RRB Nr. 1118/2014
Kantonalbankgesetz, Änderung, Inkraftsetzung
29 ottobre 2014Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Oktober 2014
1118. Kantonalbankgesetz, Änderung vom 26. Mai 2014,
Erwägungen
Inkraftsetzung Der Kantonsrat beschloss am 26. Mai 2014 auf Antrag des Bankrats der Zürcher Kantonalbank eine Änderung des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 1997 (ABl 2014-06-06). Mit Verfügung vom 11. August 2014 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen den Be- schluss des Kantonsrates kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2014-08-22). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates ersucht den Regierungsrat, die Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2015 in Kraft zu setzen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 26. Mai 2014 des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 1997 wird auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispo- sitiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi