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Decisione

RRB Nr. 1171/2017

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Affoltern a. A., neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

13 dicembre 2017Tedesco4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Affoltern a. A., neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2017

1171. Gemeindeordnung (Gemeinde Affoltern a. A.)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse wer- den erst nach der Genehmigung wirksam (§ 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG]). Die Anwendung der Bestimmungen des erst am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Gemeindegesetzes rechtfertigt sich, weil die vorliegend zu prüfende Gemeindeordnung insbesondere auch die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz ent- hält und den Anforderungen des neuen Gemeindegesetzes entsprechen soll. Im Übrigen werden allfällige Mängel durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde und der Politischen Gemeinde Affoltern a. A. haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 21. Mai 2017 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Ge- meinde und damit sinngemäss die Auflösung der Primarschulgemeinde Affoltern a. A. beschlossen (Bildung einer Einheitsgemeinde). Der Ge- meindevorstand bestimmt das Datum des Inkrafttretens der totalrevi- dierten Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Affoltern a. A., die die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz vom 20. April 2015 enthält. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Primarschulpflege nimmt im Gemeindevorstand Einsitz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Gemeindeordnung werden die bis dahin geltende Gemeinde- ordnung der Politischen Gemeinde Affoltern a. A. sowie die Gemeinde- ordnung der Primarschulgemeinde Affoltern a. A. aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 6 Abs. 2 GO sieht vor, dass die Amtsdauer des Stadtrates, der Schulpflege und der Rechnungsprüfungskommission am 1. August beginnt, sofern das übergeordnete Recht nichts anderes bestimmt. Diese Regelung lehnt sich an den Antrag des Regierungsrates vom 7. Dezember 2016 zur Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte (Koordination Wah- len und Amtsantritt) an, der vorsah, dass die Gemeinden in ihrer Ge-

meindeordnung einen einheitlichen Zeitpunkt für den Amtsantritt von Gemeindevorstand, Schulpflege und eigenständigen Kommissionen, die von den Stimmberechtigten gewählt werden, festlegen. In der Schlussab- stimmung vom 28. August 2017 beschloss der Kantonsrat die vorerwähnte Teilrevision und legte fest, dass die Konstituierung der betreffenden Or- gane auf den 1. Juli erfolgt (§ 33a Gesetz über die politischen Rechte). Diese Änderung tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Das übergeordnete kantonale Recht sieht in § 33a Gesetz über die politischen Rechte somit eine von Art. 6 Abs. 2 GO abweichende Regelung vor. Die Gemeinde wird verpflichtet, Art. 6 Abs. 2 GO anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung entweder ersatzlos aufzuheben oder im Sinne dieser Erwägungen anzupassen. b) Art. 49 GO sieht unter Änderung des bisherigen Rechts vor, dass einzelne Bestimmungen der Personalverordnung der Gemeinde Affol- tern a. A. geändert werden (Anpassung von Begriffen). Materiell ent- hält Art. 49 GO damit Änderungen der Personalverordnung Affoltern a. A. Diese Personalverordnung stellt ein Gemeindeerlass im Sinne von § 4 Abs. 2 GG dar. Solche Erlasse unterstehen nicht der Genehmigungs- pflicht des Regierungsrates. Mangels Zuständigkeit darf sich der Regie- rungsrat daher nicht über Art. 49 GO aussprechen. Art. 49 GO wird da- her von der Genehmigung ausgenommen. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeinde- ordnung zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Affoltern a. A. am 21. Mai 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Ziff. 3 lit. a und b der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispositiv II ge- nehmigt.

II. Art. 49 GO wird von der Genehmigung ausgenommen.

III. Die Gemeinde wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 6 Abs. 2 GO im Sinne der Erwägung 3a an- zupassen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Gemeinderat Affoltern a. A., Gemeindeverwal- tung, Postfach 330, 8910 Affoltern am Albis (ES), den Bezirksrat Affol- tern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bildungsdirek- tion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi