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Decisione

RRB Nr. 1100/2012

Volksschulgesetz, Änderung, Unterrichtssprache, Inkraftsetzung

31 ottobre 2012Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Oktober 2012

1100. Volksschulgesetz (Änderung vom 15. Mai 2011

Erwägungen

Unterrichtssprache; Inkraftsetzung) Am 15. Mai 2011 haben die Stimmberechtigten die kantonale Volksinitia- tive «JA zur Mundart im Kindergarten» (ABl 2008, 1426) angenommen. Mit der Änderung von § 24 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) wurde neu festgelegt, dass die Unterrichtssprache auf der Kindergartenstufe grundsätzlich die Mundart ist. Die Abstim- mungsergebnisse wurden am 25. Mai 2011 im Amtsblatt veröffentlicht (ABl 2011, 1566). Mit Beschluss vom 6. Juli 2011 stellte der Regierungsrat fest, dass die Stimmberechtigten die kantonale Volksinitiative «JA zur Mundart im Kindergarten» rechtskräftig angenommen haben (RRB Nr. 883/2011; ABl 2011, 1938). Die Umsetzung von § 24 VSG (Änderung vom 15. Mai 2011) setzt eine Anpassung des Lehrplans voraus. Am 21. November 2011 beschloss der Bildungsrat die erforderliche Änderung des Lehrplans betreffend Un- terrichtssprache auf der Kindergartenstufe. Diese Änderung ist auf Be- ginn des Schuljahres 2012/13 (1. August 2012) in Kraft getreten. Auf denselben Zeitpunkt ist § 24 VSG in Kraft zu setzen. Die Inkraftsetzung kantonaler Erlasse ist mit einer Rechtsmittel- belehrung zu veröffentlichen. Dem Lauf der Rekursfrist und der Ein- reichung eines Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Ver- waltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959; VRG, LS 175.2). Die an- ordnende Instanz kann aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Gleiches gilt für die Beschwerde ans Verwaltungsgericht (§ 55 VRG). Die materielle Neuregelung der Unterrichtssprache für die Kindergartenstufe gemäss Lehrplan ist auf Beginn des laufenden Schuljahres in Kraft getreten. Damit ist die Inkraft- setzung von § 24 VSG dringlich, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 15. Mai 2011 des Volksschulgesetzes (Unter- richtssprache) wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2012/13 (1. August 2012) in Kraft gesetzt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt und von Dispositiv I in der Geset- zessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi