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Decisione

RRB Nr. 1155/2010

Gemeindewesen, Stadt Zürich, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

18 agosto 2010Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. August 2010

1155. Gemeindeordnung (Zürich)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politi- schen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben anlässlich der Urnen- abstimmung vom 13. Juni 2010 eine Teilrevision ihrer Gemeindeord- nung (GO) beschlossen. Wegen des Verkaufs der Stadtküche wird die entsprechende Dienstabteilung aufgelöst. Dies bedingt eine Änderung von Art. 75 lit. i GO; der Passus «und Führung der Stadtküche» wird aufgehoben. Die geänderte Bestimmung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 13. Juni 2010 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, an den Bezirksrat Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi