwischen der kommunalen Baur- und Heimatstrasse ist die Überbauung Hornbach geplant. Für diese Überbauung entwickelte das Amt für Hoch- bauten der Stadt Zürich den Gestaltungsplan «Areal Hornbach». Um die- sen wie geplant umzusetzen, ist ein Landerwerb an der Bellerivestrasse im Bereich des heutigen Einlenkers Baurstrasse notwendig. Dazu muss die bestehende Linienführung der Baurstrasse und somit die Erschliessung für das Parkhaus Zürichhorn und das Quartier angepasst werden. Die Baur- strasse soll neu statt mittels Parallelfahrbahn senkrecht in die Bellerive- strasse einmünden. Die stadteinwärts gelegene Bushaltestelle Chinagarten wird behindertengerecht ausgestaltet und den heutigen Buslängen ent- sprechend um rund 5m verlängert. Aufgrund des Gestaltungsplanes «Areal Hornbach» soll zudem ein neuer Fussgängerübergang mit Schutzinsel auf Höhe Hornbachstrasse gebaut werden. Das vorliegende Projekt ist ein Teil des geplanten Strassenbauprojektes Bellerivestrasse, Abschnitt Kreuzstrasse bis Stadtgrenze. Der Baubeginn ist für 2017 geplant. Die Baurstrasse ist eine kommunal klassierte Strasse. Die Bellerive- strasse ist eine Hauptverkehrsstrasse (HVS 17) und eine Durchfahrts- strasse des Bundes. Auf ihr verläuft zudem eine Ausnahmetransportroute Typ II. Entlang der kommunal klassierten Hornbachstrasse verläuft ein regionaler Fuss- und Radweg. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 nahm das AFV im Rahmen der Begehrensäusserung nach § 45 Abs. 1 StrG zum Projekt Stellung. Es hielt fest, gemäss Verkehrserhebung sei die Abbiegebeziehung von der Belle- rivestrasse in die Baurstrasse unbedeutend. Es sei kaum mit einem Be- gegnungsfall zwischen motorisiertem Verkehr und Fussgängern zu rech- nen. Es seien deshalb keine negative Auswirkung in Sachen Leistungs- fähigkeit auf die Bellerivestrasse zu erwarten, weshalb das Projekt wie vorliegend weiterentwickelt werden könne. Es wurden deshalb keine Auflagen formuliert. Diese Einschätzung von 2013 hat auch heute noch Bestand.
Das Mitwirkungs- und Auflageverfahren nach §§ 13 und 16 StrG wurde ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagenfrist ging eine Ein- sprache gegen das Projekt ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 696 vom 20. Au- gust 2014 wurde über die Einsprache entschieden und das Projekt fest- gesetzt. Gegen diesen Entscheid wurde Rekurs erhoben. Mit Beschluss Nr. 1112/2015 hiess der Regierungsrat den Rekurs in Sachen Legitima- tion gut, wies ihn aber in der Sache ab. Gegen diesen Entscheid wurden keine weiteren Rechtsmittel ergriffen und die Projektfestsetzung ist in- zwischen rechtskräftig. Einer Genehmigung steht damit nichts entgegen. Die baulichen Massnahmen werden ausschliesslich durch den Gestal- tungsplan «Areal Hornbach» ausgelöst und ein Mehrwehrt zugunsten der überkommunalen Interessen kann nicht abgeleitet werden. Deshalb können keine Kosten der Bau- oder Unterhaltspauschale angerechnet werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Erstellung eines neuen Fussgängerstreifens mit Schutzinsel an der Bellerivestrasse sowie die neue Verkehrsführung der Baur- in die Bellerivestrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi