RRB Nr. 1105/2011
Entwicklung einer kantonalen Integrationsstrategie und eines kantonalen Integrationsprogramms, Projektstart
14 settembre 2011Tedesco7 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. September 2011
1105. Entwicklung einer kantonalen Integrationsstrategie und eines Kantonalen Integrationsprogramms (Projektstart)
Erwägungen
A. Ausgangslage Im «Bericht zur Weiterentwicklung der Integrationspolitik des Bun- des» vom 5. März 2010 (im Folgenden «Bericht») stellte der Bundesrat die heutige Integrationspolitik des Bundes, den Stand der Integrations- förderung und die angestrebten Entwicklungen in diesem Bereich dar. Dabei unterschied er zwei Formen der Integrationsförderung: – Integrationsförderung in den Regelstrukturen. Davon wird gespro- chen, wenn die Massnahmen in den bestehenden staatlichen oder gesellschaftlichen Strukturen wie z. B. Schule, Berufsbildung, Arbeits- markt, Sozialwesen oder Gesundheitswesen erfolgen (vgl. Bericht S. 2, 11, 31). – Spezifische Integrationsförderung. Diese ergänzt die integrations- fördernden Massnahmen der Regelstrukturen. Die spezifische Inte- grationsförderung soll erstens Lücken schliessen, die namentlich dort bestehen, wo die notwendigen Voraussetzungen für den Zugang zu den Regelstrukturen (z. B. mangels Sprachkenntnissen) nicht gege- ben sind oder wo in den Regelstrukturen die spezifischen Anfor- derungen kleiner Gruppen nicht genügend berücksichtigt werden können. Zweitens soll die spezifische Integrationsförderung die Qua- litätssicherung der Integrationsförderung in den Regelstrukturen unterstützen, z. B. durch Beratung oder Projektbegleitung (vgl. Be- richt, S. 2, 10 f., 26). Gemäss dem Bericht des Bundesrates sind dem Bund im Bereich der Integrationsförderung in den Regelstrukturen enge Grenzen gesetzt, denn für viele integrationsrelevante Bereiche wie z. B. die Sozialhilfe, die Sicherheit, das Schulwesen oder das Gesundheitswesen seien ganz oder teilweise die Kantone zuständig. Der Bund könne auch hier nur im Rahmen der verfassungsmässigen Kompetenzordnung tätig werden. In der Folge zeigte der Bundesrat auf, inwiefern die die Regelstrukturen ordnenden Rechtsgrundlagen (z. B. das Jugendförderungsgesetz, das Sprachengesetz oder das Bundesstatistikgesetz) mit besonderen Inte- grationsartikeln ergänzt werden könnten (Bericht S. 31 und S. 37 ff.). Hinsichtlich der spezifischen Integrationsförderung hält sich der Bund gestützt auf Art. 121 BV für zuständig, günstige Rahmenbedingungen für die Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern zu schaffen
(Bericht, S. 31). Der Bundesrat beabsichtigt, die entsprechenden Be- mühungen der Kantone weiterhin finanziell zu unterstützen, wobei die bisherigen, eher einzelfallweise ausgerichteten Bundesleistungen durch folgendes System ersetzt werden sollen (vgl. Bericht S. 41 f.): Die Kan- tone sollen sämtliche inhaltlichen und zielgruppenorientierten Berei- che der spezifischen Integrationsförderung in kantonalen Integrations- programmen zusammenfassen. Die finanzielle Unterstützung durch den Bund soll dann über diese kantonalen Integrationsprogramme (Ent- wicklung und Umsetzung) erfolgen, wobei sich die kantonalen Integra- tionsprogramme inhaltlich an den Vorgaben des Bundes (sogenannte Pfeiler) zu orientieren hätten: – Pfeiler 1: Information und Beratung – Pfeiler 2: Bildung und Arbeit – Pfeiler 3: Verständigung und gesellschaftliche Integration Der Bundesrat möchte die Beiträge zur Unterstützung der spezifi- schen Integrationsförderung von derzeit 16,5 Mio. Franken auf 36 Mio. Franken aufstocken, unter der Voraussetzung, dass auch die Kantone ihre Mittel entsprechend anpassen (Bericht S. 46). Für die Umsetzung seiner Integrationspolitik sieht der Bundesrat folgendes Verfahren vor (Bericht S. 42 f.): – In einem ersten Schritt müssen die Kantone, die von den Bundes- beiträgen profitieren wollen, dem Bund «kantonale Programme, in denen sie ihre Massnahmen in den drei Pfeilern für eine Legislatur- periode definieren» unterbreiten. Die Programme sollen eine «qua- litative und quantitative Beschreibung des Bedarfs und der bestehen- den Angebote der Integrationsförderungsmassnahmen» enthalten. Darauf aufbauend seien die Prioritäten festzulegen und die Ziele der drei Pfeiler zu konkretisieren. Die Kantone haben die geplanten Massnahmen zu skizzieren, die für deren Umsetzung verantwort- lichen Stellen zu bezeichnen und Zeit- und Finanzpläne zu entwer- fen. – Im zweiten Schritt werden die Programme vom Bund geprüft und mit den Kantonen über mehrere Jahre laufende Leistungsverträge abgeschlossen. – In der Folge haben die Kantone dem Bund jährlich Bericht über die erbrachten Leistungen zu erstatten. Der Bund sieht vor, die spezifische Integrationsförderung der Kan- tone ab 2014 nur noch auf der Grundlage kantonaler Integrationspro- gramme bzw. gestützt darauf abgeschlossener Leistungsverträge finan- ziell zu unterstützen.
Nach Verabschiedung des dargestellten Berichts durch den Bundes- rat wurden die Bedingungen der spezifischen Integrationsförderung unter Einbezug der wichtigsten Akteure dieses Politikbereichs, ins- besondere der für die Integration zuständigen Regierungsrätinnen und Regierungsräte der Kantone, konkretisiert. Als Ergebnis stehen heute unter anderem folgende Inhalte der drei Pfeiler der spezifischen In- tegrationsförderung fest (vgl. Rundschreiben des Bundesamtes für Migration [BFM] vom 24. November 2010 an die kantonalen Ansprech- stellen für Integrationsfragen, Kapitel 2): – Pfeiler 1 betreffend Information und Beratung: Erstinformation, Beratung, Diskriminierungsschutz, – Pfeiler 2 betreffend Bildung und Arbeit: Sprache, frühe Förderung, Arbeitsmarktfähigkeit, – Pfeiler 3 betreffend Verständigung und gesellschaftliche Integration: Interkulturelle Übersetzung und soziale Integration.
B. Kantonales Integrationsprogramm Die im Bericht des Bundesrates dargestellte Neuausrichtung der spe- zifischen Integrationsförderung und die nachfolgenden Konkretisierun- gen sind zweckmässig und sinnvoll. Sie entsprechen im Wesentlichen den Empfehlungen des Berichts «Weiterentwicklung der schweizeri- schen Integrationspolitik» vom 28. Mai 2009, der zuhanden der Tripar- titen Agglomerationskonferenz erstellt worden ist. Die Bündelung aller von einem Kanton vorgesehenen Massnahmen der spezifischen Inte- grationsförderung in einem einzigen kantonalen Integrationsprogramm und die Ausrichtung dieser Massnahmen auf die dargestellten Inhalte der drei Pfeiler stellen ein koordiniertes Vorgehen in den Kantonen sicher, ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung kantonaler Beson- derheiten zu stark einzuschränken. Deshalb soll ein kantonales Integra- tionsprogramm im Sinne des Berichts des Bundesrates (S. 41 f.) erarbei- tet werden. Das Kantonale Integrationsprogramm soll in folgenden Schritten erstellt werden: 1. Bestandesaufnahme der laufenden Integrationsmassnahmen in den Regelstrukturen und der Massnahmen der spezifischen Integrations- förderung; 2. Identifikation von Redundanzen und Defiziten bei allen Angeboten; 3. Erarbeitung einer kantonalen Integrationsstrategie einschliesslich Grundsätze und Ziele; 4. Erarbeitung eines kantonalen Integrationsprogramms mit zielführen- den Massnahmen, Strukturen und Steuerungsmechanismen.
C. Finanzielle Mittel Seit 2010 hat der Bund den Kanton Zürich zur Vorbereitung eines Integrationsprogramms mit insgesamt 0,5 Mio. Franken unterstützt. Die Fachstelle für Integrationsfragen setzt ihrerseits Mittel in diesem Um- fang ein. Damit werden einerseits Pilotprojekte zur Erstinformation und zur sozialen Integration sowie deren Evaluation und anderseits externe Prozessbegleitung und Management Support finanziert. Der im Projektauftrag vorgesehene Terminplan sieht für 2011 und 2012 die Bedarfsanalyse und die Erarbeitung einer kantonalen Integra- tionsstrategie vor. Für den Abschluss der Entwicklungsarbeiten in den Jahren 2012 und 2013, namentlich für das Verfassen des kantonalen Integrationsprogramms, auf dessen Grundlage ab 2014 die Bundes- subventionen fliessen, werden zusätzliche Mittel benötigt (2012/2013 Strukturkosten für eine weitere Stelle; zusätzlich 2013 Strukturkosten für eine Stelle für die Vorbereitung der Umsetzung; Sachkosten; Dienst- leistungen Dritter). Für die Umsetzung des Kantonalen Integrationsprogramms (ab 2014) wird der Bund nach heutigem Wissensstand mehr Geld zur Verfügung stellen als heute, nämlich bis zu 6,4 Mio. Franken pro Jahr, soweit der Kanton einschliesslich Gemeinden eine paritätische Mitfinanzierung leistet. Selbst wenn der Kanton und die Gemeinden ihre derzeitigen Ausgaben für die Integrationsförderung nicht erhöhen sollten, würde das neue Finanzierungsmodell zu mehr Bundesbeiträgen führen. An- derseits müssten die kantonalen Ausgaben nur massvoll erhöht werden, um die vollständige Ausschöpfung der Bundesbeiträge zu bewirken.
D. Projektorganisation Da die Kantonale Fachstelle für Integrationsfragen bereits seit 2004 mit der Koordination der spezifischen Integrationsförderung betraut ist, soll ihr die Projektleitung übertragen werden. Angesichts der beträchtlichen politischen Bedeutung dieses Vorha- bens soll eine paritätisch zusammengesetzte Steuergruppe eingesetzt werden, bestehend aus zwei Mitgliedern des Regierungsrates und drei Exekutivmitgliedern aus den Gemeinden. Die Steuergruppe wird die Einzelheiten des Projektauftrags zu klären haben. Ferner wird die Steuergruppe eine Reihe von Arbeitsgruppen ein- setzen, bestehend aus Fachleuten der kantonalen Verwaltung und der Gemeinden sowie aus Vertretungen von Migrantenorganisationen und weiteren Organisationen, die durch Fragen der Integration von Aus- länderinnen und Ausländern in besonderem Mass berührt sind.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, in Zu- sammenarbeit mit der Bildungsdirektion und der Sicherheitsdirektion eine kantonale Integrationsstrategie und ein kantonales Integrations- programm zu erarbeiten und dem Regierungsrat zur Festsetzung zu unterbreiten.
II. Zur Koordination der Massnahmen wird für die Legislatur 2011– 2015 unter der Federführung der Direktion der Justiz und des Innern ein direktionsübergreifendes Koordinationsgremium («Steuergruppe») eingesetzt.
III. In der Steuergruppe nehmen unter der Leitung des Vorstehers der Direktion der Justiz und des Vorstehers der Sicherheitsdirektion sowie Exekutivvertreter dreier Gemeinden Einsitz. Das Sekretariat der Steuergruppe wird durch die Fachstelle für Integrationsfragen geführt.
IV. Das Projekt zur Erarbeitung der Integrationsstrategie und des Integrationsprogramms wird durch die Fachstelle für Integrationsfra- gen geleitet.
V. Für das Projekt zur Erarbeitung der Integrationsstrategie und des Integrationsprogramms und die Vorbereitung von dessen Umsetzung wird eine neue Ausgabe von Fr. 200 000 für das Jahr 2012 und Fr. 400 000 für das Jahr 2013 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle für Integrationsfragen, bewilligt.
VI. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi