Motion Peter Preisig, Hinwil, und Jürg Sulser, Otelfingen, betreffend Hundegesetz, Stellungnahme
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 217/2014
Sitzung vom 5. November 2014
1172. Motion (Hundegesetz)
Erwägungen
Die Kantonsräte Peter Preisig, Hinwil, und Jürg Sulser, Otelfingen, haben am 8. September 2014 folgende Motion eingereicht: Das Hundegesetz 554.5 ist im Abschnitt B § 7, Voraussetzungen für das Halten von Hunden, so zu ändern, dass nur Personen, die das erste Mal einen Hund erwerben oder erhalten, einen Sachkundenachweis (Ausbildung) erbringen müssen. Begründung: Es ist nicht verständlich, dass bei jedem Wechsel eines Tiers wieder Halterkurse gemacht werden müssen. Bei einem Fahrzeugwechsel muss niemand einen Fahrkurs absolvieren. Wie der Presse zu entnehmen ist, sind die Halterausbildnerinnen und Halterausbildner sehr umstritten. Es geht vielen Ausbildnern nur um das Geld. Es ist nicht verständlich, dass die Hundebesitzer unnötig belastet werden. Es gibt sicher Personen, die gerne solche Ausbildungen machen, dies sollte freiwillig sein. In der Regel können Hundebesitzer, die schon viele Jahre mit Hunden umge- gangen sind, problemlos mit einem neuen Tier umgehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Peter Preisig, Hinwil, und Jürg Sulser, Otelfingen, wird wie folgt Stellung genommen: Die Motionäre fordern eine Änderung des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG; LS 554.5) mit dem Ziel, dass nur Personen, die erst- mals einen Hund erwerben oder erhalten, einen Sachkundenachweis er- bringen müssen. Sachkundenachweis ist ein Begriff des Bundesrechts: Art. 68 der Tier- schutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) unterscheidet zwischen einem theoretischen und einem praktischen Sachkundenach- weis, die unabhängig von der Grösse und dem Rassetyp des Hundes ab- solviert werden müssen. Vor dem Erwerb eines Hundes muss die künf- tige Halterin bzw. der künftige Halter den vier Lektionen umfassenden
theoretischen Sachkundenachweis erbringen. Bereits heute sind vom theoretischen Sachkundenachweis all jene Personen befreit, die nach- weislich schon einen Hund gehalten haben. Anders verhält es sich beim ebenfalls vier Lektionen umfassenden praktischen Sachkundenachweis; diesen muss die Halterin oder der Halter innerhalb eines Jahres nach der Übernahme eines Hundes erbringen und dies unabhängig davon, ob sie oder er bereits über Erfahrungen im Umgang mit Hunden verfügt oder nicht. Von der Ausbildungspflicht ausgenommen sind nur Ausbilderinnen und Ausbilder für Hundehalterinnen und Hundehalter sowie Spezialis- tinnen und Spezialisten zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten. § 7 HuG geht für grosse oder massige Hunde der sogenannten Rasse- typenliste I, zu denen gut 40% der Hunde zählen, über die bundesrecht- lichen Vorgaben hinaus, indem es die Halterinnen und Halter zu einem vier Lektionen umfassenden Welpenkurs und einem zehn Lektionen um- fassenden Junghundekurs (bzw. falls der Erwerb erst nach dem 18. Lebens- monat erfolgt ist, zu einem Erziehungskurs von gleicher Dauer) ver- pflichtet. Wer diese Lektionen besucht, erbringt damit auch gleich den bundesrechtlich vorgeschriebenen praktischen Sachkundenachweis, so- dass sich der tatsächliche Mehraufwand der Zürcher Regelung auf ins- gesamt zehn Lektionen beschränkt. Die bei grossen oder massigen Hun- den vorgeschriebenen zusätzlichen Lektionen zielen auf den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit solchen Hunden ab und sol- len letztlich Bissvorfälle vermeiden, die bei diesen Hunden in der Regel schwerere Verletzungen verursachen. Vor dem Hintergrund der bundesrechtlichen Regelung im Bereich Sachkundenachweis könnte die Motion lediglich insofern umgesetzt wer- den, als die Pflicht zur Absolvierung der zusätzlichen zehn Lektionen für grosse oder massige Hunde auf Ersthalterinnen und -halter einge- schränkt würde. Dies ist aber aus folgenden Gründen abzulehnen: – Die Erfahrung der Vollzugsbehörden aus der Zeit vor Inkraftsetzung der neuen Hundegesetzgebung zeigt: Es kommt bei Hunden von Hal- terinnen und Haltern, die früher schon andere Hunde gehalten hat- ten, nicht zu weniger Bissvorfällen, die auf Ausbildungsdefizite bzw. ungenügende Wahrnehmung der Aufsichtspflicht zurückzuführen sind. Aus diesem Grund wurde auch im Bundesrecht der praktische Sach- kundenachweis nicht auf Ersthalterinnen und -halter eingeschränkt. – Die ausreichende Sozialisierung und Umweltgewöhnung des Welpen bis zum Lebensalter von 16 Wochen ist von grosser Bedeutung, damit der ausgewachsene Hund schadensarm geführt werden kann. Da Angst
und Überforderung oft Ursache für aggressives Verhalten von Hunden sind, ist es nach wie vor angemessen, dass der Welpenkurs für jeden grossen oder massigen Hund obligatorisch bleibt. Eine Beschränkung der Pflicht auf den ersten Welpen einer Halterin oder eines Halters ist nicht vertretbar, zumal die Regelung nicht die Halterinnen und Hal- ter, sondern die Hunde mit ihren individuellen Charaktereigenschaf- ten im Blickpunkt hat. – Die Herausforderung bei der korrekten Hundeerziehung liegt gerade darin, die individuellen Charaktereigenschaften eines Hundes zu er- kennen, zumal selbst innerhalb derselben Rasse, ja sogar innerhalb derselben Zucht, die Hunde unterschiedliche Charaktereigenschaf- ten aufweisen. Deshalb kann es sein, dass die bei einem Hund ange- wandte Erziehungsmethode bei einem anderen Hund nicht dieselbe Wirkung entfaltet oder sogar kontraproduktiv wirkt. An dieser Stelle setzt die obligatorische praktische Ausbildung an. Die Hundeausbil- derin oder der Hundeausbilder erkennt, ob und welche Methode für diesen konkreten Hund die geeignete ist. Dies setzt viel kynologi- sches Wissen voraus, das bei der Mehrheit der Hundehalterinnen und -halter nicht im erforderlichen Umfang vorhanden ist. Es ist deshalb wichtig, dass jemand mit dem entsprechenden Wissen und mit einem neutralen Aussenblick das Hund-Halter-Gespann beobachtet. Der Um- fang des praktischen Sachkundenachweises nach Bundesrecht von wenigen Lektionen ist aus Expertensicht nicht ausreichend, um für grosse oder massige Hunde ein sicheres und schadensarmes Führen im öffentlichen Raum ausreichend zu fördern. Selbstverständlich ist ein Hund auch nach dem Besuch der obligato- rischen Kurse noch nicht vollständig ausgebildet. Es wird lediglich die Grundlage geschaffen, auf der mit dem Hund weitergearbeitet werden sollte. Diesbezüglich zeigt sich, dass die obligatorischen Kurse die Hunde- halterinnen und Hundehalter für die Wichtigkeit des korrekten Führens sensibilisieren und zum freiwilligen Besuch weiterer Hundekurse anregen. In finanzieller Hinsicht verursachen die obligatorischen Kurse Kosten von Fr. 300 bis 500 (wovon Fr. 100 bis 240 auf den praktischen Sachkun- denachweis nach Bundesrecht entfallen und somit unumgänglich sind). Setzt man diese Kosten ins Verhältnis zu den Kosten im Umfang von Fr. 10 000 bis 20 000, die für einen gesunden Hund der Rassetypenliste I über die durchschnittliche Lebensdauer von zehn Jahren für Futter, Pflege, Impfungen, Haftpflichtversicherung usw. aufgewendet werden, fallen diese kaum ins Gewicht.
Abschliessend ist festzuhalten, dass das Veterinäramt keine Hinweise darauf hat, dass Hundeausbilderinnen und -ausbilder stärkere monetäre Beweggründe für ihre berufliche Tätigkeit haben als andere Personen, die gewerbsmässig mit Tieren umgehen. Sollte die Ausbildungstätigkeit von Ausbilderinnen oder Ausbildern im Einzelfall ungenügend sein, ist dies im konkreten Fall durch geeignete Massnahmen anzugehen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 217/2014 nicht zu überweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi