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Decisione

RRB Nr. 1145/2023

Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft, Teilrevision, Genehmigung

4 ottobre 2023Tedesco4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Oktober 2023

1145. Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

Erwägungen

(Teilrevision; Genehmigung) a) Gemäss § 6 Abs. 3 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG; LS 180.1) bedarf die Kirchenordnung der kantonalen kirchlichen Körper- schaften der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchen- ordnung ergibt. Allfällige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft hat am 1. Dezem- ber 2022 eine Teilrevision der Kirchenordnung vom 29. Juni 2009 (KO; LS 182.10) beschlossen. Der Beschluss wurde am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlich. Das obligatorische Referen- dum erfolgte am 18. Juni 2023. Die Änderung der Kirchenordnung wurde mit 88,2% der abgegebenen Stimmen angenommen. Die amtliche Veröf- fentlichung der Ergebnisse erfolgte am 23. Juni 2023. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 ersucht der Synodalrat darum, die Änderung der Kirchen- ordnung zu genehmigen. b) Am 1. April 2018 traten einige wesentliche Änderungen des Kirchen- gesetzes (LS 180.1), die unter anderem eine Stärkung der Autonomie von kirchlichen Körperschaften zur Folge hatten, in Kraft. Diese geänderten Bestimmungen bedingen eine Anpassung der geltenden Kirchenordnung an das übergeordnete Recht. Die Römisch-katholische Körperschaft nimmt verschiedene Änderun- gen der Kirchenordnung in den Bereichen der Synode, des Synodalrates und der Rekurskommission sowie der Kirchengemeinden und der Finan- zen vor. Die wichtigsten Änderungen sind: – Die Römisch-katholische Körperschaft hat ihre Aufgabenbeschreibung erweitert. Bisher hatte sie sich nur dazu verpflichtet, zur Entfaltung des kirchlichen Lebens beizutragen, insbesondere durch die Bereitstel- lung finanzieller Mittel. Neu sieht die Kirchenordnung vor, dass die Körperschaft sich auch «für gesellschaftspolitische und sozialethische Themen» engagiere und insbesondere «für eine generationenübergrei- fende Gemeinschaft und für die Gleichberechtigung der Geschlechter unabhängig von Zivilstand und Lebensform» eintrete (Art. 4 Abs. 1 KO). – Des Weiteren führt die Körperschaft eine Bestimmung zur Öffentlich- keitsarbeit ein (Art. 5a KO), die bislang in der Kirchenordnung gefehlt hat. Damit stärkt sie die Präsenz der Kirche in der Öffentlichkeit und

stellt eine professionelle Anlaufstelle für Medien sicher. Die neuen Be- stimmungen umschreiben die Kommunikationsarbeit in der Römisch- katholischen Körperschaft. – Um mehr Flexibilität zu schaffen, nimmt die Römisch-katholische Kör- perschaft in ihrer Kirchenordnung Anpassungen hinsichtlich der Mit- glieder der Synode, des Synodalrates und der Rekurskommission sowie in Bezug auf deren Wahl vor. In den neu geschaffenen Bestimmungen Art. 19 a–19 i wurden allgemeine Regelungen betreffend Amtsdauer, Amtsgeheimnis und Entbindung von diesem, Unvereinbarkeiten, Aus- stand, Amtszwang sowie vorzeitige Entlassung und Beendigung der Amtsdauer geschaffen. Hinsichtlich des Amtes mussten Mitglieder der Synode bisher nach einem Wohnsitzwechsel in eine andere Kirchge- meinde ihr Amt in der Synode umgehend niederlegen. Neu können Synodale nach einem Umzug unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende ihrer Amtsdauer Mitglied des Parlaments bleiben. Sodann können Kirchgemeinden künftig Kirchgemeindeparlamente anstelle der Kirchgemeindeversammlung einführen. Auf einen Sitz in der Sy- node haben zudem die Kirchengemeinden neu bereits ab 5000 Gläubi- gen Anrecht anstelle der bisher erforderlichen 6000 Kirchenmitglieder. – Bisher musste zwingend ein Priester oder Diakon das pastorale Seel- sorgekapitel im Synodalrat vertreten. Neu kann dieses Amt auch eine Frau oder ein nichtgeweihter Mann übernehmen. Voraussetzung ist nurmehr eine bischöfliche Beauftragung für die Seelsorgetätigkeit, also eine «missio canonica» (vgl. Art. 37 Abs. 2 KO). – Viele Pfarreien werden heute von Theologinnen und Theologen gelei- tet, die nicht geweihte Priester sind. Die Pfarreibeauftragten wurden bisher für drei Jahre gewählt. Neu werden sie auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt (Art. 59 Abs. 1 KO). Damit erfolgt eine Anglei- chung für die Wahl von Pfarrern und Pfarreibeauftragten, die nicht Priester sind. – Die finanziellen Beiträge für Um- und Neubauten sowie für Sanierun- gen von kirchlichen Gebäuden werden neu vor allem nach ökologischen Kriterien bemessen (vgl. Art. 68 Abs. 2 KO). c) Es bestehen keine Bedenken gegen die Änderung der Kirchenord- nung der Römisch-katholischen Körperschaft. Die beantragte Genehmi- gung ist daher zu erteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von der Kirchensynode am 1. Dezember 2022 beschlossene Än- derung der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft wird genehmigt.

II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

III. Mitteilung an den Synodalrat der Römisch-katholischen Körper- schaft, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli