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Decisione

RRB Nr. 1150/2009

Alterspolitik im Kanton Zürich, Bericht, Aktualisierung, Genehmigung

8 luglio 2009Tedesco3 min

Source zh.ch

Alterspolitik im Kanton Zürich, Bericht, Aktualisierung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2009

1150. Bericht zur Alterspolitik im Kanton Zürich (Aktualisierung)

Erwägungen

Der Regierungsrat genehmigte am 19. Oktober 2005 einen durch Ver- treterinnen und Vertreter aller Direktionen ausgearbeiteten Bericht zur Alterspolitik im Kanton Zürich. Dieser wurde am 24. November 2005 der Öffentlichkeit vorgestellt. Massgeblichen Ausgangspunkt für den Bericht bildete der Umstand, dass der Anteil der über 65-jährigen Men- schen an der Gesamtbevölkerung in den vergangenen Jahren aufgrund der steigenden Lebenserwartung stetig zugenommen hat. Ihnen kommt somit wirtschaftlich und politisch ein immer grösseres Gewicht zu. Da die älteren Menschen aber eine ausserordentlich heterogene Gesell- schaftsgruppe mit den unterschiedlichsten Anliegen und Bedürfnissen darstellen, definiert der Bericht bewusst Leitlinien für die kantonale Politik. Die Leitlinien beruhen auf dem in den Art. 19 und 112 der Kantons- verfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) verankerten Sozialziel, wonach Kanton und Gemeinden sich einerseits dafür einsetzen, dass ältere Menschen ihr Leben nach ihren Kräften selbstbestimmt gestalten und an der gesellschaftlichen Entwicklung teilhaben können, sowie anderseits allgemein die Lebensqualität der Menschen im Alter fördern. Wie der Regierungsrat bereits in seiner Stellungnahme zum Postulat KR-Nr. 191/2007 betreffend Ausarbeitung einer umfassenden Alters- politik für den Kanton Zürich dargelegt hat, sind diese Leitlinien unver- ändert aktuell. Hauptzielsetzungen des kantonalen Handelns im Zu- sammenhang mit dem Alter sind die Förderung der Autonomie älterer Menschen und die Schaffung eines zeitgemässen Altersverständnisses. Im Zentrum stehen die finanzielle Absicherung und eine angemessene Gesundheitsversorgung. Ältere Menschen sollen demnach so lange wie möglich selbstständig bleiben können. Das Handeln von Behörden und Verwaltung ist im Sinne eines fortlaufenden Prozesses auf die Bedürf- nisse der älteren Bevölkerung auszurichten und der Öffentlichkeit transparent zu vermitteln. Seit Erscheinen des Berichts zur Alterspolitik im Kanton Zürich im Oktober 2005 befassten sich neben dem genannten Postulat weitere Vorstösse im Kantonsrat mit Altersthemen. In Beantwortung der An- frage KR-Nr. 302/2007 betreffend Zuständigkeit für Themen, die das Alter betreffen, stellte der Regierungsrat in Aussicht, das Zahlenmate- rial des Berichts auf den neuesten Stand zu bringen und den Bericht als Separatdruck herauszugeben. Im vergangenen Jahr wurde das Zahlen-

material aktualisiert und es zeigte sich zusätzlich das Erfordernis gewis- ser inhaltlicher Anpassungen. Neu zu berücksichtigen ist dabei der im November 2008 im Auftrag der Gesundheitsdirektion vom Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Zürich herausgegebene Bericht «Gesundheit im Alter». Die Gelegenheit der vorliegenden Aktualisierung wurde zudem benutzt, um einzelne redaktionelle Berei- nigungen vorzunehmen. Die erfolgte Aktualisierung des Berichts zur Alterspolitik vom Okto- ber 2005 erweist sich als zweckmässig. Nachdem die einzelnen Folge- rungen im Bericht beibehalten werden, wäre es nicht gerechtfertigt, die vorliegende Fassung als neuen Bericht zu verabschieden. Hingegen ist der aktualisierte Bericht (Ausgabe Mai 2009) wie in Aussicht gestellt als Separatdruck herauszugeben und allen interessierten Kreisen zur Ver- fügung zu stellen. Dabei ist der Kurztitel «Alterspolitik im Kanton Zürich» zu verwenden. Der Bericht soll zudem auf der Internetseite des Kantons zum Thema Alter veröffentlicht werden (www.alter.zh.ch).

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der aktualisierte Bericht zur Alterspolitik im Kanton Zürich wird genehmigt.

II. Der Bericht «Alterspolitik im Kanton Zürich (Ausgabe Mai 2009)» wird als Separatdruck herausgegeben und gleichzeitig auf der Internetseite des Kantons zum Thema Alter (www.alter.zh.ch) veröffent- licht.

III. Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt zusammen mit der Herausgabe des Separatdrucks.

IV. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Geschäfts- leitung und die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Kantonsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi