RRB Nr. 1112/2018
Verein Jugendprojekt Lift, Bern, Beitragsberechtigung
21 novembre 2018Tedesco4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. November 2018
1112. Verein Jugendprojekt LIFT, Bern (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) be- schliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 37 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) kann der Kanton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für Angebote, Projekte und Dienstleistungen zur Entwicklung und Förderung der Berufsbildung und für weitere Bildungsmassnahmen ausrichten. Der Verein Jugendprojekt LIFT, Bern, bietet unter anderem im Kan- ton Zürich das Integrations- und Präventionsprogramm LIFT (Leistungs- fähig durch individuelle Förderung und praktische Tätigkeit) an. LIFT ist ein Programm an der Nahtstelle zwischen Volksschule (Sek. I) und Be- rufsbildung (Sek. II). Jugendliche, die aufgrund ihrer schulischen und so- zialen Situation überdurchschnittlich Mühe haben könnten, nach der obli- gatorischen Schulzeit eine Anschlusslösung zu finden, erhalten frühzei- tig Unterstützung im Berufsfindungsprozess. An Wochenarbeitsplätzen sammeln die Jugendlichen in Industrie- und Gewerbebetrieben von Mitte der 7. bis in die 9. Klasse durch praktische Tätigkeit erste Erfahrungen in der Arbeitswelt und lernen die Anforderungen der Berufswelt kennen. Sie werden an ihrer Schule in Modulkursen systematisch auf die Arbeits- einsätze vorbereitet und dabei begleitet. Seit Jahren ist LIFT im Kanton Zürich verankert und erfolgreich tätig. Zurzeit nehmen in 62 Schulen rund 800 Schülerinnen und Schüler am Programm teil. Um vertiefte Erkenntnisse über das Programm erhal- ten zu können, wurde das Projekt «LIFT-Bedarf im Kanton Zürich de- cken» von 2015 bis 2017 mit Mitteln aus dem Lotteriefonds im Umfang von Fr. 235 000 unterstützt. In diesem Zusammenhang wurde das Projekt auch durch das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung eva- luiert. Die Evaluation bescheinigte dem Projekt eine positive Wirkung. Es hat sich gezeigt, dass ein grosser Teil der Jugendlichen mit erschwer- ter Ausgangslage bezüglich späterer Integration in die Arbeitswelt durch eine frühzeitige Platzierung an Wochenarbeitsplätzen und mit entspre- chender Begleitung nach der Schulzeit deutlich bessere Chancen hat, ohne Zwischenlösungen direkt in eine EBA- oder EFZ-Lehre einzutre- ten. 2017 begannen nach dem Abschluss der Volksschule 59,9% der Zür- cher LIFT-Teilnehmenden eine EFZ-Lehre oder eine EBA-Ausbildung. 25,8% der Zürcher LIFT-Teilnehmenden begannen nach der Schule ein schulisches oder betriebliches Brückenangebot und 10% ein Praktikum.
Die für die Jugendlichen ab dem 7. Schuljahr im Rahmen des Program- mes erbrachte Integrationsdienstleistung wird von den Schulen, insbe- sondere aber auch von den Lehrbetrieben, als positiv und professionell wahrgenommen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 ersucht der Trägerverein ab 2018 um Ausrichtung einer jährlichen Subvention von Fr. 100 000 zugunsten des LIFT-Programmes an Schulen im Kanton Zürich. Der Trägerverein erfüllt hinsichtlich des LIFT-Programmes die Vo- raussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen und kann gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren als bei- tragsberechtigt anerkannt werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 37 Abs. 1 lit. d EG BBG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitrags- gesetzes. Gemäss § 39 lit. b der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von jährlich gebundenen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 200 000.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Verein Jugendprojekt LIFT wird mit Bezug auf das LIFT-Pro- gramm an Schulen des Kantons Zürich ab 1. Januar 2018 als beitragsbe- rechtigt anerkannt.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2021. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2020 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Verein Jugendprojekt LIFT, Optingenstrasse 12, 3013 Bern (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli