RRB Nr. 1175/2011
Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, Änderung, Schreiben an das EDI
28 settembre 2011Tedesco9 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. September 2011
1175. Änderung des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Vernehmlassung) Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) am 1. September 2007 hat sich sowohl international als auch auf Stufe Bund die Rechtslage verändert. International ergibt sich Anpassungsbedarf aufgrund der für die EU-Staaten bereits am 20. Oktober 2005 in Kraft getretenen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufs- qualifikationen, die nach den Absichten des Bundes voraussichtlich noch 2011 auch für die Schweiz zur Anwendung gelangen soll. Auf Stufe Bund sieht sodann der neue Art. 118a der Bundesverfassung (BV) vor, dass Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Berücksich- tigung der Komplementärmedizin sorgen müssen. Vor diesem Hinter- grund enthält die Revisionsvorlage gewisse Anpassungen sowohl bei den Berufsqualifikationen als auch bei den Aus- und Weiterbildungs- zielen. Gleichzeitig mit der Anpassung an diese veränderten Vorgaben des übergeordneten Rechts, sollen die bisher im Vollzug gemachten Erfah- rungen berücksichtigt werden. Die Bestimmungen des MedBG betref- fend die Berufsausübung und Fortbildung galten bisher nur für univer- sitäre Medizinalpersonen, die ihren Beruf selbstständig ausüben. Diese Beschränkung hat sich aus Sicht der kantonalen Vollzugsbehörden als unbefriedigend erwiesen. Stossend wirkt insbesondere, dass die Bestim- mungen des MedBG bereits dann nicht mehr angewendet werden, wenn eine universitäre Medizinalperson ihren Beruf zwar in eigener fachlicher Verantwortung, aber im Anstellungsverhältnis ausübt. Neu soll der Begriff «selbstständige Berufsausübung» durch den Begriff «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verant- wortung» ersetzt werden, sodass z. B. auch die bei einer juristischen Person angestellten, fachlich eigenverantwortlichen Medizinalpersonen den Bestimmungen des MedBG unterstehen, die bisher selbst dann nicht in den Anwendungsbereich des MedBG fielen, wenn sie die wirt- schaftlichen Eigentümerinnen und Eigentümer der juristischen Person sind. Insgesamt sind die im Rahmen der vorliegenden Revision des MedBG beantragten Änderungen sinnvoll und begrüssenswert. Im Einzelnen sei auf die im Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern enthaltenen Bemerkungen verwiesen.
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Gesundheits- politik, Sekretariat, 3003 Bern [auch per E-Mail an: dm@bag.admin.ch sowie nadine.facchinetti@bag.admin]): Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 haben Sie uns den Entwurf für die Revision des Medizinalberufegesetzes (MedBG) samt erläuterndem Bericht zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegen- heit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir die Revision grundsätzlich begrüssen. Zu den einzelnen Revisionspunkten äussern wir uns wie folgt:
1. Einführung des Begriffs «Privatwirtschaftliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung» Der im 6. Kapitel (Berufsausübung und Fortbildung) eingeführte Begriff «Privatwirtschaftliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verant- wortung» und die damit einhergehende Ausweitung des Anwendungs- bereichs dieser Bestimmungen sind zu begrüssen. Der neue Begriff stellt sicher, dass Gleiches rechtlich gleich behandelt wird. Die Tatsache, dass bisher zwar die in eigenem Namen auf eigene Rechnung tätigen universitären Medizinalpersonen den Bestimmungen des MedBG un- terstehen, hingegen diejenigen, die zwar fachlich eigenverantwortlich, aber bei einer juristischen Person angestellt sind, selbst dann weiterhin dem kantonalen Recht unterstehen, wenn sie die wirtschaftlichen Eigentümerinnen und Eigentümer der juristischen Person sind, vermag nicht zu überzeugen. Mit der neuen Formulierung wird sichergestellt, dass die im MedBG festgehaltenen Berufspflichten für alle universitä- ren Medizinalpersonen gelten, die im privatwirtschaftlichen Rahmen in eigener Verantwortung tätig sind. Zudem stimmt die Umschreibung des Geltungsbereichs mit derjenigen des von den eidgenössischen Räten bereits verabschiedeten neuen Psychologieberufegesetzes überein. Klärungsbedarf ergibt sich allerdings bezüglich des im neuen Art. 34 Abs. 2 verwendeten Begriffs «Berufsausübung im öffentlichen Dienst». Hier ist unklar, was mit «öffentlichem Dienst» gemeint ist, zumal unter Ziff. 1.2.2.1 zweiter Absatz, zweitletzter Satz des erläuternden Berichts ausgeführt wird, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit dann nicht mehr als privat im Sinne von Art. 27 und 95 BV gelte, wenn es sich um eine öf- fentliche Aufgabe oder Dienstleistung handle, die als solche dem öffent- lichen Recht unterstehe. Um Klarheit zu schaffen und um Auslegungs-
schwierigkeiten im Vollzug zu vermeiden, sollte in vorliegendem Zu- sammenhang einzig auf die Rechtsform der beschäftigenden Institution abgestellt werden. Das heisst, wer fachlich eigenverantwortlich in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Institution angestellt ist, arbeitet nicht privatwirtschaftlich und untersteht damit weiterhin kantonalem Recht; wer hingegen in einer Institution privaten Rechts beschäftigt ist, arbeitet privatwirtschaftlich, auch wenn die privatrechtlich organisierte Institution die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wahrnimmt, und unter- steht somit dem MedBG. Die Botschaft ist entsprechend anzupassen.
2. Einführung einer Meldepflicht Die vorgesehene Einführung einer Meldepflicht im neuen Art. 35 Abs. 4 für Angehörige ausländischer Staaten, die ihren universitären Medizinalberuf im Rahmen eines sportlichen oder kulturellen Anlasses von internationaler Bedeutung wie z. B. Europameisterschaften, Welt- cupturnieren oder internationalen Tennisturnieren in der Schweiz pri- vatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, wird abgelehnt. Die entsprechenden universitären Medizinalpersonen sind ausschliesslich für eine beschränkte Gruppe von ausländischen Personen tätig, wobei sich sowohl die Medizinalpersonen als auch die Personen, welche die Leistungen beziehen, nur sehr kurz (oft nur wenige Tage) in der Schweiz aufhalten, sodass die Tätigkeit Ersterer letztlich auch kein Risiko für die öffentliche Gesundheit bedeutet. Weiter ist zu bedenken, dass in solchen Fällen aufsichtsrechtliche Massnahmen wie das Aus- sprechen von Sanktionen regelmässig illusorisch sein dürften, zumal deren Durchsetzung kaum gewährleistet werden könnte. Somit ist aber nicht nur von einer Unterstellung unter die Bewilligungspflicht, sondern auch von einer Meldepflicht abzusehen. Wir unterstützen den Formulie- rungsvorschlag gemäss Stellungnahme der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).
3. Bewilligungsvoraussetzungen Die Ausführungen im erläuternden Bericht zum neuen Art. 36 Abs. 1 Bst. c, wonach in sprachlicher Hinsicht Kenntnisse auf dem Niveau B2 (selbstständige Sprachverwendung) allgemein genügen sollen, erschei- nen nicht sachgerecht. Es sollte vielmehr klargestellt werden, dass die Anforderungen auf die beabsichtigte Tätigkeit auszurichten sind. So müssten von einer Psychiaterin oder einem Psychiater wohl Kenntnisse auf Niveau C1 verlangt werden (eine Person kann längeren Reden folgen, auch wenn diese nicht klar strukturiert sind), wohingegen bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt das Niveau B2 durchaus als vertretbar erscheint. Zudem muss es sich bei der zu beherrschenden
Sprache um die Amtssprache des Kantons handeln, in dem die bewil- ligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Beherrschung irgendeiner Landessprache gewährleistet nicht, dass eine antragstellen- de Person einer Sprache mächtig ist, die sie im Kanton, in dem sie tätig sein will, auch benötigt, um ihren Beruf korrekt ausüben zu können. Schliesslich teilen wir die in der Stellungnahme der GDK geäusserte Ansicht, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse grundsätzlich weiterhin bei den Anerkennungsinstanzen anzusiedeln ist. In Art. 36 Abs. 2 ist neu vorzusehen, dass wer den Beruf als Zahn- ärztin oder Zahnarzt selbstständig ausüben will, eine zweijährige prak- tische Weiterbildung in einer zahnärztlichen Praxis oder einem zahn- ärztlichen Institut nachzuweisen hat, wie dies in Art. 42 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) auch für die Zulassung zur Tätig- keit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung vorausgesetzt wird. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als das zahnärztliche Staats- examen heute sehr viel weniger praktisch-klinische Kompetenzen ver- mittelt als früher.
4. Ziele der Aus- und Weiterbildung Das MedBG zählt in verschiedenen Artikeln Ausbildungs- und Lern- ziele auf. Vor dem Hintergrund des raschen Wissenszuwachses in den biomedizinischen Wissenschaften und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Aktualisierung von Lernzielen ist eine derart detail- lierte Regelung auf Gesetzesstufe weder zweckmässig noch sinnvoll. Die Verbindlichkeit der Lernziele für die jeweiligen Medizinalberufe wird bereits durch die Verankerung in den Prüfungsverordnungen ge- währleistet. Aus diesem Grunde wäre zu prüfen, ob diesbezüglich die Konzeption des MedBG beibehalten werden soll. Soweit aber an der Festschreibung der Ausbildungs- und Lernziele im MedBG festgehalten wird, wird Folgendes beantragt: – Die in Art. 4 Abs. 2 Bst. d vorgesehene Einführung eines neuen Ausbildungsschwerpunktes im Bereich der medizinischen Grund- versorgung lehnen wir ab. Insbesondere bei der Ausbildung in der Humanmedizin ist die durch die Bologna-Reform und die durch die geltenden Bestimmungen geschaffene Möglichkeit einer Flexibili- sierung der Ausbildung zu nutzen: Mit einem einheitlichen Grund- studium und einem anschliessenden – nach Möglichkeit schon auf Fachgebiete ausgerichteten – Masterstudiengang sowie der Möglich- keit der postgradualen Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Fach- arzt soll die Aus- und Weiterbildung verkürzt werden. Die Einfüh- rung des neuen Schwerpunktes im Bereich der Grundversorgung steht diesem Ziel entgegen.
– Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist auch auf den neuen Art. 8 Bst. k zu verzichten. Für den Fall, dass dennoch daran fest- gehalten werden sollte, müsste er aber weiter gefasst werden: Die er- forderlichen Kenntnisse über Rollen und Funktionen der Fachperso- nen sollen sich nicht allein auf die medizinische Grundversorgung, sondern allgemein auf die gesamte medizinische Versorgung bezie- hen. – Der neue Bst. j von Art. 8 ist dahingehend zu präzisieren, dass sich die Grundkenntnisse über Methoden und Therapieansätze im Kom- plementärmedizinbereich auf wissenschaftliche Grundlagen stützen müssen. Dasselbe gilt für den die Veterinärmedizin betreffenden neuen Art. 10 Bst. i.
5. Meldung zuhanden des Medizinalberuferegisters (MedReg) Bezüglich Art. 52 Abs. 1 ist unklar, was mit Meldung «ohne Verzug» gemeint ist. Sollen die kantonalen Behörden die Bewilligungsentzüge unverzüglich nach Erlass des Entzuges oder erst nach Eintritt der Rechtskraft melden? Wie ist zu verfahren, wenn ein Berufsverbot unter Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einreichung eines Rechts- mittels verfügt wurde und somit sofort wirksam wird? Auf diese Fragen muss das Gesetz eine Antwort geben. Weiter soll in der Botschaft erläutert werden, was in Art. 52 Abs. 1 sowie neu Art. 54 Abs. 1 unter Einschränkungen zu verstehen ist. Han- delt es sich hierbei auch um aus disziplinarischen Gründen, z. B. wegen sexueller Übergriffe oder Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz erlassene teilweise Berufsverbote, wie z. B. das Verbot, Frauen zu be- handeln oder Betäubungsmittel abzugeben oder zu rezeptieren, oder nur um Einschränkungen, die aus anderen nicht disziplinarischen Grün- den verhängt wurden, z. B. eine Einschränkung der Tätigkeit in zeit- lichem Umfang, wenn eine Medizinalperson aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, zu 100% tätig zu sein? II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi