RRB Nr. 1141/2016
Zürcher Krebsregister, Staatsbeitrag 2017–2018, Zusicherung
30 novembre 2016Tedesco5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. November 2016
1141. Zürcher Krebsregister (Staatsbeitrag für 2017 und 2018)
Erwägungen
Krebs ist im Kanton Zürich die zweithäufigste Todesursache. Jedes Jahr sterben rund 2500 Personen an Krebs. Mit zunehmender Lebenserwartung steigt zudem die Anzahl von Neuerkrankungen. Gegenwärtig werden jedes Jahr etwa 6000 neue Krebsfälle diagnostiziert. Bezüglich verlore- ner Lebensjahre und Lebensqualität gelten Krebserkrankungen als die schwersten Leiden überhaupt. Erfreulicherweise ist aufgrund von Thera- piefortschritten das Risiko, an Krebs zu sterben, in allen Altersklassen ge- sunken. Die Bekämpfung von Krebs bleibt aber eine wichtige gesellschaft- liche Aufgabe. Es ist das Ziel des nationalen Krebsprogramms, dass künf- tig weniger Personen an Krebs erkranken oder daran sterben müssen und die Lebensqualität der erkrankten Personen verbessert wird. Als Grund- lage für entsprechende Massnahmen sind verlässliche Daten zur Häufig- keit und Verbreitung der verschiedenen Krebserkrankungen im Zeitver- lauf sowie Angaben zu den massgeblichen Risikofaktoren in der Zürcher Bevölkerung unerlässlich. Mit Beschluss Nr. 3401/1980 beauftragte der Regierungsrat das Institut für Klinische Pathologie des Universitätsspitals Zürich (USZ) mit der Füh- rung eines Krebsregisters mit dem Ziel, die Krebserkrankungen im Kan- ton Zürich zu erfassen. Die Hauptaufgabe des Registers bestand in der Ermittlung von Erkrankungshäufigkeiten der verschiedenen Krebsarten im Kanton (epidemiologisch orientiertes Krebsregister). Da für die er- folgreiche Führung eines solchen Registers vertiefte Kenntnisse in Epi- demiologie und Statistik notwendig sind, hat sich bereits unter Dr. phil. Georges Schüler, dem ersten Leiter des kantonalen Krebsregisters, eine enge Zusammenarbeit mit dem Institut für Sozial- und Präventivmedizin, dem heutigen Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention (EBPI) der Universität Zürich, herausgebildet. Diese Zusammenarbeit bei der Führung des grössten Krebsregisters der Schweiz hat sich seither sehr bewährt und ist im Hinblick auf die vielfältigen Synergieeffekte auf personeller, fachlicher und technischer Ebene zu einem Modellfall für die gesamtschweizerischen Planungen geworden. Bevölkerungsbezogene Krebsregister sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die namentliche, d. h. nicht anonymisierte Meldung von Diagnose- und Behandlungsdaten angewiesen. Nur so lassen sich Mehrfachregistrierun- gen der gleichen Person und somit Verfälschungen in den statistischen Er- hebungen vermeiden. Grundsätzlich erlaubt die bis zum Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebs- erkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz; KRG) gültige Bewilligung der Kantonalen Ethikkommission die Datenweitergabe durch die Leistungs- erbringer an die Krebsregisterstelle, unter dem Vorbehalt, dass die betrof- fenen Patientinnen und Patienten dieser Datenweitergabe nicht wider- sprechen. Die für die Erhebung und Bearbeitung dieser sensiblen Per- sonendaten durch den Kanton erforderliche Gesetzesgrundlage wurde mit dem Krebsregistergesetz (KreReG, LS 818.41) geschaffen. Mit RRB Nr. 613/2016 wurde das KreReG auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt (ABl 2016-07-01). Damit kann das «kantonale Krebsregister» bzw. die Krebsregistrierung bis zum Inkrafttreten der schweizweit geregelten Krebsregistrierung weitergeführt werden. Das KreReG bildet auch die Gesetzesgrundlage dafür, dass der Kanton nach Inkrafttreten des KRG die erhobenen Daten im Hinblick auf seine Gesundheitsstatistik und Ge- sundheitsberichterstattung weiterhin selber auswerten kann. Die Bundes- gesetzgebung wird voraussichtlich 2019 in Kraft treten. Es gilt, die Funktion und die Finanzierung des Zürcher Krebsregisters bis zu diesem Zeitpunkt sicherzustellen. Das Krebsregister soll wie bisher durch das Institut für Klinische Pathologie des USZ in enger Zusammen- arbeit mit dem EBPI der Universität Zürich weitergeführt werden. Dies entspricht den Vorgaben in § 2 KreReG; die Spitaldirektion des USZ ist damit einverstanden. Der Zweck der Führung eines Krebsregisters, seine Zielsetzungen sowie die Grundsätze der Datenbearbeitung sind eben- falls im KreReG geregelt. Als Grundlage für den kantonalen Finanzie- rungsbeitrag 2017 und 2018 ist mit dem Zürcher Krebsregister eine Leis- tungsvereinbarung erarbeitet worden. Ziel dieser Leistungsvereinbarung ist es, den Status quo der Krebsregistrierung an die Rahmenbedingungen des KreReG anzupassen und bis zum Inkrafttreten der Bundesregelung zu erhalten. Stand bei der Gründung des Zürcher Krebsregisters das Monitoring der Krankheitshäufigkeit im Vordergrund, hat die Krebsre- gistrierung in den vergangenen Jahren zunehmend eine Schlüsselrolle bei der Krebsbekämpfung erlangt. Dies wird künftig eine vertiefte Daten- analyse zur Risikoevaluation, Ursachenforschung oder der Beurteilung von Präventionsmassnahmen bedingen. Wie weit die Aufgaben der kan- tonalen Krebsregistrierung künftig gehen werden, wird das kommende Bundesrecht, insbesondere die derzeit in Ausarbeitung befindlichen Ver- ordnungen zum KRG klären. Die Leistungsvereinbarung mit dem Krebs- register wird dann entsprechend zu überarbeiten und anzupassen sein. Gemäss § 1 KreReG hat der Kanton ein Krebsregister zu führen. Der Kanton leistet der Registerstelle einen Kostenanteil von 100% der für die Erfüllung ihrer Aufgaben anrechenbaren Aufwendungen (§ 2 Abs. 4 KreReG). Für die Führung des Zürcher Krebsregisters ist dem Universi- tätsspital Zürich 2017 und 2018 ein Kostenanteil von insgesamt Fr. 1600000
(jährlich Fr. 800 000) zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, zuzusichern. Dies entspricht den kantonalen Zuwendungen an den Betrieb des kanto- nalen Krebsregisters 2015. Bei diesem Kostenanteil handelt es sich um eine gebundene Ausgabe (§ 2 Staatsbeitragsgesetz, LS 132.2). Der Betrag ist im Budgetentwurf 2017 und im KEF 2017–2020 in der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, eingestellt. Er ist dem Konto 3634 5 00000, IC-Beiträge an konsolidierte Einheiten, zu belasten.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Universitätsspital Zürich wird beauftragt, das Zürcher Krebs- register weiterzuführen und die Krebsregistrierung über das Institut für Klinische Pathologie und in Zusammenarbeit mit dem Institut für Epi- demiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich sicher- zustellen.
II. Dem Institut für Klinische Pathologie wird an die beitragsberech- tigten Kosten von Fr. 1 600 000 für die Jahre 2017 und 2018 ein Kostenan- teil von 100%, insgesamt höchstens Fr. 1 600 000, zulasten der Erfolgsrech- nung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Re- habilitation, zugesichert.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an das Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rämi- strasse 100, 8091 Zürich, das Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention, Hirschengraben 84, 8001 Zürich, sowie an die Finanzdirek- tion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi