RRB Nr. 1146/2015
Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung in Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz, Teilinkraftsetzung
8 dicembre 2015Tedesco2 min
Source zh.ch
Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung in Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz, Teilinkraftsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Dezember 2015
1146. Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich
Erwägungen
der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (Teilinkraftsetzung) Am 24. August 2015 beschloss der Kantonsrat das Gesetz über die Anpas- sung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) (ABl 2015-09-04). Mit Verfügung vom 16. November 2015 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2015-11-27). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Im Rahmen dieser Anpassung an das IDG wird auch § 40 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG, LS 852.1) geändert bzw. um eine formale Obergrenze hinsichtlich der auszurichtenden Sub- ventionen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe erweitert. Auf die Fest- legung einer solchen Obergrenze wurde bei Erlass des KJHG irrtümlich verzichtet. Dieser Fehler ist so rasch als möglich zu beheben, weshalb diese Gesetzesänderung rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft zu setzen ist. Über die Inkraftsetzung der übrigen Teile des Gesetzes über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz ist zu einem spä- teren Zeitpunkt zu entscheiden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung von § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Ziff. VIII des Gesetzes über die Anpassung der Gesetzgebung im Be- reich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015) wird rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die In- kraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dis- positiv I, Satz 1, in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi