RRB Nr. 1165/2011
Stadtspital Triemli, Beschaffung 3-Tesla-MRI, Projektgenehmigung, Kostenanteil
28 settembre 2011Tedesco8 min
Source zh.ch
Stadtspital Triemli, Beschaffung 3-Tesla-MRI, Projektgenehmigung, Kostenanteil
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. September 2011
1165. Stadtspital Triemli (Beschaffung 3-Tesla-MRI, Kostenanteil)
Erwägungen
Die Magnetresonanztomographie (MRI), die 1997 am Stadtspital Triemli eingeführt worden war, hat sich mittlerweile zu einer Standardmethode in der medizinischen Bildgebung entwickelt. Rund 85% des Unter- suchungsvolumens entfallen auf Untersuchungen des Kopfes und des Bewegungsapparates. Da bei ihr keine Röntgenstrahlung verwendet wird, löst die Magnetresonanztomographie in immer mehr Bereichen die röntgengestützte Computertomographie (CT) als Diagnoseverfah- ren ab. 2010 wurden rund 5900 MR-Untersuchungen durchgeführt. Ihre Zahl hat sich in den vergangenen zehn Jahren mehr als verdoppelt. Es wird mit einem weiteren Anstieg der Nachfrage gerechnet, da einerseits der medizinische Fortschritt eine vermehrte und noch präzisere Bild- gebung verlangt und anderseits weiterhin eine Verlagerung von CT- zu MR-Untersuchungen stattfindet. Das heute eingesetzte MR-Gerät vom Typ GE Signa wurde 2007 be- schafft und verfügt über eine Feldstärke von 1,5 Tesla. Es hat mit fast 6000 Untersuchungen pro Jahr seine Kapazitätsgrenze erreicht. Dem steigenden Bedarf kann mit dem einen Gerät nicht mehr Rechnung getragen werden. Die Wartezeiten infolge der hohen Auslastung führen bei stationären Patientinnen und Patienten zu Beeinträchtigungen des Behandlungsablaufes. Der Gemeinderat der Stadt Zürich hat daher in seiner Sitzung vom 20. Mai 2011 beschlossen, zur Beseitigung dieses Kapazitätsengpasses ein zweites MR-Gerät mit einer heute üblichen Feldstärke von 3 Tesla zu beschaffen. Mit dieser Neubeschaffung kann die Behandlung am Triemlispital weiter optimiert werden: Durch die gegenüber dem bisherigen Gerät doppelt so hohe Stärke des Magnet- feldes werden die Bildqualität verbessert und die Untersuchungszeiten verkürzt. Das zu beschaffende Gerät soll eine grosse Patienten- und Bedie- nungsfreundlichkeit aufweisen, das gesamte Untersuchungsspektrum der Magnetresonanztomographie abdecken und innerhalb der vorge- sehenen zehnjährigen Einsatzdauer den technischen Neuerungen an- gepasst werden können. Im Rahmen eines offenen Submissionsver- fahrens wurden drei gültige Offerten eingereicht. Den Zuschlag erhielt die General Electrics Healthcare, Glattbrugg, mit einem Gerät vom Typ Discovery MR750 3.0 T.
Die Kosten der Neubeschaffung betragen gemäss Stadtratsbeschluss vom 23. März 2011 Fr. 4 078 000. Sie setzen sich wie folgt zusammen: in Franken Magnetresonanztomograph 3 032 000 Zubehör 129 000 Bauliche Massnahmen und Reserve 887 000 Planungs- und Projektierungskosten 30 000 Total (einschliesslich MWSt 8,0%) 4 078 000 Der Anteil nicht beitragsberechtigter Kosten wird aufgrund der Schlussabrechnung ermittelt. Gemäss dem weiterhin geltenden § 40 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (siehe § 64 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007) leistet der Kanton Kostenanteile an die Investitionen und den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Krankenhäuser. Die Kostenanteile bemessen sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der zum Einzugsgebiet des Stadtspitals Triemli gehörenden Gemein- den. Der massgebliche Finanzkraftindex für das Stadtspital Triemli be- trägt 125. Daraus ergibt sich ein Beitragssatz von 51% für Investitionen (§ 29 Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege). Gemäss § 5 des Staatsbeitragsgesetzes werden Gesuche nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht behandelt. Nach den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Kran- kenversicherungsgesetzes (KVG, Spitalfinanzierung) werden die Inves- titionskosten der Spitäler ab dem 1. Januar 2012 in leistungsbezogene Pauschalen integriert (Abs. 1 KVG-Übergangsbestimmungen zur Än- derung vom 21. Dezember 2007). Die heute noch geltende Objektfinan- zierung wird schweizweit durch eine subjektbezogene Finanzierung ersetzt, bei der grundsätzlich alle anrechenbaren Investitions- und Be- triebskosten über leistungsbezogene Pauschalen abgegolten werden. Das bedeutet, dass pro Patientenbehandlungsfall nicht nur die je nach Diagnose unterschiedlichen Betriebskostenanteile, sondern neu auch Pauschalanteile für Investitionen vergütet werden, die beide direkt an das Spital gehen. Die Pauschalen werden dem Spital von den Kranken- versicherern und der öffentlichen Hand nach dem für die Spitalfinan- zierung geltenden Verteilschlüssel vergütet (vgl. Art. 49a Abs. 2 KVG). Dementsprechend gelten die ab 1. Januar 2012 getätigten Investitionen als durch die Pauschalen abgedeckt bzw. refinanziert. Auch wenn zur Umsetzung der ab 1. Januar 2012 greifenden übergeordneten KVG- Bestimmungen noch Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Ge- setzesstufe erlassen werden müssen, können vom Kanton ab diesem Zeitpunkt aufgrund der KVG-Bestimmungen keine objektbezogenen
Investitionsbeiträge mehr geleistet werden. Die Verantwortung für die Refinanzierbarkeit der getätigten und der noch zu tätigenden Investi- tionen über die in den Pauschalen und den anderen leistungsbezogenen Tarifen enthaltenen Investitionsbeiträge liegt vollumfänglich bei den Spitalträgern. Die dem heutigen Recht unterstehende Zusicherung des Kosten- anteils an das Vorhaben muss somit dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Rechtslage während der Ausführung ändern wird; der Kostenanteil muss daher auf das bis Ende 2011 ausgeführte Ausmass des Vorhabens beschränkt werden. Ausserdem ist der Kostenanteil unter dem Vorbehalt zuzusichern, dass der gewährte Beitrag gestützt auf eine spätere Änderung der kantonalen Spitalfinanzierungsbestim- mungen in Revision gezogen, gegebenenfalls zurückgefordert, in ein Darlehen umgewandelt oder in anderer Weise angepasst werden kann. Auf der Grundlage des derzeit für das Stadtspital Triemli geltenden Staatsbeitragssatzes von 51% ergibt sich bei grundsätzlich beitrags- berechtigten Gesamtkosten von Fr. 4 078 000 und einer Inbetriebnahme des MR-Gerätes bis zum 31. Dezember 2011 ein Kostenanteil von Fr. 2 079 780. Gemäss Terminplanung des Stadtspitals Triemli wird das Vorhaben Ende 2011 fertiggestellt sein. Sollte es zu einer Verzögerung kommen und die Aktivierung der Investition erst nach dem 31. Dezember 2011 erfolgen, ist der Kostenanteil wie dargelegt nur an die Kosten der bis 31. Dezember 2011 realisierten Anteile des Gesamtprojektes auszurich- ten. Das Stadtspital Triemli ist in diesem Falle zu verpflichten, der Ge- sundheitsdirektion bis Ende April 2012 eine Zwischenabrechnung des Projektes über die bis 31. Dezember 2011 angefallenen Kosten einzu- reichen. Diese Projekt-Zwischenabrechnung gilt als massgebliche Schlussabrechnung für den objektbezogenen Kostenanteil. Der endgül- tige Kostenanteil wird nach Vorliegen dieser Zwischenabrechnung be- messen und ausgerichtet. Die bei einer Verzögerung der Fertigstellung der Massnahme und einer Aktivierung nach dem 31. Dezember 2011 verbleibenden Restkosten sind durch die Trägerschaft des Spitals zu übernehmen. Gemäss IPSAS errechnen sich die jährlichen Kapitalfolgekosten des Staatsbeitrags wie folgt: Staatsbeitrag Kapitalfolgekosten Kalkulatorische Zinsen (3,0%) Abschreibung (12,5%) Fr. Fr. Fr. 2 079 780 31 200 259 970 Total 2 079 780 Total 291 170
Mit der Beschaffung des zweiten MR-Gerätes erhöhen sich die jähr- lichen Betriebskosten für die Magnetresonanztomographie am Stadt- spital Triemli von Fr. 1 109 000 auf Fr. 1 773 000. Für das Jahr 2012 wird, bei 7800 prognostizierten Untersuchungen, mit einem Ertragsüberschuss von rund Fr. 1 070 000 gerechnet. Bei einem erwarteten Anstieg der Untersuchungszahlen auf 11 000 im Jahr 2017 würde der jährliche Er- tragsüberschuss auf rund Fr. 2 260 000 zunehmen. Die Abwicklung des Vorhabens erfolgt ausserhalb des Standard- prozesses der Immobilienverordnung, da es sich in erster Line um eine Gerätebeschaffung handelt. Der Investitionsbeitrag an die damit ein- hergehenden baulichen Massnahmen beträgt bei einer vollständigen Realisierung bis Ende 2011 nur rund Fr. 460 000. Der Kostenanteil gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes ist eine gebun- dene Ausgabe gemäss § 37 des Gesetzes über Controlling und Rechnungs- legung. Er geht zulasten des Kontos 6310.5640, Investitionsbeiträge an öffentliche Unternehmungen. Im Budget 2011 sind für das Vorhaben Fr. 2 080 000 eingestellt. Bei der Umsetzung des Vorhabens sind die einschlägigen Gesetze und Vorschriften zu berücksichtigen. Bei Nichteinhaltung kann der Staatsbeitrag gekürzt oder verweigert werden. Sich abzeichnende Mehrkosten sind der Gesundheitsdirektion zu melden. Wesentliche Projektänderungen (dazu zählen auch solche, die nicht mit Mehr- oder Minderkosten verbunden sind) sind der Gesundheitsdirektion vor dem Eingehen weiterer Verpflichtungen zur Genehmigung zu unterbreiten.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Beschaffung eines 3-Tesla-MRI des Stadtspitals Triemli wird genehmigt.
II. Dem Stadtspital Triemli wird an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 4 078 000 (Kostenstand: April 2011) ein Kostenanteil von 51% bzw. Fr. 2 079 780 als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrech- nung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, zugesichert.
III. Im Falle einer Verzögerung bei der Realisierung der Investition und einer Aktivierung nach dem 31. Dezember 2011 wird ein Kosten- anteil von 51% der bis 31. Dezember 2011 angefallenen anrechenbaren Kosten ausgerichtet. Das Stadtspital Triemli wird in diesem Fall ver- pflichtet, der Gesundheitsdirektion bis Ende April 2012 die Schluss- abrechnung bzw. eine Zwischenabrechnung über die bis 31. Dezember 2011 angefallenen Kosten einzureichen.
IV. Die Zusicherung des Kostenanteils erfolgt unter Vorbehalt einer späteren Änderung der kantonalen Spitalfinanzierungsgesetzgebung.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismit- tel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an das Stadtspital Triemli, Birmensdorferstrasse 497, 8063 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheits- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi