RRB Nr. 1160/2010
Strassen, Zürich, Badenerstrasse reg. S-75, Projektgenehmigung
18 agosto 2010Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. August 2010
1160. Strassen (Zürich, Badenerstrasse reg. S-75)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, das Projekt für die Erneuerung der Agnes-, Denzler-, Badener- und Zypressenstrasse, Abschnitt Hard- bis Aemtlerstrasse, Zürich (Bau Nr. 06 070), zur Ge- nehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassen- gesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, die Agnes-, Denzler-, Badener- und Zypressen- strasse im Abschnitt Hard- bis Aemtlerstrasse teilweise neu zu gestalten sowie die Werkleitungen und den Strassenbelag zu erneuern. Im Bereich der kommunalen Denzler- und Zypressenstrasse soll auch der Strassen- oberbau der überkommunal klassierten Badenerstrasse reg. S-75 erneuert werden. Die heutige Oberfläche der Badenerstrasse bleibt bestehend. Der Baubeginn ist für den Herbst 2010 vorgesehen. Die Bauarbeiten dauern voraussichtlich bis Frühling 2012. Die Gesamtkosten für die Erneuerung der Agnes-, Denzler-, Badener- und Zypressenstrasse, Abschnitt Hard- bis Aemtlerstrasse, betragen Fr. 7 491 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwen- dungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer proviso- rischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 313 000. Beim Planauflageverfahren nach § 16 StrG ging eine Einsprache gegen das Projekt ein. Die Projektfestsetzung sowie der Entscheid über die Einsprache erfolgte mit Stadtratsbeschluss Nr. 292 vom 10. Februar 2010. Die Einsprache wurde teilweise gutgeheissen. Die Festsetzung ist rechtskräftig. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion denjenigen Betrag festset- zen, der von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belastet werden kann (§ 39 lit. d in Verbindung mit An- hang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008; LS 611.2).
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Erneuerung der Agnes-, Denz- ler-, Badener- und Zypressenstrasse, Abschnitt Hard- bis Aemtler- strasse, Zürich, wird im Sinne von § 45 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi