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Decisione

RRB Nr. 1135/2014

Teuerungsausgleich und Lohnentwicklung auf 1. Januar 2015

29 ottobre 2014Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Oktober 2014

1135. Teuerungsausgleich und Lohnentwicklung auf 1. Januar 2015

Erwägungen

A. Teuerungsausgleich Der Regierungsrat legt die Teuerungszulage jeweils gemäss dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Ende September auf den 1. Januar des folgenden Jahres fest (§ 42 Personalverordnung). Die Jahres- teuerung des Landesindexes der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2010, betrug im September 2014 –0,1%. Der Ausgleich der negativen Teuerung bei den Löhnen käme einer Lohnkürzung gleich, weshalb kein Teuerungsausgleich auszurichten ist. Mit Beschluss Nr. 321/2014, Richtlinien zum KEF 2015–2018 und Bud- get 2015, entschied der Regierungsrat, auf 1. Januar 2015 einen Teuerungs- ausgleich von 0,2% in die Planung einzustellen. Diese zu viel budgetierten 0,2% der Lohnsumme werden mit den Nachträgen zum Budget 2015 (Novemberbrief) in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelpositionen, zur Entlastung des Staatshaushaltes zentral korrigiert. Unter der An- nahme, dass ein Lohnprozent 45 Mio. Franken ausmacht, wird in der Leis- tungsgruppe Nr. 4950 eine Entlastung von 9 Mio. Franken eingestellt. Die in den Leistungsgruppen für die Teuerungszulage budgetierten 0,2% der Lohnsumme dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Die Finanz- direktion überprüft im Rahmen der Berichterstattung zum Geschäfts- bericht 2015 die Einhaltung dieser Vorgabe.

B. Individuelle Lohnerhöhungen Gemäss KEF 2015–2018 (vgl. RRB Nr. 321/2014) stehen 2015 0,6% der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen zur Verfügung. Diese werden im Umfang von 0,4% aus den Rotationsgewinnen finanziert.

C. Einmalzulagen Für Einmalzulagen stehen gemäss KEF 2015–2018 (vgl. RRB Nr. 321/ 2014) 0,3% der Lohnsumme zur Verfügung.

D. Lohnentwicklung insgesamt Aus den individuellen Lohnerhöhungen von 0,6% und den Einmal- zulagen von 0,3% der Lohnsumme ergibt sich insgesamt eine Quote von 0,9% der Lohnsumme, die 2015 für lohnwirksame Massnahmen für das kantonale Personal bereitgestellt wird.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für 2015 wird dem Staatspersonal und den Bezügerinnen und Be- zügern von staatlichen Ruhegehältern keine Teuerungszulage ausgerich- tet. Damit gilt der Stand des Landesindexes für Konsumentenpreise, Basis Dezember 2010, vom September 2014 mit 99,1 Punkten als ausgeglichen.

II. Für die Lehrpersonen aller Stufen gelten die Termine für Lohnerhö- hungen, welche die Bildungsdirektion festlegt.

III. Die Leistungsgruppen dürfen die Differenz von 0,2% der Lohn- summe zwischen der im KEF 2015–2018 budgetierten Teuerung und der aktuellen Jahresteuerung nicht anderweitig verwenden.

IV. In der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zu- geordnete Sammelpositionen, wird mit den Nachträgen zum Budget 2015 eine Entlastung von 9 Mio. Franken eingestellt.

V. Veröffentlichung von Dispositiv I und II im Amtsblatt.

VI. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates, – die Staatskanzlei, – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der Gerichte (c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich), – die Zürcher Fachhochschulen, – die Universität, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich,

– die Gebäudeversicherung, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident VPV, c/o EVP ZH, Josefstrasse 32, 8005 Zürich), – die Verhandlungsgemeinschaft VPOD Zürich, KV Zürich, Syna Re- gion ZH-SH, Avenir Social Sektion Zürich (Roland Brunner, Regional- sekretär vpod Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich).

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi