RRB Nr. 1174/2020
Anfrage Martin Farner, Oberstammheim, und Mitunterzeichnende betreffend Landschaftsschutz, Beantwortung
2 dicembre 2020Tedesco10 min
Source zh.ch
Anfrage Martin Farner, Oberstammheim, und Mitunterzeichnende betreffend Landschaftsschutz, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 349/2020
Sitzung vom 2. Dezember 2020
1174. Anfrage (Landschaftsschutz) Kantonsrat Martin Farner-Brandenberger, Stammheim, und Mitunter- zeichnende haben am 14. September 2020 folgende Anfrage eingereicht: Wir Weinländer sind stolz auf unsere intakte Landschaft. Es ist eine Kulturlandschaft, die von Rebbau und Landwirtschaft geprägt ist. Es ist auch eine Landschaft, die mehrfach geschützt ist durch BLN-Gebiete, ISOS, Heimatschutz, Denkmalschutz, Freihaltezonen, Ortsbildschutz, Gebiete im Landschaftsschutz- und im Ortsbildschutzinventar. Dass hier auch Leute leben, die hier ihr Auskommen finden, geht dabei offen- bar vergessen. Insbesondere der Rebbau ist wirtschaftlich unter Druck. Seit einigen Jahren ist der Weinmarkt weltweit überliquid. Das spüren die Schweizer Winzer besonders heftig, nicht nur in der aktuellen Coronazeit mit über Monate geschlossenen Restaurants und abgesagten Anlässen. In diese Situation platzt ein Artikel des «Landboten», welcher die unwiderspro- chene Aussage enthält, dass der Worrenberg in Volken neu in das In- ventar schützenswerter Landschaften aufgenommen werden soll. Dar- über hinaus soll das bereits umfangreiche Schutzinventar im Weinland erheblich vergrössert werden. Da es sich um ein laufendes Verfahren han- delt, hüllt sich die Baudirektion in Schweigen. Das ist nicht akzeptabel. Es sind die Landwirte, Winzer und die Gemeinden, die über Jahr- hunderte diese Landschaft geschaffen haben und die von der Weiterent- wicklung ihrer Heimat abhängen. Eine Entwicklung, die unter keinen Umständen zu einem Ballenberg werden darf. Wir brauchen nicht noch mehr Schutz, sondern Arbeitsplätze und Arbeitsplatzgebiete. Wie heisst es doch so schön im Raumplanungsbericht: «dass sich Einkaufs- und Frei- zeiteinrichtungen sowie Schulen, Kindergärten und Horte in möglichst direkter Umgebung zu den Wohn- und Arbeitsorten befinden, an denen sich die Bevölkerung tagsüber oder am Abend aufhält.» Die Landschaftsschutzinteressen dürfen nicht höher gewichtet wer- den als die existentiellen der Einwohnerinnen und Einwohner. Wenn es wirtschaftlich nicht mehr möglich ist, Rebbau zu betreiben, muss es mög- lich sein, solche Hänge einer anderen Nutzung zuzuführen. Gleiches gilt für Landwirtschaft und Gewerbe. Wir brauchen zeitgemässe Arbeits- plätze und ebensolche Planungen.
Es ist uns bewusst, dass dieses Inventar seine Wirkung erst bei konkre- ten Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen seine Wirkung entfaltet. Im besten Fall mit einer Verzögerung der Vorhaben der Grundeigen- tümer, im schlimmsten mit der Verhinderung. Das ist in sich schon eine potenzielle Entwertung der Grundstücke. Umso mehr ist Einbezug der Bevölkerung gefragt, Transparenz und offene Kommunikation. Das ver- missen wir sehr. Wir bitten den Regierungsrat, auf folgende Fragen umfassend einzu- gehen:
Erwägungen
1. Wie viel (zusätzlichen) Schutz braucht eine bereits mehrfach mit Servi- tuten durch BLN-Gebiete, ISOS, Heimatschutz, Denkmalschutz, Frei- haltezonen, Ortsbildschutz, Landschaftsschutz- und in Ortsbildschutz- inventar bedachte Region?
2. Wo steht der Landschaftsschutz in der raumplanerisch geforderten Interessenabwägung?
3. Welche Entwicklungsmöglichkeiten bleiben einem Grundbesitzer, des- sen Land in das Inventar schützenswerter Landschaften aufgenommen wurde?
4. Welche Gebiete sollen im Weinland aus dem Landschaftsschutzinven- tar entlassen werden?
5. Welche Kriterien werden bei der Aufnahme bzw. Entlassung aus dem Inventar angewendet?
6. Wie viele im Landschaftsschutzinventar befindliche Gebiete haben bei Bauvorhaben zu Einschränkungen oder Verboten geführt?
7. Ist der Regierungsrat bereit, Bevölkerung und Behörden bei den Ent- scheiden, welche Gebiete ins Landschaftsschutzinventar aufgenom- men werden sollen, aktiv einzubeziehen?
8. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass eine landschaftlich in- takte Landschaft nur weiterbestehen kann, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner in dieser Gegend auch wirtschaften und arbeiten können?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Martin Farner-Brandenberger, Ttammheim, und Mit- unterzeichnende wird wie folgt beantwortet:
Bei natürlich geprägten Landschaften steht der Erhalt des geologisch- geomorphologisch und landschaftsgeschichtlichen Erbes im Vorder- grund. Das kantonale Inventar der Landschaftsschutzobjekte (nachfol- gend Landschaftsinventar) trägt zum Erhalt der landschaftlichen Viel-
falt und zur Förderung der Biodiversität bei und bietet eine aktuelle Über- sicht über die einzigartigen, landschaftlich prägnanten und weitgehend unversehrten Landschaften im Kanton Zürich. Bei Landschaften, die mehrheitlich durch den Menschen und dessen Landnutzung geprägt wurden, wie beispielsweise Agrar- oder Rebland- schaften, wird demgegenüber eine Entwicklung und Förderung ange- strebt. Das Landschaftsinventar dient somit nicht nur dem Erhalt, son- dern bildet auch die Grundlage zur Entwicklung und Förderung von wert- vollen Landschaften. Bei den im Inventar erfassten Landschaftsschutzobjekten handelt es sich um landschaftliche Einheiten, bei denen der Schutz lediglich ver- mutet wird. Eine Abklärung der Schutzwürdigkeit erfolgt erst dann, wenn im jeweiligen Objektperimeter ein konkretes Bauvorhaben geplant wird, bei dem die Schutzziele des Objektes gefährdet werden könnten. Erst mit Bejahung der Schutzwürdigkeit wird der Schutzstatus des jeweiligen Objektes geklärt und dieses – wenn es ein grösseres Gebiet erfasst – mit einer Schutzverordnung oder aber mit einem Schutzvertrag oder einer Schutzverfügung im erforderlichen Umfang grundeigentümerverbind- lich unter Schutz gestellt. Private Vorhaben geraten nur selten in Konflikt mit den Schutzzielen des Landschaftsinventars, da diese allgemein bzw. grossräumig gefasst sind. Soweit möglich werden für schutzzielverträgliche Vorhaben projekt- bezogene Schutzentscheide im Rahmen der Baubewilligung erlassen und keine separaten Schutzmassnahmen ergriffen. Falls dennoch Schutz- ziele verletzt werden könnten, wird das Bewilligungsverfahren sistiert und eine formelle Schutzabklärung durchgeführt. Auf dieser Grundlage er- folgt anschliessend der Schutzentscheid, gegen den auch Rechtsmittel er- griffen werden können. Im Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung kann den land- schaftlichen Schutzinteressen ein geringeres Gewicht beigemessen wer- den, falls es sich um ein Vorhaben von öffentlichem Interesse handelt. In schwerwiegenden Fällen erfolgt dann eine Objektanpassung oder gar eine Entlassung des Objektes aus dem Inventar. Zu Frage 1: Beim Landschaftsinventar handelt es sich nicht um ein neues, zusätz- liches Inventar. Bereits 1980 wurde das geltende Landschaftsinventar festgesetzt. Die starke Bautätigkeit der letzten 40 Jahre bewirkte, dass be- deutende Landschaftselemente und -formen teilweise weitgehend zer- stört wurden – trotz den bestehenden gesetzlichen Vorgaben. Deshalb fin- det derzeit eine grundlegende Überarbeitung des Landschaftsinventars durch Fachpersonen statt, wobei auch wichtige Hinweise aus den recht-
lichen Grundlagen berücksichtigt werden. Gemäss § 203 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) sind die Objektkategorien in Natur- und Kulturlandschaften aufzuteilen, was im Rahmen der Über- arbeitung zu neuen Objektkategorien geführt hat. Mit der Überarbei- tung des Landschaftsinventars wird das Ziel verfolgt, alle im Kanton Zürich noch bestehenden herausragenden und landschaftsprägenden Objekte auszuweisen. Damit wird die Planungssicherheit für Kanton, Gemeinden sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ver- bessert und Fehlentwicklungen kann vorgebeugt werden. Zusammen mit anderen gesetzlichen Rahmenbedingungen sind die Inventare wichtige Arbeitsgrundlagen in Planungs- und Bauprojekten und tragen wesent- lich zur Transparenz und Rechtssicherheit bei. Sie ermöglichen den Vor- habenträgerinnen und Vorhabenträgern eine frühzeitige Beurteilung der Realisierungsmöglichkeiten. Den zuständigen Behörden erlauben sie, einen raschen Entscheid im Umgang mit den Schutzobjekten unter Berücksichtigung aller massgeblichen Interessen zu fällen. Beim Landschaftsinventar wird ein Ort oder eine Umgebung aus land- schaftlicher Sicht erfasst. Die kantonalen Inventare des Ortsbildes und der Denkmalpflege legen hingegen den Fokus auf Gebäude- und Ge- bäudegruppen und sichern damit die Erhaltung und tragen zur Verbesse- rung der Siedlungsqualität bei. Die unterschiedlichen Inventare haben somit einen unterschiedlichen Fokus und unterschiedliche Ziele. Es ist möglich, dass ein Vorhaben im Perimeter von mehreren Inventaren liegt (z. B. ausserhalb Bauzonen) und folglich alle entsprechenden Auswirkun- gen auf die Verträglichkeit mit den Schutzzielen der Inventare zu prü- fen sind. Das Bundesinventar der schützenswerten Landschaften von nationaler Bedeutung (BLN) wurde aus einer nationalen Perspektive erstellt. Die darin erfassten Objekte weisen in der Regel eine grössere Fläche auf und erstrecken sich teilweise über das Gebiet mehrerer Kantone. Sie unter- scheiden sich damit deutlich von den im kantonalen Landschaftsinventar enthaltenen Objekten. Zu Frage 2: Der Landschaftsschutz ist gleichzustellen mit anderen Schutzinter- essen wie beispielsweise Bodenschutz, Naturschutz, Gewässerschutz usw. Beim Landschaftsschutz handelt es sich um ein fachlich eigenständiges Schutzinteresse. Wie andere Schutzinteressen fliesst der Landschafts- schutz gleichrangig in raumplanerische Interessenabwägungen ein. Bei einer solchen Interessenabwägung werden neben den Schutzinteressen jeweils auch die Nutzungsinteressen im Hinblick auf das geplante Vor- haben oder eine angestrebte Entwicklung sowie weitere öffentliche In- teressen mit einbezogen.
Zu Frage 3: Landschaftsschutz umfasst nicht nur die Bewahrung, sondern auch die Pflege und Entwicklung einer Landschaft. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Kulturlandschaft handelt, deren Entstehungsgeschichte bereits stark durch den Menschen geprägt ist. Insofern hat eine Grund- eigentümerin oder ein Grundeigentümer, deren oder dessen Grundstück im Perimeter eines Inventarobjektes liegt, viele Entwicklungsmöglichkei- ten. Änderungen der Landbewirtschaftung können weiterhin in eigenem Ermessen erfolgen. Auch Bauten und Anlagen sind im inventarisierten Objektperimeter möglich, sofern diese Vorhaben landschaftsverträglich verwirklicht werden und die übergeordneten Schutzziele des Objektes nicht geschmälert werden. Zu Frage 4: Im Zürcher Weinland sind 27 Objekte aus dem Landschaftsinventar 1980 im Rahmen der laufenden Überarbeitung zur Entlassung vorgesehen. Dabei handelt sich zum einen um 23 geomorphologische Objekte in den Gemeinden Adlikon, Andelfingen, Berg a. I., Benken, Buch a. I., Dach- sen, Dorf, Feuerthalen, Flaach, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Rhei- nau, Stammheim, Trüllikon und Truttikon. Zudem sind drei hecken- reiche Hänge in den Gemeinden Flaach, Dachsen und Stammheim sowie eine Hecke in der Gemeinde Rheinau zur Entlassung vorgesehen. Die Überarbeitung des Landschaftsinventars ist jedoch noch nicht abgeschlos- sen, sodass sich die Anzahl der zur Entlassung vorgesehenen Objekte noch ändern kann. Zu Frage 5: Alle Objekte, die im 1980 festgesetzten Landschaftsinventar enthal- ten sind, wurden anhand eines Kriterienrasters auf ihre Schutzwürdig- keit geprüft. Für jede einzelne Objektkategorie wurde ein Raster mit Bewertungskriterien erstellt. Die Objekte wurden nach ihrer Wertigkeit bezüglich Einzigartigkeit, landschaftlicher Prägnanz, Sichtbarkeit bzw. Wahrnehmbarkeit und Unversehrtheit beurteilt. Mittels Punktesystem wurde jedem Objekt ein numerischer Wert zugewiesen. Falls Objekte durch Bauten, Infrastrukturanlagen oder Terrainveränderungen unwie- derbringlich beeinträchtigt wurden und sich damit das Erscheinungs- bild des gesamten Objektes oder die Landschaft verändert hat, wurden Punkte abgezogen. Je nach Bewertung wurden die Objekte beibehalten oder entlassen. Neue Objekte, die im Zuge der Überarbeitung für die Auf- nahme ins Landschaftsinventar vorgeschlagen werden, wurden vorgängig mithilfe einer Analyse im Geografischen Informationssystem ermittelt und gleich wie die bestehenden Objekte anhand des erwähnten Krite- rienrasters bewertet.
Zu Frage 6: Die für den Landschaftsschutz zuständige Fachstelle Landschaft im Amt für Raumentwicklung führt keine Statistik über Verbote oder Ein- schränkungen, die aus Gründen des Landschaftsschutzes erfolgten. Bau- vorhaben in Objektperimetern, die der Entwicklung eines Landwirt- schaftsbetriebs dienen, sind in der Regel bewilligungsfähig und werden nur selten aus Gründen des Landschaftsschutzes abgelehnt. Teilweise sind aber gestalterische Projektanpassungen erforderlich, damit die Vorhaben landschaftsverträglich sind. Verweigerungen werden nur in Einzelfäl- len ausgesprochen, wenn es beispielsweise zu einer Objektzerstörung oder massgeblichen Schmälerung der Schutzziele kommt. In solchen Fällen überwiegen die öffentlichen Schutzinteressen gegenüber den privaten Nutzungsinteressen. Zu Frage 7: Das Landschaftsinventar ist behördenverbindlich und nicht grund- eigentümerverbindlich. Die Gemeinden und Planungsregionen wurden frühzeitig in den Planungsprozess einbezogen. Analog dem Verfahren bei Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss § 211 Abs. 1 PBG wurden die Gemeinden und regionalen Planungsverbände vor der Inventarfest- setzung angehört. Der Einbezug der Bevölkerung ist nach den geltenden rechtlichen Grundlagen nicht vorgesehen. Für das überarbeitete Land- schaftsinventar erfolgte die Anhörung der Gemeinden und Planungs- regionen vom 1. April bis zum 30. Juni 2020. Parallel dazu wurden grös- sere kantonale Fachverbände mit Landschaftsbezug zur Stellungnahme zum überarbeiteten Landschaftsinventar eingeladen. Die Inventarfest- setzung erfolgt gemäss § 4 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzver- ordnung (LS 702.11) durch das Amt für Raumentwicklung. Zu Frage 8: Die Ansicht, dass eine unversehrte, einzigartige Landschaft nur weiter- bestehen kann, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner auch in dieser Gegend wirtschaften und arbeiten können, wird geteilt und unterstützt. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Kulturlandschaften handelt, die durch menschliche Aktivitäten geprägt sind. Beim Landschaftsin- ventar steht nicht ausschliesslich der Erhalt, sondern auch die Entwick- lung und Förderung von Landschaften im Zentrum. Sowohl die Bewirt- schaftung der Landschaft als auch bauliche Veränderungen sind insbe- sondere in Kulturlandschaften zulässig und wünschenswert, wenn diese landschaftsverträglich erfolgen und den Charakter des jeweiligen Land- schaftsraumes bewahren. Das Landschaftsinventar trägt zum Erreichen
dieser Ziele bei, indem Bauvorhaben innerhalb des Perimeters der Inven- tarobjekte durch die Fachstelle Landschaft im Amt für Raumentwick- lung geprüft werden. Somit wird eine landschaftsverträgliche Entwick- lung ermöglicht und der Charakter der inventarisierten Landschafts- räume bewahrt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli