RRB Nr. 1101/2009
E-Voting, Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 27. September 2009, Bewilligung, Festlegung des Verfahrens
8 luglio 2009Tedesco10 min
Source zh.ch
E-Voting, Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 27. September 2009, Bewilligung, Festlegung des Verfahrens
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2009
1101. E-Voting (Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 27. September 2009, Bewilligung und Festlegung des Verfahrens)
Erwägungen
1. Ausgangslage Für die Vorgeschichte, die gesetzlichen Grundlagen und die bisher im Kanton Zürich durchgeführten Versuche mit E-Voting kann auf die ausführliche Darstellung in RRB Nr. 1397/2006 verwiesen werden. Am 28. November 2007 beschloss der Regierungsrat, das E-Voting- System im Kanton Zürich auszubauen (RRB Nr. 1770/2007). Dieser Aus- bau wurde in Absprache mit den Gemeinden schrittweise umgesetzt. Bei der kantonalen Volksabstimmung vom 28. September 2008 konnten zusätzlich zu den drei Pilotgemeinden Bertschikon, Bülach und Schlie- ren erstmals auch die Stimmberechtigten in den Gemeinden Boppel- sen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinan- delfingen und Thalwil sowie im Winterthurer Stadtkreis Altstadt ihre Stimme elektronisch abgeben. Am 30. November 2008 wurde E-Voting auf die Stimmberechtigten im Stadtkreis 1 und 2 der Stadt Zürich aus- gedehnt. Damit haben rund 89 000 Stimmberechtigte im Kanton Zürich die Möglichkeit elektronisch abzustimmen. Auch am 8. Februar 2009 und am 17. Mai 2009 hatten die Stimmberechtigten derselben Gemein- den und Stadtkreise die Möglichkeit, elektronisch abzustimmen. Der ebenfalls in RRB Nr. 1770/2007 vorgesehene Einbezug der Ausland- schweizerinnen und Auslandschweizer dieser 13 Gemeinden stellt die dritte Ausbaustufe dar. Diese wird in Absprache mit der Bundeskanzlei für die Abstimmung vom 13. Juni 2010 umgesetzt.
2. Gesuche zur Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 27. September 2009 Die Städte Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie die Ge- meinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männe- dorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil stellten rechtzeitig Gesuche für die Durchführung der Abstimmung vom 27. September 2009 mit elektronischer Stimmabgabe. Die drei Pilotgemeinden Bertschikon, Bülach und Schlieren haben an den Pilotversuchen vom 27. November 2005 und vom 26. November 2006 sowie an den Versuchen vom 17. Juni 2007 und vom 1. Juni 2008
teilgenommen, die ohne Zwischenfälle erfolgreich durchgeführt wur- den. Die Stadt Bülach setzte sodann auch am 30. Oktober 2005 und am 2. April 2006 E-Voting ein. Am 25. November 2007 fand anlässlich der kantonalen Volksabstimmung sowie des zweiten Wahlganges für die Er- neuerungswahl der zürcherischen Mitglieder des Ständerates ein weite- rer erfolgreicher Versuch mit E-Voting in diesen drei Gemeinden statt. Am 1. Juni 2008 wurde erstmals das erneuerte E-Voting-System des Kantons Zürich eingesetzt. Gegenüber dem früheren System gab es drei wesentliche Neuerungen. Der Standort der Server wurde auf Jahresbe- ginn von Bern nach Zürich zur Abteilung Informatik der Direktion der Justiz und des Innern verlegt. Die Möglichkeit zur Stimmabgabe mit SMS wurde eingestellt und bei der Herstellung der PDF kommt die neue Version 0.9x mit verbesserter Betriebssicherheit zum Einsatz (vgl. dazu auch RRB Nr. 1460/2007 betreffend Gesuch an den Bundesrat zur Durchführung einer Versuchsabstimmung am 1. Juni 2008 sowie die zugehörige Beilage). Das erneuerte E-Voting-System hat sich bei den Abstimmungen vom 1. Juni 2008, 28. September 2008, 30. November 2008, 8. Februar 2009 und 17. Mai 2009 bewährt. Dieses System wird ohne Systemänderungen am 27. September 2009 eingesetzt. Wie bei den letzten drei Abstimmungen werden am 27. September 2009 rund 89 000 Stimmberechtigte in 13 Gemeinden die Möglichkeit haben, elektronisch abzustimmen.
3. Bewilligung des Bundesrates Am 8. April 2009 stellte der Regierungsrat an den Bundesrat das Ge- such um Einsatz seines E-Voting-Systems bei den Abstimmungen am 27. September 2009, 29. November 2009 und am 7. März 2010. Der Bun- desrat bewilligte das Gesuch am 17. Juni 2009 für die Volksabstimmung vom 27. September 2009 und erlaubte damit dem Kanton Zürich, einen weiteren Versuch mit E-Voting durchzuführen. Ausserdem beauftragte er die Bundeskanzlei, mit dem Kanton Zürich ein Krisenszenario und einen Massnahmenkatalog für potenzielle Gefahren zu erarbeiten. Der Bundesratsbeschluss vom 17. Juni 2009 enthält keine Angaben zu dem Gesuch für die Abstimmungen vom 29. November 2009 und 7. März 2010. Die Gesuche der Städte Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie der Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil kön- nen somit im Umfang des nachfolgend festzulegenden Verfahrens be- willigt werden.
4. Verfahren für die elektronische Stimmabgabe Die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Vorbereitung und Durch- führung der elektronischen Stimmabgabe entsprechen den Festlegun- gen in früheren Abstimmungen. Es gelten folgende Vorgaben: – Die Versuchsgemeinden liefern die Stimmregisterdaten am 10. August 2009 über gesicherte Dienste an das zentrale virtuelle Stimmregister. – Der kantonale Abstimmungsadministrator führt eine virtuelle Urne, die eine Überprüfung (Plausibilisierung) des Abstimmungsresultats ermöglicht. – Die Stimmberechtigten und die zuständigen Behörden in den Ver- suchsgemeinden werden mit einem Merkblatt des Statistischen Amts über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimmabgabe informiert. – Die Stimmberechtigten erhalten die Abstimmungsunterlagen, den Stimm- rechtsausweis sowie die Informationen zum elektronischen Abstim- mungsverfahren in einer einzigen Sendung. Auch die Regelung des elektronischen Abstimmungsvorgangs des Urnendienstes weicht nicht grundsätzlich von jener zu früheren Ab- stimmungen ab. Unverändert bleibt die Behandlung von Stimmrecht- ausweisen, die sowohl elektronisch als auch physisch (an der Urne oder vorzeitig) abgegeben wurden. Es gelten folgende Vorgaben: – Die Urnendienste müssen sicherstellen, dass keine doppelte Stimmab- gabe erfolgen kann, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt und dass Stimmberechtigte, die ihr Siegel auf dem Stimmrechtsausweis unabsicht- lich geöffnet, jedoch nicht elektronisch abgestimmt haben, ihre Stimme dennoch im Abstimmungslokal abgeben können. Im Zweifelsfall ist der Stimmrechtsausweis vom Stimmberechtigten zu unterzeichnen und durch den Urnendienst, zusammen mit den in ein Stimmzettelku- vert verpackten Stimm- und Wahlzettel, an das Wahlbüro zur Überprü- fung einer doppelten Stimmabgabe weiterzuleiten. – Die Stimmrechtsausweise, die zusätzlich zur elektronischen Stimmab- gabe auch physisch (vorzeitig oder an der Urne) abgegeben wurden, sind ungültig eingereicht und entsprechend zu protokollieren. – Die zuständige Direktion erlässt die konkretisierenden Weisungen. Die bisherigen Vorgaben zur zentralen Entschlüsselung und Proto- kollierung bei der Urnenschliessung und der Ausmittlung des Ergebnis- ses haben sich bewährt und gelten somit für die Abstimmung vom 27. Sep- tember 2009 wiederum als Vorgaben: – Die elektronische Urne wird am Samstag vor dem Abstimmungssonn- tag um 12 Uhr geschlossen. – Im Ausmittlungssystem WABSTI werden zunächst alle in den Versuchs- gemeinden konventionell abgegebenen Stimmen erfasst.
– Es wird ein Journal zur Kontrolle erstellt. – Erscheint das Ergebnis der Ausmittlung der konventionell abgegebe- nen Stimmen plausibel, werden die elektronisch abgegebenen Stimmen hinzugefügt. – Die Städte und Gemeinden liefern dem Statistischen Amt, zusammen mit den üblichen Protokollen, die Protokolle zu den konventionell und elektronisch abgegebenen Stimmen. Zerstörung und Löschung der Daten Nach der Erwahrung der Abstimmungsergebnisse durch die wahl- leitende Behörde werden alle Datenbanken (insbesondere die Stimm- rechts-Datenbank) und die elektronische Urne gelöscht. Die während der Abstimmung aufgezeichneten WORM-Daten (u. a. Duplikate der verschlüsselten elektronischen Stimmen) werden während der Erwah- rungsfrist in einem Safe sicher aufbewahrt und nach der Erwahrung ebenfalls unwiederbringlich vernichtet. Einschränkungen beim aktiven und passiven Wahlrecht Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) werden Eintragungen ins Stimmregister vor einer Abstimmung bis zum fünften Vortag des Abstimmungstages vorgenommen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme am Abstimmungssonntag erfüllt sind. Trotz der Zulässigkeit einer solchen Veränderung im Be- stand des Stimmregisters der fraglichen Gemeinde ist ausgeschlossen, dass die Betroffenen elektronisch abstimmen können, weil die Städte und Gemeinden die massgeblichen Stimmregisterdaten bereits am Montag der siebten Woche vor dem Abstimmungssonntag an das zent- rale Stimmregister liefern mussten. Aus demselben Grund können auch Stimmberechtigte, die nach § 33 VPR zum Nachbezug der Abstimmungsunterlagen berechtigt sind, nicht elektronisch abstimmen oder wählen. Am 27. September 2009 finden in einzelnen Gemeinden Majorzwah- len an der Urne für ein öffentliches Amt in einer Gemeinde oder einem Bezirk statt. Dafür ist das Vorgehen zu regeln, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten wählbar sind, die nicht im E-Voting-System erfasst sind. Dabei ist zwischen Wahlen mit Vorverfahren gemäss den §§ 48 ff. des Gesetzes über politische Rechte (GPR) und Wahlen ohne ein sol- ches Vorverfahren zu unterscheiden. Bei Letzteren ist festzulegen, dass nur Kandidatinnen und Kandidaten, die bis zu einem von der wahllei- tenden Behörde festgesetzten Termin von den Parteien oder anderen Gruppierungen vorgeschlagen wurden, in das E-Voting-System aufge- nommen werden. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden.
Für die Abstimmung vom 27. September 2009 gelten die folgenden gegenüber den letzten Abstimmungen bezüglich Majorzwahlen auf Ge- meindeebene ergänzten Vorgaben: – Eine nachträgliche Eintragung ins Stimmregister nach § 5 Abs. 1 VPR sowie der Nachbezug der Abstimmungsunterlagen nach § 33 VPR ver- leihen keinen Anspruch auf eine elektronische Stimmabgabe. – Bei Majorzwahlen in den Gemeinden und Bezirken werden nur Kandi- datinnen und Kandidaten, welche in einem Vorverfahren gemäss §§ 48 ff. GPR von Stimmberechtigten zur Wahl oder bei einer Wahl ohne Vor- verfahren von den Parteien oder anderen Gruppierungen bis zu einem von der wahlleitenden Behörde festgesetzten Termin vorgeschlagen wurden, in das elektronische System aufgenommen. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden. – Die Stimmberechtigten werden mit dem Merkblatt des Statistischen Amtes über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimm- abgabe (vgl. oben) auch über die Einschränkungen des elektronischen Systems bei einem allfälligen Wahlgang informiert.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Am 27. September 2009 findet in den Städten Bülach und Schlieren, in den Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil sowie im Winterthurer Stadtkreis Altstadt und im Kreis 1 und 2 der Stadt Zürich ein Versuch mit dem elektronischen Abstimmungsverfahren des Kan- tons Zürich statt.
II. Die Gesuche der Städte Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie der Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil zur Teilnahme am Abstimmungsversuch vom 27. September 2009 werden im Umfang des in diesem Beschluss festgelegten Verfahrens bewilligt.
III. Das Verfahren für die elektronische Stimmabgabe bei der Ver- suchsabstimmung vom 27. September 2009 in den Städten Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie in den Gemeinden Bertschi- kon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstet- ten, Kleinandelfingen und Thalwil wird gemäss den in den Erwägungen ausgeführten Vorgaben festgelegt, die auf allfällige kommunale Ab- stimmungen und Wahlen entsprechende Anwendung finden.
IV. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, die Wei- sungen zur Konkretisierung des vorliegenden Beschlusses zu erlassen.
V. Mitteilung an die Stadt Bülach, Zentrale Dienste, Marktgasse 27–28, 8180 Bülach, die Stadt Schlieren, Stadtkanzlei, Freie Strasse 6, Postfach, 8952 Schlieren, die Stadt Winterthur, Stadtkanzlei, Stadthaus- strasse 4a, 8402 Winterthur, die Stadt Zürich, Stadtkanzlei, Postfach, 8022 Zürich, die Gemeinde Bertschikon, Gemeindeverwaltung, Kantons- strasse 3, 8544 Bertschikon, die Gemeinde Boppelsen, Gemeindever- waltung, Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen, die Gemeinde Bubikon, Gemeindeverwaltung, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, die Gemein- de Fehraltorf, Gemeindeverwaltung, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehr- altorf, die Gemeinde Maur, Gemeindeverwaltung, Zürichstrasse 8, 8124 Maur, die Gemeinde Männedorf, Gemeindeverwaltung, Bahnhof- strasse 10, Postfach, 8708 Männedorf, die Gemeinde Mettmenstetten, Gemeindeverwaltung, Albisstrasse 2, Postfach, 8932 Mettmenstetten, die Gemeinde Kleinandelfingen, Gemeindeverwaltung, Kanzleistrasse 2, 8451 Kleinandelfingen, die Gemeinde Thalwil, Gemeindeverwaltung, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil, die Mitglieder des Regierungsrates, das Statistische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Staatskanzlei und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi