RRB Nr. 1112/2024
Änderung des Gemeindegesetzes, Vernehmlassung, Ermächtigung
30 ottobre 2024Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Oktober 2024
1112. Änderung des Gemeindegesetzes (Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Gemäss § 123 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) müssen Einlagen in die Reserve budgetiert werden und dürfen im Budget zu keinem Auf- wandüberschuss führen. Der Kantonsrat hat das Postulat KR-Nr. 438/2020 betreffend Anpas- sung der Möglichkeit zur Bildung von finanzpolitischen Reserven im Gemeindegesetz am 30. Oktober 2023 dem Regierungsrat überwiesen. Mit dem Postulat wird der Regierungsrat gebeten, zu prüfen, ob die Mög- lichkeit besteht, Einlagen in die finanzpolitische Reserve ausserhalb des Budgets zu tätigen. Die Direktion der Justiz und des Innern hat diese Möglichkeit geprüft und darüber hinaus einen Vorschlag zur Änderung des Gemeindege- setzes ausgearbeitet, der das Anliegen des Postulats aufnehmen soll.
B. Ziele und Umsetzung Die finanzpolitische Steuerung des Gemeindehaushalts erfolgt grund- sätzlich über das Budget. Das Budget ist das Lenkungsinstrument der Gemeindetätigkeit im Allgemeinen und der Haushaltspolitik im Beson- deren. Einlagen in die finanzpolitische Reserve müssen budgetiert werden und dürfen zu keinem Aufwandüberschuss führen (§ 123 Abs. 2 GG). Für die Bildung von finanzpolitischen Reserven ist das Budgetorgan, d. h. die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament, zustän- dig (§ 101 Abs. 2 GG). Das Budgetorgan trägt die finanzpolitische Steue- rung des Gemeindevorstands mit bzw. genehmigt sie, lehnt sie ab oder ändert sie. Das Gemeindegesetz soll dahingehend geändert werden, dass Ein- lagen in die finanzpolitische Reserve neu auch mit der Genehmigung der Jahresrechnung vorgenommen werden können (§ 123 Abs. 2 VE-GG). Die Einlagen in die Reserve sind dabei – wie auch bei der Budgetierung – vom Budgetorgan zu beschliessen (§ 123 Abs. 3 VE-GG). Auf diese Weise kann das Budgetorgan auf nicht vorhergesehene Geschäftsfälle reagieren und Überschüsse nachträglich (ganz oder teilweise) den finanz- politischen Reserven zuführen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an Erträge aus Grundstückgewinnsteuern, aus Steuern früherer
Jahre oder aus passiven Steuerausscheidungen. Solche Geschäftsfälle sind während des Budgetprozesses – d. h. zu Beginn des Rechnungsjah- res – unter Umständen nicht vorhersehbar. Neben einzelnen Geschäfts- fällen ist aber auch an die Konstellation zu denken, in der ein Verwal- tungsbereich im Globalbudget besser abschliesst als budgetiert. Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen könnte das Budgetorgan auch in die- sem Fall mit der Genehmigung der Jahresrechnung nachträglich Rück- lagen beschliessen. Voraussetzung für die nachträgliche Einlage in die finanzpolitische Reserve ist, dass das Rechnungsjahr einen entsprechen- den Ertragsüberschuss ausweist. Darüber hinaus darf – wie beim ordent- lichen Budgetprozess – durch die geplante Einlage kein Aufwandüber- schuss resultieren (§ 123 Abs. 2 VE-GG). Die vorliegende Revision sieht zudem vor, dass die Regelungen gemäss § 17 der Gemeindeverordnung (VGG, LS 131.11) in die §§ 123 Abs. 4 und 124 Abs. 3 lit. c GG überführt werden sollen. § 17 VGG bestimmt, dass Entnahmen aus der Reserve vom Budgetorgan zu beschliessen (Abs. 1) und im ausserordentlichen Ergebnis der Erfolgsrechnung aus- zuweisen sind (Abs. 2). Mit der Überführung dieser Regelungen in das GG, die aufgrund ihrer rechtlichen Bedeutung gesetzessystematisch in ein Gesetz im formellen Sinn gehören, wird § 17 VGG aufzuheben sein.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, das Ver- nehmlassungsverfahren für die Änderung des Gemeindegesetzes durch- zuführen.
II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli