RRB Nr. 1184/2014
Anfrage Martin Neukom, Winterthur, betreffend Lebensmittelverschwendung, Beantwortung
12 novembre 2014Tedesco7 min
Source zh.ch
Anfrage Martin Neukom, Winterthur, betreffend Lebensmittelverschwendung, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 222/2014
Sitzung vom 12. November 2014
1184. Anfrage (Lebensmittelverschwendung) Kantonsrat Martin Neukom, Winterthur, hat am 8. September 2014 fol- gende Anfrage eingereicht: In der Schweiz landen im Schnitt pro Person und Jahr rund 300 Kilo- gramm einwandfreie Lebensmittel im Müll. Dies entspricht rund einem Drittel aller verfügbaren Lebensmittel 1. Ein Grossteil dieses Abfalls ist vermeidbar. Die Ernährung ist verantwortlich für rund 30% der Umweltbelastung und damit vergleichbar mit dem Sektor Verkehr und Wohnen 2. Das Weg- werfen eines Drittels der Nahrungsmittel ist folglich eine enorme öko- logische Verschwendung. Doch auch aus wirtschaftlicher Sicht ist es an- zustreben, Lebensmittelverschwendung zu reduzieren. Auf internationaler Ebene werden Möglichkeiten zur Reduktion der Nahrungsmittelabfälle bereits breit diskutiert. In der EU etwa hat sich das Europäische Parlament zum Ziel gesetzt, das Ausmass der Lebens- mittelverschwendung bis ins Jahr 2025 zu halbieren. Zudem spricht sich die UNO für eine vermehrt pflanzliche Ernährung zur Bekämpfung des Welthungers, der Armut und des Klimawandels aus. Auch der Bund hat mittlerweile einen Teil der Problematik erkannt und eine Projektgruppe zum Thema Foodwaste ins Leben gerufen3. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Teilt die Regierung die Ansicht, dass Lebensmittelverschwendung eine unnötige Ressourcenverschwendung darstellt und massiv reduziert wer- den sollte? Falls nein, warum nicht?
2. Welche Massnahmen plant die Regierung in Zusammenarbeit mit Landwirtschaft, Gastronomie und Handel zur Reduktion der Lebens- mittelverschwendung?
3. Gibt es eine Zusammenarbeit mit der erwähnten Projektgruppe des Bundes?
1 Bericht Lebensmittelverluste in der Schweiz – Ausmass und Handlungsoptionen, Okto- ber 2012, www.foodwaste.ch/downloads. 2 Eaternity, abrufbar www.eaternity.ch/facts. 3 Antwort des Bundesrates vom 16. Mai 2012 auf die Interpellation von Tiana Moser, Ver-
meidung von Lebensmittelabfall, 12.3300.
4. Gewisse Produkte wie Reis oder Teigwaren sind massiv länger haltbar als angeschrieben. Welche Einflussmöglichkeiten hat der Kanton? Wel- cher Spielraum besteht beim Vollzug der bundesrechtlichen Bestim- mungen?
5. Von Gemüsen und Früchten ist bekannt, dass jene fortgeworfen werden, deren Form nicht der Norm entspricht (Beispiel: krumme Karotten). Welche Einflussmöglichkeiten hat der Kanton zur Reduktion dieser Lebensmittelverschwendung?
6. Erachtet die Regierung öffentliche Sensibilisierung zum Thema Lebens- mittelverschwendung als sinnvoll? Welche Massnahmen sind dabei geplant? Fliesst das Thema bereits in den Lehrplan ein?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Martin Neukom, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Wie in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 98/2013 betreffend Ab- gelaufene Lebensmittel für wohltätige Zwecke ausgeführt, teilt der Re- gierungsrat die Einschätzung, dass es unter ethischen, sozialpolitischen, ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll ist, Le- bensmittel, die ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen noch konsumiert werden können, als Abfall zu entsorgen. Zu Frage 2: Im März 2013 hat der Bundesrat den Aktionsplan Grüne Wirtschaft verabschiedet, in welchem die Problematik der Nahrungsmittelabfälle ver- tieft angegangen wird. Eine Projektgruppe, bestehend aus den Bundes- ämtern für Landwirtschaft, für Umwelt, für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie der Direktion für Entwicklung und Zusammen- arbeit, koordiniert die entsprechenden Arbeiten. Zusammen mit Akteu- ren aller Stufen der Lebensmittelkette und interessierten Organisationen der Zivilgesellschaft sollen Strategien und konkrete Lösungsansätze er- arbeitet werden, wie Nahrungsmittelabfälle vermindert und nicht vermeid- bare Abfälle besser verwertet werden können. Ergebnisse werden Ende 2014 erwartet (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 14.3175 betreffend Reduktion der Lebensmittelverluste). Da die Fragestellung weitgehend mit dem durch den Bund geregelten Lebensmittelrecht ver- bunden ist, ergibt eine solche Lösung auf Stufe Bund einen Sinn. Auf kantonaler Ebene sind staatliche Massnahmen zur Einschränkung der Lebensmittelverschwendung nur in wenigen Bereichen sinnvoll.
Das Amt für Landschaft und Natur betreibt mit dem Strickhof ein Kompetenzzentrum für Bildung und Dienstleistungen in Land- und Er- nährungswirtschaft. Der Strickhof führt verschiedene Ausbildungsgänge mit einem Zusammenhang zur Produktion und zum Konsum von Lebens- mitteln durch (z. B. Bäuerinnenschule und Hauswirtschaftskurse oder Naturwissenschaftliche Berufsmittelschule). Das Thema Lebensmittel- verschwendung ist erkannt und bereits jetzt Teil des Schulstoffes. Weite- rer Wissenstransfer durch den Strickhof findet in der Beratung von Be- trieben und in Weiterbildungskursen statt. Dabei ist die Lebensmittelver- schwendung entlang der gesamten Lebensmittelkette ein Thema (z. B. angepasste Pflanzenpflege, um marktkonforme Äpfel zu erhalten; rich- tige Tierfütterung, um bei Mastschweinen zu starken Fettansatz zu ver- hindern; optimale Lager- und Kühlhaltung; Kochen nach Ernährungs- plänen, Saisonalität und Mengenbedarf der Konsumentengruppe oder Verwertung von Resten und Übermengen). Zu Frage 3: Eine aktive regelmässige Zusammenarbeit zwischen der Projekt- gruppe des Bundes und den kantonalen Ämtern besteht nicht. Letztere befassen sich punktuell im Rahmen ihrer ordentlichen Aufgabenerfül- lung mit dem Thema Lebensmittelverschwendung. So berät das Kanto- nale Labor im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit auf dem Gebiet der Lebensmittelkontrolle Betriebe bezüglich wirkungsvoller Verwendung von Lebensmitteln oder erlässt Merkblätter z. B. zum Thema Mindest- haltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum. Zu Frage 4: Gemäss eidgenössischer Lebensmittelgesetzgebung müssen die Detail- handelsbetriebe dafür sorgen, dass sämtliche von ihnen verkauften Pro- dukte einwandfrei sind. lm Bereich der Datierung werden diese Vorschrif- ten in Art. 11 ff. der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV, SR 817. 022.21) konkretisiert. Von einigen Ausnahmen abgesehen muss auf einem Produkt stets das Verbrauchs- oder das Mindesthaltbarkeitsdatum an- gegeben werden. Das Verbrauchsdatum («verbrauchen bis …») ist für mikrobiologisch leicht verderbliche Lebensmittel, die zwingend gekühlt werden müssen, vorgesehen. Die Abgabe solcher Lebensmittel muss spätestens am Ver- brauchsdatum erfolgen. Nach Ablauf dieses Datums dürfen die Lebens- mittel auch nicht mehr vergünstigt abgegeben werden, selbst wenn ihr Zustand noch einwandfrei erscheint. Denn der Verzehr verdorbener
Lebensmittel dieser Kategorie kann erhebliche gesundheitliche Prob- leme nach sich ziehen. Deshalb gelangen Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchsdatums in Biogas- oder Kompostanlagen, werden zu Tierfut- ter verarbeitet oder verbrannt. Das Mindesthaltbarkeitsdatum («mindestens haltbar bis …») gibt dem- gegenüber an, bis wann ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewah- rungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Nach Ab- lauf dieses Datums ist die Ware in der Regel nicht verdorben, allerdings muss mit kleineren oder grösseren Beeinträchtigungen von Geruch, Ge- schmack, Aussehen oder lnhaltsstoffen (z. B. Vitamingehalt) gerechnet werden. Ein Lebensmittel kann nach Ablauf des Mindesthaltbarkeits- datums durchaus noch konsumiert werden, sofern es nicht offensichtlich verdorben ist. Insofern ist die Abgabe von Lebensmitteln nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums möglich, sofern die Konsumentinnen und Konsumenten nicht getäuscht werden. Es ist Aufgabe der Herstellerinnen und Hersteller, die Datierungsart und die konkrete Dauer der Haltbarkeit festzulegen. Die Frist ist unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Qualität des Ausgangsmaterials, des Herstellungsprozesses, der Lagertemperatur usw. zu bestimmen. Da es in der Verantwortung der Herstellerinnen und Hersteller liegt, dass das Lebensmittel bis zum angegebenen Datum den lebensmittelrecht- lichen Anforderungen entspricht und einwandfrei ist, und nur sie den Herstellungsprozess kennen, können nur sie die Haltbarkeit der Pro- dukte zuverlässig beurteilen. Die kommunalen oder kantonalen Vollzugs- behörden überprüfen im Rahmen der regelmässigen nachträglichen Marktkontrolle, ob die Herstellerinnen und Hersteller ihre Verantwor- tung richtig wahrgenommen haben und ihr Herstellungsverfahren der von den einzelnen Branchen festgelegten sogenannten guten Herstellungs- praxis entspricht. Zu Frage 5: Die Aufgaben der kantonalen und kommunalen Behörden ist im Le- bensmittelbereich beschränkt auf den Vollzug der einschlägigen bundes- rechtlichen Bestimmungen, die auf den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten ausgerichtet sind. Insofern bestehen keine gesetzlichen Ein- flussmöglichkeiten. Besonders geformtes und mutmasslich im Detail- handel unverkäufliches Gemüse, wie z. B. krumme Karotten, wird jedoch häufig bereits nach der Ernte von dem übrigen getrennt und schliesslich als Tierfutter verwendet.
Zu Frage 6: Die Sensibilisierung der Öffentlichkeit ist ein wichtiger Ansatz, weil insbesondere Konsumentinnen und Konsumenten für einen bedeuten- den Teil der Nahrungsmittelabfälle verantwortlich sind. Dies betrifft auch, aber nicht nur die Frage der Verwendung von Lebensmitteln, deren Min- desthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist. Im aktuellen Lehrplan für die Volksschule des Kantons Zürich ist das Thema Lebensmittelverschwendung nicht ausdrücklich aufgeführt. Im Unterricht werden jedoch der sorgsame Umgang mit Gütern und Lebensmitteln und die Auswirkungen des Konsums auf die Umwelt regelmässig behandelt. Im geplanten gemeinsamen Lehrplan 21 für alle deutsch- und mehrsprachigen Kantone ist die Lebensmittelverschwen- dung als Thema ausdrücklich vorgesehen. In den dreiwöchigen Haus- wirtschaftskursen (Internatskurse) an den Mittelschulen wird der ver- antwortungsvolle, ökologisch bewusste Umgang mit Nahrungsmitteln im Lehrplan festgehalten und in den Kursen praktisch umgesetzt. Auch in den Fachlehrplänen der Gymnasien, insbesondere im Fach Biologie, hat das Thema im erweiterten Sinne Eingang gefunden. Im vom Bund er- lassenen «Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht» für die berufliche Grundbildung ist die Thematik schliesslich unter dem Ge- sichtspunkt der Ökologie des Lernbereichs Gesellschaft enthalten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi