RRB Nr. 1125/2023
Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich, Beiträge 2023 an die Inlandhilfe
27 settembre 2023Tedesco19 min
Source zh.ch
Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich, Beiträge 2023 an die Inlandhilfe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. September 2023
1125. Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich (Beiträge 2023 an die Inlandhilfe) Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auflagen von untergeord- neter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teil- weise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Alle Beiträge werden praxisgemäss auf ein Vielfaches von Fr. 1000 abgerundet. Bis zum Vortag dieses Beschlusses hat der Regierungsrat bereits die folgenden Beschlüsse zur Gewährung von Beiträgen aus dem Gemein- nützigen Fonds mit dem folgenden Gesamtbetrag gefasst (in den mit einem * bezeichneten Fällen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates): RRB Nr. 187/2023 Soforthilfe für die Erdbebenopfer in der Türkei Fr. 800 000 und in Syrien RRB Nr. 376/2023 Beiträge 2023, 1. Serie Fr. 2 319 500 RRB Nr. 656/2023* Beitrag an die Sicherheitsdirektion für das Projekt Fr. 3 500 000 «UEFA Women’s EURO 2025» RRB Nr. 816/2023 Beiträge 2023, 2. Serie Fr. 1 204 000 RRB Nr. 817/2023 Beiträge 2023, Entwicklungszusammenarbeit Fr. 2 000 000 RRB Nr. 1022/2023* Beitrag für die Stiftung Kinderhospiz Schweiz, Fr. 6 000 000 «Kinderhospiz Flamingo» Total Fr. 15 823 500 Die Finanzdirektion beantragt dem Regierungsrat vorliegend die Ge- währung mehrerer Beiträge aus dem Bereich der Inlandhilfe (IH) in des- sen abschliessender Zuständigkeit. Sie hat zu den Gesuchen die erforder- lichen Stellungnahmen der betroffenen Fachdirektionen eingeholt.
Erwägungen
1. Allgemeines
1.1 Vorgaben gemäss Lotteriefondsgesetz Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b LFG sind die Beiträge aus dem Gemeinnützi- gen Fonds für Vorhaben zu verwenden, die einen Bezug zum Kanton Zü- rich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zugutekommen. In der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (VGF; LS 612.1) ist im Sinne einer Ausnahme in § 5 Abs. 1 lit. c festgelegt, dass bei Vorhaben in struk- tur- oder finanzschwachen Regionen anderer Kantone – und damit der IH – davon abgewichen werden kann. Beiträge aus dem Gemeinnützigen Fonds an Vorhaben der IH müssen gemäss den Rechtsgrundlagen gleich wie Beiträge an andere Vorhaben grundsätzlich die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 LFG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VGF erfüllen. Gestützt auf § 2 Abs. 3 VGF ist die Gewährung eines Beitrags während vier Jahren, nachdem einer juristischen Person ein Beitrag gewährt wurde, ausgeschlossen. Davon kann gemäss § 5 Abs. 1 lit. c VGF bei Vorhaben in struktur- und finanzschwachen Regionen anderer Kantone abgewichen werden. Aus diesem Grund ist eine jährliche Gewährung von Beiträgen an die IH-Organisationen mit den gesetzlichen Grundlagen vereinbar. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch deswegen, weil die Beiträge nicht durch die Gesuchstellenden selbst verwendet werden, sondern diese den Projektpartnern zur Verwirklichung der einzelnen Vorhaben zur Verfü- gung gestellt werden. Einzelne Vorhaben werden hingegen nicht vor Ab- lauf der Sperrfrist erneut mit einem Beitrag unterstützt. § 5 Abs. 2 VGF schreibt vor, dass der Gesamtbetrag der in einem Jahr gewährten Beiträge an überkantonale, nationale und internationale Vor- haben in der Regel einen Fünftel der Mittel, die dem Fonds im Vorjahr zugewiesen wurden, nicht übersteigen darf. Gestützt auf die Annahme, dass dem Fonds aufgrund eines Gewinnanteils des Fonds von Swisslos im Jahr 2022 30,9 Mio. Franken zur Verfügung stehen, hat der Regierungsrat für die Gewährung von Beiträgen in diesem Gesamtbereich für ausser- kantonale Vorhaben 6,18 Mio. Franken zur Verfügung. Die Finanzdirek- tion hat festgelegt, dass dieser Betrag wie folgt aufgeteilt wird: Je höchs- tens 2 Mio. Franken stehen für die Entwicklungszusammenarbeit und die IH zur Verfügung; 2,18 Mio. Franken können für überkantonale, na- tionale und allenfalls weitere internationale Vorhaben (z. B. Soforthilfe) eingesetzt werden.
1.2 Zielsetzung der IH Zweck der IH ist es, mitzuhelfen, die Lebensgrundlage der Bevölke- rung im Berggebiet zu sichern. Dies erfolgt durch die gezielte Unterstüt- zung von Vorhaben in finanzschwachen Gebieten. Insbesondere unter- stützt der Kanton dabei: – Präventionsmassnahmen, um dadurch mögliche Schadenereignisse zu verhindern oder mindestens zu verringern, – Massnahmen zum Beheben von Unwetterschäden, – regional wichtige Natur- und Umweltschutzvorhaben, – bedeutende Kultur- und Alpwirtschaftsvorhaben sowie – grosse Vorhaben zum Schutz der Landschaft. Nicht unterstützt werden reine Infrastrukturvorhaben.
1.3 Vorgehen Der Kanton arbeitet für die IH in der Regel mit folgenden Organisa- tionen zusammen: – dem Verein Schweizer Patenschaft für Berggemeinden (SPB) und – der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL). Diese Organisationen unterbreiten dem Kanton jeweils vor der eigent- lichen Gesucheingabe mehrere Vorhaben verschiedener Projektpartner, aus denen in Absprache mit dem Gemeinnützigen Fonds eine Auswahl für die Gesucheingabe getroffen wird. Andere Organisationen reichen dem Kanton einzelfallweise IH-Gesuche ein. Dazu zählen insbesondere Organisationen, die Arbeitseinsätze (Arbeitswochen) im Berggebiet durch- führen. In diesem Jahr reichte die Stiftung Bildungswerkstatt Bergwald (BWBW) ein derartiges Gesuch ein.
2. Ausgewählte Einzelvorhaben Bei den bewilligten Vorhaben erfolgt in zwei Fällen aufgrund der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine anteilmässige Kürzung am nachgesuchten Betrag (Vorhaben Nrn. 1 und 2). Ein Beitrag wird aus in- haltlichen Gründen gekürzt (Vorhaben Nr. 7; vgl. Begründung dort). Die Beiträge für die übrigen Vorhaben können in der beantragten Höhe ge- währt werden (Vorhaben Nrn. 3–6), wobei sich aufgrund eines nach Ein- gabe des Gesuchs gewährten zusätzlichen Förderbeitrags einer Stiftung der vom Gemeinnützigen Fonds gewünschte Betrag um Fr. 31 000 verrin- gert (Vorhaben Nr. 4). Zudem ist die Auszahlung in mehreren Fällen – wie bei Fondsbeiträ- gen übliche Praxis – an die Erfüllung von Auflagen geknüpft. Die folgende Auflistung der berücksichtigten Einzelvorhaben enthält die notwendigen Kurzinformationen zu den Vorhaben. Angegeben sind dabei auch die jeweiligen Projektbegleitkosten (PBK), die höchstens 15% des gesamten Beitrags betragen dürfen.
2.1 Vorhaben des Vereins Schweizer Patenschaft für Berg- gemeinden (Vorhaben Nrn. 1 und 2)
1. Verein Schweizer Patenschaft für Berggemeinden (Hochwasserschutz im Val Acletta) Region Disentis/Mustér, Kanton Graubünden Ausführung des Vorhabens Gemeinde Disentis/Mustér durch Vorhaben Durch die heftigen Niederschläge vom 2. und 3. Oktober 2020 entstand ein Hochwasser an der Acletta, das im Sied- lungsgebiet von Disentis Wege verschüttete oder teilweise erodierte. Ausserdem wurden bestehende Uferverbauungen beschädigt. Am 13. Juli 2021 führten Starkniederschläge erneut zu einem Hochwasser. Die bereits bestehenden Schäden wurden dadurch zum Teil ausgeweitet, und an einzelnen Stellen traten neue Erosionen bzw. Schäden auf. Aufgrund der für das Projekt ausgeführten Risikoanalyse muss in Anbetracht der zunehmenden Wetterereignisse von einem Schadenpotenzial (bedrohte Menschenleben und Sachwerte, u. a. Brücken der Oberalpstrasse, der Lukmanier- strasse und des Viadukts der Matterhorn-Gotthard-Bahn) von rund 11,4 Mrd. Franken ausgegangen werden. Das Instandsetzungsprojekt soll einen schutzzieladäquaten Hochwasserschutz für das gesamte Siedlungsgebiet sowie die Infrastruktur sicherstellen. Begünstigte Bevölkerung und Gewerbe im Siedlungsraum, Reisende auf Strassen und Bahn Richtung Lukmanier- und/oder Oberalp- pass Kosten Fr. 1 757 000 Finanzierung Bund Fr. 605 500 Standortkanton/-region Fr. 501 700 Andere Fr. 800 Restkosten Die Restkosten von Fr. 649 000 sollen durch einen Beitrag des Kantons Zürich verringert werden. Beantragter Beitrag einschliesslich 6% PBK Fr. 450 000 Gewährter Beitrag Fr. 322 000 Bedingungen – Auflagen – Begründung Das Vorhaben entspricht den gesetzlichen Vorgaben gemäss LFG und VGF. Das Vorhaben ist eine Massnahme zur Be hebung von Unwetterschäden in einer struktur- und finanz- schwachen Bergregion der Schweiz und erfüllt daher die IH-Vergabekriterien.
2. Verein Schweizer Patenschaft für Berggemeinden (Sanierung der Alp- und Waldstrassen) Region Schmitten, Kanton Graubünden Ausführung des Vorhabens Gemeinde Schmitten durch Vorhaben Das Vorhaben umfasst verschiedene Massnahmen zur Instandstellung des Schmittner Wald- und Alpwegs und des Jeepwegs nach Pardela. Der Schmittner Alpweg mit einer Länge von 4,84 km ist die Haupterschliessung zur Alp und zum Schutzwald oberhalb von Schmitten, und der 1,66 km lange Jeepweg wird vorwiegend für den Transport von Material bei der Waldpflege benutzt. Der Projektperimeter umfasst eine Gesamtwaldfläche von 500 ha, wovon 82% ausgewiesener Schutzwald (Typ A oder C) sind. Der Wald schützt insbesondere das Dorf Schmitten sowie die kanto- nale Hauptstrasse H417b (Landwasserstrasse). Sowohl beim Alp- als auch beim Jeepweg gilt ein Fahrverbot mit Ausnahmeregelungen für Forst- und Landwirtschaft und für die Alp- und Maiensässbewohnerinnen und -bewohner. Begünstigte Bewohnerinnen und Bewohner der Siedlungen, Verkehrs- teilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, Wanderinnen und Wanderer Kosten Fr. 1 028 000 Finanzierung Bund Fr. 323 200 Standortkanton/-region Fr. 363 600 Restkosten Die Restkosten von Fr. 341 200 sollen durch einen Beitrag des Kantons Zürich verringert werden. Beantragter Beitrag einschliesslich 6% PBK Fr. 300 000 Gewährter Beitrag Fr. 214 000 Bedingungen – Auflagen – Begründung Das Vorhaben entspricht den gesetzlichen Vorgaben gemäss LFG und VGF. Das Vorhaben ist eine Massnahme zur Scha- denprävention in einer struktur- und finanzschwachen Bergregion der Schweiz und erfüllt daher die IH-Vergabe kriterien.
2.2 Vorhaben der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (Vorhaben Nrn. 3–6)
3. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (Biodiversität – Wasser – Doubs) Region Naturpark Doubs (Gemeinden Clos du Doubs, Les Bois, Les Enfers, Les Genevez, Lajoux, Montfaucon, Saignelégier, Saint-Brais, Soubey, La Chaux-de-Fonds und Le Locle), Kantone Jura und Neuenburg Ausführung des Vorhabens Regionaler Naturpark Doubs und Stiftung Landschafts- durch schutz Schweiz Vorhaben Der regionale Naturpark Doubs ist ein privatrechtlicher Verein, der 15 Gemeinden aus den drei Kantonen Jura, Bern und Neuenburg auf einer Fläche von 312 km2 vereint. Der Klimawandel und wiederkehrende Trockenperioden setzen den natürlichen Lebensräumen und vielen Tier- und Pflan- zenarten zu. Mit dem grossen Natur- und Umweltschutz- vorhaben «Biodiversität – Wasser – Doubs», das aus vier Teilprojekten besteht («Quellen», «Tümpel», «Wasserperi- meter im Doubs» und «Schachblume») und sich über elf Gemeinden in zwei Kantonen erstreckt, will der Naturpark Doubs seine Massnahmen im Bereich des Schutzes von Feuchtgebieten intensivieren, die ökologische Infrastruktur des Gebiets stärken und die Arten erhalten. Jeder Projekt- teil enthält zudem eine Komponente zur Sensibilisierung der Bevölkerung und der Besucherinnen und Besucher, was ebenfalls zur Entwicklung der Region und zum Erhalt der Biodiversität und der Landschaft beiträgt. Begünstigte Bevölkerung innerhalb (60 000 Einwohnerinnen und Ein- wohner) und ausserhalb des Naturparks Doubs sowie Besucherinnen und Besucher Kosten Fr. 602 800 Finanzierung Standortkanton/-region Fr. 202 800 Andere Fr. 210 000 Restkosten Die Restkosten von Fr. 190 000 sollen durch einen Beitrag des Kantons Zürich gedeckt werden. Beantragter Beitrag einschliesslich 2,9% PBK Fr. 190 000 Gewährter Beitrag Fr. 190 000 Bedingungen – Auflagen Die Empfängerin informiert das Amt für Landschaft und Natur über den Projektverlauf. Begründung Das Vorhaben entspricht den gesetzlichen Vorgaben gemäss LFG und VGF. Es trägt zum Erhalt von Kulturlandschaften in der Schweiz bei. Das Vorhaben ist eine Massnahme zum Natur- und Umweltschutz in einer struktur- und finanz- schwachen Region der Schweiz und erfüllt daher die IH-Ver- gabekriterien.
4. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (Landschaftsaufwertung in Moghegno) Region Maggia, Kanton Tessin Ausführung des Vorhabens Fondazione Moghegno360 und Stiftung Landschaftsschutz durch Schweiz Vorhaben Das Vorhaben bezweckt die Aufwertung des Dorfzentrums von Moghegno und den Erhalt von landschaftlichen Werten, die vor allem mit den bäuerlichen und religiösen Traditionen verbunden sind, aber auch den Erfindungsreichtum und Weitblick im Bereich der Industriearchitektur umfassen. Das Dorf, das im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS; TI 4005) aufgeführt ist, soll in den Themenbereichen «Kulturwerte», «Landwirtschaft und Natur» und «Erholung und Bildung» mit verschiedenen Massnahmen wie Restaurierung eines Grotto, zweier Gra (Trockenhäuschen), von drei historischen Mühlen, der Instandstellung eines historischen Kraftwerks und von Trockenmauern, Entbuschungsarbeiten sowie der Instandstellung eines Rundwegs aufgewertet werden. Begünstigte Einheimische, Besucherinnen und Besucher sowie Gäste der Region Kosten Fr. 631 456 Finanzierung Standortkanton/-region Fr. 263 637 Andere Fr. 123 000 Restkosten Die Restkosten von Fr. 244 819 sollen durch einen Beitrag des Kantons Zürich gedeckt werden. Beantragter Beitrag einschliesslich 3,7% PBK Fr. 244 800 bzw. Fr. 213 800 Gewährter Beitrag Fr. 213 000 Bedingungen – Auflagen Die Empfängerin informiert das Amt für Landschaft und Natur über den Projektverlauf. Begründung Das Vorhaben entspricht den gesetzlichen Vorgaben gemäss LFG und VGF. Es enthält sowohl kulturhistorische Mass nahmen als auch Massnahmen zum Natur- und Umwelt- schutz in einer struktur- und finanzschwachen Bergregion der Schweiz und erfüllt daher die IH-Vergabekriterien. Auf- grund eines nach Eingabe des Gesuchs gewährten, zusätz- lichen Beitrags einer Stiftung verringern sich die Restkosten und damit der beantragte Beitrag um Fr. 31 000.
5. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (Instandstellung des Weilers Germanionico, 2. Etappe) Region Serravalle, Kanton Tessin Ausführung des Vorhabens Fondazione per la difesa e la valorizzazione del nucleo durch a Germanionico (Garmagnùnach) di Scossa-Baggi Luigi e fratelli und Stiftung Landschaftsschutz Schweiz Vorhaben Der etwa 17 Bauten umfassende Weiler Germanionico liegt auf 1470 m ü. M. in der Mitte des Valle Malvaglia in einer wertvollen Kulturlandschaft, die extensiv genutzt wird. Er ist einzigartig im Kanton Tessin, weil er praktisch seit dem Jahr 1500 unverändert erhalten geblieben ist. Der Weiler ist nicht nur im Bundesinventar der schützenswerten Orts- bilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) auf geführt, sondern auch gemäss kantonalem Kulturgüter gesetz geschützt. Der Weiler wurde seit drei Generationen von Mitgliedern der Familie Scossa-Baggi bewohnt, welche die einzigen waren, geblieben sind. Die übrigen Einwohnerinnen und Einwohner gaben das raue Leben mit dem Alter auf und traten ihre Liegenschaften den Brüdern Scossa-Baggi ab, die nach und nach alle Gebäude aufkauften und als Landwirte, Hirten und Handwerker tätig waren. Die letzte Generation dieser Familie bestand aus acht Brüdern, die alle kinderlos waren. Der zuletzt verstorbene Bruder Gino hat noch zu Lebzeiten 2013 den gesamten Besitz einer neugegründeten Stiftung – der «Fondazione per la difesa e la valorizzazione del nucleo a Germanionico (Garmagnùnach) di Scossa- Baggi Luigi e fratelli» – vermacht. Mit Unterstützung des Gemeinnützigen Fonds (damals Lotte- riefonds) sowie weiterer Geldgeber wurde zwischen 2017 und 2019 eine erste Etappe des Projekts durchgeführt (vgl. RRB Nr. 1117/2017). Diese umfasste im Wesentlichen die Instandstellung von sieben Gebäuden. In der zweiten Etappe sollen nun fünf weitere Gebäude restauriert werden, wobei dabei auf die gewonnene Erfahrung aus der ersten Etappe abgestellt werden kann. Begünstigte Besucherinnen und Besucher des Tales Kosten Fr. 1 092 598 Finanzierung Beitrag des Bundes Fr. 211 490 Standortkanton/-region Fr. 438 000 Andere Organisationen Fr. 270 000
Restkosten Die Restkosten von Fr. 173 108 sollen durch einen Beitrag des Kantons Zürich gedeckt werden. Beantragter Beitrag einschliesslich 1,5% PBK Fr. 173 000 Gewährter Beitrag Fr. 173 000 Bedingungen – Auflagen Die Empfängerin informiert das Amt für Landschaft und Natur über den Projektverlauf. Begründung Das Vorhaben entspricht den gesetzlichen Vorgaben gemäss LFG und VGF, mit Ausnahme von § 4 Abs. 2 VGF, wonach an jedes Vorhaben nur ein Beitrag gewährt wird. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. c VGF kann im vorliegenden Fall eine Ausnahme gemacht werden, da dank der Sanierung der Gebäude ein wertvolles, einzigartiges Kulturerbe von nationaler Bedeutung erhalten bleibt. Es handelt sich um ein kultur historisches Vorhaben in einer struktur- und finanzschwa- chen Bergregion der Schweiz und erfüllt daher die IH-Ver gabekriterien.
6. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (Landschaftsaufwertung Cavergno, 2. Etappe, 2022–2025) Region Cevio, Kanton Tessin Ausführung des Vorhabens Patriziato von Cavergno und Stiftung Landschaftsschutz durch Schweiz Vorhaben Das Vorhaben sieht in einem Vierjahresplan verschiedene Massnahmen in den Bereichen «Kulturgüter», «Natur und Landwirtschaft» sowie «alte Wege und Zugänglichkeit» vor. Diese neue Initiative schliesst als zweite Etappe an die erste Projektetappe an, die 2017 startete und vom Gemein- nützigen Fonds (damals Lotteriefonds) unterstützt worden war (vgl. RRB Nr. 1117/2017). Sie will weitere herausragen- de Kulturobjekte (u. a. Splüi im Gebiet Ravör, kleinere Stein- bauten, Mühlen und Treppenwege) von regionaler Bedeu- tung instand setzen. Weiter sind die Förderung von Bio diversitätsflächen und alten Selven, die Instandsetzung eines alten Treppenwegs sowie die Wissensvermittlung mittels Webseite und Signalisierung sowie gezielte Wissensver- mittlungsangebote für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Damit wird nicht nur die erste Phase vervollständigt, son- dern die mit erheblichen Mitteln instand gesetzte Land- schaft auch an die Menschen vermittelt. Dies ist ein wesent- licher und oft unterschätzter Bereich von Landschaftspro- jekten. Ohne solche didaktischen Instrumente drohen die geleisteten Instandstellungen innert kurzer Zeit wieder in Vergessenheit zu geraten. Begünstigte Lokale Bevölkerung, Schülerinnen und Schüler Kosten Fr. 748 065 Finanzierung Eigenleistung Fr. 36 350 Standortkanton/-region Fr. 332 000 Andere Fr. 148 000 Restkosten Die Restkosten von Fr. 231 715 sollen durch einen Beitrag des Kantons Zürich gedeckt werden. Beantragter Beitrag einschliesslich 2,9% PBK Fr. 231 700 Gewährter Beitrag Fr. 231 000 Bedingungen – Auflagen Die Empfängerin informiert das Amt für Landschaft und Natur über den Projektverlauf. Begründung Das Vorhaben entspricht den gesetzlichen Vorgaben gemäss LFG und VGF, mit Ausnahme von § 4 Abs. 2 VGF, wonach an jedes Vorhaben nur ein Beitrag gewährt wird. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. c VGF kann im vorliegenden Fall eine Ausnahme gemacht werden, da damit herausragende Kulturobjekte von regionaler Bedeutung gesichert werden können. Das Vorhaben enthält sowohl kulturhistorische Massnahmen als auch Massnahmen zum Natur- und Umweltschutz in einer struktur- und finanzschwachen Bergregion der Schweiz und erfüllt daher die IH-Vergabekriterien.
2.3 Vorhaben der Stiftung Bildungswerkstatt Bergwald (Vorhaben Nr. 7)
7. Stiftung Bildungswerkstatt Bergwald (Umwelteinsatz-Waldprojektwochen mit Jugendlichen in finanz- und strukturschwa- chen Bergregionen der Schweiz [in den Kantonen GR, TI, UR, GL, VS, JU, NE, FR]) Region Verschiedene Gemeinden, Kantone Graubünden, Tessin, Uri, Glarus, Wallis, Jura, Neuenburg und Freiburg Ausführung des Vorhabens Stiftung Bildungswerkstatt Bergwald (BWBW) durch Vorhaben Die BWBW, die seit 1995 tätig ist, plant im Rahmen eines längerfristigen Projekts (2023–2027) Arbeitswochen haupt- sächlich mit Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Zürich, geführt durch sowohl beruflich als auch pädago- gisch qualifizierte Kurs- und Gruppenleiterinnen und -leiter (vorwiegend Forst- und Umweltfachleute). Sie hat mit dem Projekt zum Ziel, die Erhaltung, die Pflege und den Schutz des Waldes und der Kulturlandschaft im Berggebiet zu fördern und Jugendlichen eine aktive Beziehung zur Natur zu ermöglichen. Die Einsatz- und Projektorte liegen in finanz- und strukturschwachen Bergregionen der Schweiz, wobei nur Gemeinden berücksichtigt werden, die auch kantonsintern Finanzausgleichsempfängerinnen sind. Die BWBW-Projektwochen sind ein Umwelt- und Sozialeinsatz, der zugleich die Bestrebungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) abdeckt. Ökologisches, soziales und ökonomisches Lernen, die drei Tragsäulen der BNE, werden methodisch mit sinnstiftendem Handeln für das Gemein- wohl verbunden. Geplant sind 15 Einsätze pro Jahr mit 300 Teilnehmenden. Dies entspricht 75 Einsätzen mit 1500 Teilnehmenden für die Periode 2023–2027. Begünstigte Bevölkerung der Einsatzorte, 1500 Jugendliche, davon ein Grossteil aus dem Kanton Zürich Kosten Fr. 1 222 500 Finanzierung Eigenleistung Fr. 300 000 Standortkanton/-region Fr. 447 500 Restkosten Die Restkosten von Fr. 475 000 sollen durch einen Beitrag des Kantons Zürich verringert werden. Beantragter Beitrag einschliesslich 11% PBK Fr. 375 000 Gewährter Beitrag Fr. 300 000 Bedingungen – Auflagen –
Begründung Das Vorhaben entspricht den gesetzlichen Vorgaben gemäss LFG und VGF. Die Waldprojektwochen fördern eine aktive und ganzheitliche Beziehung zu Natur und Umwelt. Durch die aktive Mitarbeit in den Schutzwäldern wird das Ver- ständnis für den Umgang mit natürlichen Ressourcen im Allgemeinen und die Notwendigkeit der Pflege eines Schutz- waldes direkt an die Jugendlichen vermittelt. Die Projekt- wochen leisten zudem einen Beitrag zum soziokulturellen Austausch und zur Solidarität zwischen den Berggebieten und dem urbanen Lebensraum. Dieser Zweck wird insbe- sondere durch die praxisnahen Arbeits- und Lehrveranstal- tungen in Zusammenarbeit mit den lokalen Forstdiensten im Bergwald umgesetzt. Für Lehrkräfte von Schulklassen im Jugendalter und von Lehrlingsgruppen sind die Waldpro- jektwochen eine wirkungsvolle Möglichkeit, Lernziele im Rahmen der Bildung für nachhaltige Entwicklung lebensnah und konkret umzusetzen. Da der Lotteriefonds Bildung der Gesuchstellerin bis und mit 2023 bereits einen jährlichen Beitrag gewährt hat, wird der Beitrag nur für die Jahre 2024–2027 gewährt.
3. Überblick Im Rahmen der IH 2023 werden in den Kantonen Graubünden, Jura/ Neuenburg, Tessin sowie Graubünden/Tessin/Uri/Glarus/Wallis/Jura/ Neuenburg/Freiburg die unten aufgelisteten Vorhaben des Vereins Schweizer Patenschaft für Berggemeinden, der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und der Stiftung Bildungswerkstatt Bergwald unterstützt: Kanton Organisation Vorhaben Bezeichnung in Franken Nr. GR SPB 1 Hochwasserschutz im Val Acletta 322 000 SPB 2 Sanierung der Alp- und Waldstrassen 214 000 Total Graubünden 536 000 JU/NE SL 3 Biodiversität – Wasser – Doubs 190 000 Total Jura/Neuenburg 190 000 TI SL 4 Landschaftsaufwertung in Moghegno 213 000 SL 5 Instandstellung des Weilers Germanionico, 173 000
2. Etappe SL 6 Landschaftsaufwertung Cavergno, 2. Etappe, 231 000 2022–2025 Total Tessin 617 000
Kanton Organisation Vorhaben Bezeichnung in Franken Nr. verschie- BWBW 7 Umwelteinsatz-Waldprojektwochen mit Ju- 300 000 dene gendlichen in finanz- und strukturschwachen Bergregionen der Schweiz (in den Kantonen GR, TI, UR, GL, VS, JU, NE, FR) Total Graubünden/Tessin/Uri/Glarus/Wallis/Jura/Neuenburg/Freiburg 300 000 (Anteile nicht genau bezifferbar) Total alle Kantone 1 643 000 Der Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024– 2027 eingestellt und der Fonds kann diese Verpflichtung mit den ihm zu- gewiesenen Mitteln erfüllen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Den folgenden Empfängerinnen und Empfängern werden für die ge- nannten Vorhaben die folgenden Beiträge aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt: 1. Verein Schweizer Patenschaft für Berggemeinden Fr. 536 000 2. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz Fr. 807 000 3. Stiftung Bildungswerkstatt Bergwald Fr. 300 000 Total Fr. 1 643 000
II. Die Gewährung erfolgt unter den Bedingungen und Auflagen, die in den Erwägungen zu den einzelnen Beiträgen genannt sind, sowie unter den folgenden allgemeinen Bedingungen und Auflagen: a) Die Empfängerin oder der Empfänger hat der Fondsverwaltung elek- tronisch die Erfüllung aller Auflagen zuzusichern (Bedingung). b) Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Fondsverwaltung in- nert drei Jahren seit der Gewährung elektronisch um Auszahlung der ersten 90% des Beitrags zu ersuchen (Bedingung für diese Auszahlung). c) Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Fondsverwaltung in- nert fünf Jahren seit der Gewährung elektronisch um die Auszahlung der restlichen 10% des Beitrags zu ersuchen und der Fondsverwaltung den Schlussbericht gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 LFG in einer von dieser akzeptierten Fassung einzureichen (Bedingung für diese Auszahlung). d) Die Empfängerin oder der Empfänger hat geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, zu treffen (Auflage). e) Die Empfängerin oder der Empfänger hat den Gemeinnützigen Fonds an geeigneter Stelle als Geldgeber zu erwähnen, wenn möglich unter Verwendung des Logos des Gemeinnützigen Fonds (Auflage).
f) Ergibt sich nach der Verwirklichung des Vorhabens eine Überfinan- zierung, hat die Empfängerin oder der Empfänger dem Gemeinnützi- gen Fonds davon den Teil zu erstatten, der dem Anteil des Fonds an der Finanzierung des Vorhabens entspricht (Auflage).
III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, die Beiträge gemäss Dis- positiv I unter Berücksichtigung der Bedingungen und Auflagen gemäss Dispositiv II auszubezahlen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Empfängerinnen und Empfänger der Beiträge ge- mäss Dispositiv I (durch die Finanzdirektion), die Genossenschaft Swiss- los Interkantonale Landeslotterie, Lange Gasse 20, 4052 Basel, die Finanz- kommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungs- rates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli