RRB Nr. 1121/2019
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Schwerzenbach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
4 dicembre 2019Tedesco3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Schwerzenbach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2019
1121. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Schwerzenbach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeinde- ordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schwerzenbach haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 1. September 2019 die To- talrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Schwerzen- bach beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkraft- tretens der Gemeindeordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens die- ser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Schwerzenbach aufgehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 27 Abs. 2 Ziff. 8 GO sieht vor, dass der Gemeinderat für die Ge- nehmigung von Abrechnungen über neue Aufgaben, die von den Stimm- berechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlos- sen wurden und bei denen keine Kreditüberschreitung vorliegt, zuständig ist. Mit dem Ausdruck «Aufgaben» kann jedoch dem Sinne nach einzig «Ausgaben» gemeint sein. In der ergänzenden Bestimmung in Art. 16 Ziff. 6 GO wird zudem richtigerweise der Ausdruck «Ausgaben» ver- wendet. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich Änderungen redaktioneller Natur erfordert. In Art. 27 Abs. 2 Ziff. 8 GO ist der Begriff «Aufgaben» folglich durch «Ausgaben» zu ersetzen. Der Gemeinderat ist zur Vornahme dieser Änderung zu ver- pflichten. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schwer- zenbach am 1. September 2019 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Gemeinderat wird verpflichtet, in Art. 27 Abs. 2 Ziff. 8 GO die redaktionelle Änderung gemäss Erwägung 3 vorzunehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Schwerzenbach, Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, so- wie die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli