RRB Nr. 1142/2017
Flughafengesetz, Änderung, Volksinitiative „Pistenveränderungen vors Volk!“, Inkraftsetzung
6 dicembre 2017Tedesco2 min
Source zh.ch
Flughafengesetz, Änderung, Volksinitiative „Pistenveränderungen vors Volk!“, Inkraftsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Dezember 2017
1142. Flughafengesetz (Änderung vom 5. September 2016,
Erwägungen
Volksinitiative «Pistenveränderungen vors Volk!», Inkraftsetzung) Am 5. September 2016 stimmte der Kantonsrat der Volksinitiative «Pisten- veränderungen vors Volk!» zu und beschloss eine Änderung von § 19 des Flughafengesetzes vom 12. Juli 1999 (LS 748.1) (ABl 2016-09-16). Mit Ver- fügung vom 21. November 2016 stellte die Direktion der Justiz und des In- nern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2016- 12-02). Gegen diese Änderung des Flughafengesetzes wurde am 16. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_26/2017 vom 19. Oktober 2017 nicht auf die Beschwerde ein. Das entsprechende Rechtsmittelverfahren ist abgeschlossen, weshalb die Inkraftsetzung der Änderungen von § 19 des Flughafengesetzes zu be- schliessen ist. Kantonale Ausführungsbestimmungen sind zur Umsetzung nicht notwendig, weshalb die Gesetzesänderung auf den 1. März 2018 in Kraft gesetzt werden kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 5. September 2016 des Flughafengesetzes vom 12. Juli 1999 wird auf den 1. März 2018 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechts- mittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Disposi- tiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi